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   LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21, 730 Js 39632/20   

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LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21, 730 Js 39632/20 (https://dejure.org/2021,10592)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 12.04.2021 - 4 Qs 108/21, 730 Js 39632/20 (https://dejure.org/2021,10592)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 12. April 2021 - 4 Qs 108/21, 730 Js 39632/20 (https://dejure.org/2021,10592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Corona, Masketragen, Hauptverhandlung, Verteidiger, Attest

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwalt will vor Gericht keine Maske tragen - Richter wirft Anwalt raus

  • strafrechtsiegen.de

    Tragen einer Mund-Nasenbedeckung während Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Die Maskenpflicht des Verteidigers in der Hauptverhandlung; Wenn der Verteidiger auch als Schamane tätig ist

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Zwar wird darüber hinaus auch in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung behauptet wird, weil das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liegt, die Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen als statthaft angesehen (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20).

    Insbesondere bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt den Gerichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 m.w.N. aus der bereits jahrelang gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Dieser Spielraum gilt auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20).

    Bei der Entscheidung darüber, welche Mittel notwendig sind, um das Funktionieren der Rechtspflege und den Schutz der Personen, die bei einer Verhandlung beteiligt sind, zu gewährleisten, kann das Gericht auf Grundlage seiner eigenen Einschätzung insbesondere (aber nicht ausschließlich) den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts folgen sowie Maßnahmen ergreifen, die sich bei der Bekämpfung des ansteckenden Virus als zweckmäßig erwiesen haben - namentlich die Anordnung einer Maskenpflicht während der Hauptverhandlung (so ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20).

    Werden solche Maßnahmen zum Schutz von Personen ergriffen, unterliegt die Entscheidung hierzu nur sehr eingeschränkter Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20).

    Die Maßnahme ist auch angemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20; AG Reutlingen Urt. v. 14.8.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20; Rau in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 2. Auflage 2020, § 19 Rn. 86).

    Allerdings ist die Sächsische Corona-Schutzverordnung schon nicht der Maßstab, anhand dessen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Amtsgerichts gemessen werden muss (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20, welches insbesondere die Anordnung einer Maskenpflicht durch das Gericht vollkommen losgelöst von Corona-Schutzverordnungen allein aufgrund der Verfahrensleitung des Gerichts als zulässig ansieht).

    Insbesondere beim Tragen einer bloßen OP-Maske, welche die Atmung weit weniger stark einschränkt als eine FFP2-Maske, handelt es sich um einen geradezu marginalen Eingriff (AG Reutlingen Urt. v. 14.8.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20), der jedoch (so zeigen auch die Erkenntnisse des RKI, auf das sich Gerichte gerade auch stützen sollen, BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20) einen großen - wohl derzeit auch noch den erheblichen - Effekt bei der Eindämmung der Verbreitung des Virus hat.

    Es kann insbesondere auch eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen anordnen (so ausdrücklich auch BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20 in Bezug auf Masken sowie zeitgleich weiteren Maßnahmen).

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 20 CE 20.2185

    Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen - Anforderungen an ärztliche Atteste

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Dass dies bei einem ärztlichen Attest, das alleine das Ergebnis bescheinigt, nicht der Fall ist, liegt [pp.] auf der Hand" (VG Regensburg, Beschluss vom 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 mit der inhaltlich vergleichbaren Begründung).

    Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall insbesondere auch Grundrechtspositionen Dritter (hier: der weiteren Personen, die bei der Gerichtsverhandlung anwesend sind), nämlich das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) betroffen sind, wofür die staatlichen Stellen eine besondere Verantwortung tragen (VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185).

    Die Maskenpflicht dient dazu, andere vor einer Ansteckung zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren (VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185).

    Datenschutzrechtlich können die staatlichen Stellen die enthaltenen personenbezogenen Daten verarbeiten; hierbei ist der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung) zu beachten (VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185).

    Allein die Mitteilung "Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen" genügt hierfür ersichtlich nicht (OVG Münster Beschl. v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20; VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185; VG Regensburg, Beschluss vom 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660; ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 - 4 Ga 18/20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 13 B 1368/20

    Befreiung von der "Maskenpflicht" in der Schule erfordert Vorlage einer

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung von Umständen, die die Durchführung eines Strafverfahrens betreffen (also nicht ein formelles Beweisverfahren zur Feststellung der Tat- und Schuldfrage darstellen), stellen allgemeine Regeln des (Straf-) Prozessrechts dar (zur vergleichbaren verwaltungsrechtlichen Fragestellung OVG Münster Beschl. v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20).

    Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen jedenfalls aus Sicht der Kammer nicht (vgl. hierzu auch OVG Münster Beschl. v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20).

    In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (OVG Münster Beschl. v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20).

    Allein die Mitteilung "Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen" genügt hierfür ersichtlich nicht (OVG Münster Beschl. v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20; VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185; VG Regensburg, Beschluss vom 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660; ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 - 4 Ga 18/20).

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Zwar wird teilweise eine Beschwerde dann ausnahmsweise als statthaft angesehen, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen des Betroffenen dauerhaft auch über die Hauptverhandlung hinaus berührt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 176 GVG Rn. 24 m.w.N.).

    Anders als in den Fällen, in denen einzelfallbezogen eine Beschwerde gegen sitzungsleitende Anordnungen als statthaft angesehen wurden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 zum Fall, dass einem Journalisten die Veröffentlichung von Bildmaterial von Prozessbeteiligten eingeschränkt wurde) wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch die konkrete einzelne Anordnung über die Hauptverhandlung hinaus beeinträchtigt.

    Vielmehr ist die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes ganz klar auf die jeweilige Hauptverhandlung begrenzt, anders als bei der Beeinträchtigung etwa eines Journalisten, der aufgrund einer Gerichtsanordnung auch (und gerade) nach der Hauptverhandlung nur eingeschränkt seine Bilder veröffentlichen darf (BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08).

  • VG Regensburg, 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660

    Corona-Bekämpfung durch versammlungsrechtliche Auflage (Maskenpflicht) -

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Dass dies bei einem ärztlichen Attest, das alleine das Ergebnis bescheinigt, nicht der Fall ist, liegt [pp.] auf der Hand" (VG Regensburg, Beschluss vom 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 mit der inhaltlich vergleichbaren Begründung).

    Allein die Mitteilung "Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen" genügt hierfür ersichtlich nicht (OVG Münster Beschl. v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20; VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185; VG Regensburg, Beschluss vom 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660; ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 - 4 Ga 18/20).

  • ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20

    Keine Beschäftigung ohne Maske

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Auch unter arbeitsrechtlichen Aspekten gilt - mit in der Sache gleicher Begründung - dass derjenige, der sich auf die Befreiung von der Tragepflicht berufen möchte, hierzu ein ärztliches Attest vorzulegen hat, aus dem sich die Tatsachen ergeben, die eine Befreiung rechtfertigen können (ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 - 4 Ga 18/20).

    Allein die Mitteilung "Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen" genügt hierfür ersichtlich nicht (OVG Münster Beschl. v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20; VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185; VG Regensburg, Beschluss vom 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660; ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 - 4 Ga 18/20).

  • OLG Braunschweig, 08.01.2014 - 1 Ws 380/13

    Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Auf eine - inhaltlich bereits nicht weiter konkretisierte - Mitteilung durch einen Arzt oder eine Ärztin ist das Gericht nicht beschränkt (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.1.2014 - 1 Ws 380/13; KG, Beschluss vom 06.02.2007 - 2 Ws 99/07; OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008 - 2 Ws 613/08).

    Dies bedeutet selbstverständlich nicht (wie von Kritikern der Maskenpflicht pauschal behauptet wird), dass das Gericht seine eigene Sachkunde an die Stelle der sachverständigen Einschätzung des Arztes oder der Ärztin stellen darf, jedoch muss das Gericht in die Lage versetzt werden, durch die sachverständige Einschätzung eines Arztes oder einer Ärztin die Tatsachen zu ermitteln, die für die originär gerichtliche Entscheidung - hier: der Befreiung von der verfahrensleitenden Maßnahme - die Grundlage darstellt (vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.1.2014 - 1 Ws 380/13).

  • AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20

    Verwerfung, Einspruch, Ausbleiben des Betroffenen, Weigerung, Maske zu tragen,

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Die Maßnahme ist auch angemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20; AG Reutlingen Urt. v. 14.8.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20; Rau in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 2. Auflage 2020, § 19 Rn. 86).

    Insbesondere beim Tragen einer bloßen OP-Maske, welche die Atmung weit weniger stark einschränkt als eine FFP2-Maske, handelt es sich um einen geradezu marginalen Eingriff (AG Reutlingen Urt. v. 14.8.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20), der jedoch (so zeigen auch die Erkenntnisse des RKI, auf das sich Gerichte gerade auch stützen sollen, BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20) einen großen - wohl derzeit auch noch den erheblichen - Effekt bei der Eindämmung der Verbreitung des Virus hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2021 - 11 S 132.20

    Eindämmungsverordnung; Maskenpflicht; Befreiung; gesundheitliche Gründe;

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Soweit etwa das OVG Berlin-Brandenburg in einem jüngeren Beschluss vom 04.01.2021 (OVG 11 S 132/20) in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz entschied, dass ein Antragsteller zunächst - entgegen der ausdrücklichen Regelung in der brandenburgischen Eindämmungsverordnung - in einem ärztlichen Attest keine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung angeben muss, steht diese Auffassung der hiesigen nicht entgegen.
  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 539/17

    Unzulässigkeit der verfristet eingelegten Revision; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21
    Zunächst verkennt der Beschwerdeführer, dass die eigene eidesstattliche Versicherung eines Antragstellers bzw. Betroffenen regelmäßig kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30.11.2017 - 3 StR 539/17; Meyer-Goßner/Schmitt 63. Aufl. 2020 § 45 Rn. 9 m.w.N.).
  • KG, 06.02.2007 - 2 Ws 99/07

    Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung wegen Nichterscheinens des

  • OLG Köln, 10.12.2008 - 2 Ws 613/08

    Anforderungen an den Nachweis von Art und Schwere eine Erkrankung

  • OLG Hamburg, 08.05.2020 - 2 Ws 62/20

    Terminbestimmung zur Hauptverhandlung wegen Pandemie

  • BayObLG, 09.08.2021 - 202 ObOWi 860/21

    Anordnung zum Tragen einer Atemschutzmaske in Hauptverhandlung und Verwerfung des

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hingewiesen, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung, wegen der andauernden Covid-19-Pandemie im Gerichtssaal eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen, auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruht, weil sie geeignet ist, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken, und kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich ist (BVerfG [3 Kammer des 1. Senats], Nichtannahmebeschl. v. 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20 = MDR 2020, 1523; im Ergebnis ebenso: OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2021 - 3 Ws 91/21 = StraFo 2021, 242; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2020 - 2 Ws 54 - 55/20 = NStZ 2020, 694; LG Chemnitz, Beschluss vom 12.04.2021 - 4 Qs 108/21, bei juris LG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2020 - 2-03 T 4/20, bei juris; Kissel/Mayer GVG 10. Aufl. § 176 Rn. 15a; Metz DRiZ 2020, 256; Schmidt COVID-19 Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 23 Straf- und Verfahrensrecht Rn. 86).
  • LG Frankfurt/Main, 01.07.2021 - 9 QsOWi 61/21

    Corona-Schnelltest, Durchführung Hauptverhandlung

    Soweit das LG Chemnitz in seinem Beschluss vom 12.04.2021 (Az. 730 Js 39632/20) ausgeführt hat, hinsichtlich der Anordnung des Vorsitzenden zur Durchführung eines Schnelltests und Vorlage eines negativen Testergebnisses gelten dieselben Grundsätze wie zur Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes, folgt die Kammer dem nicht.
  • AG Hamburg-Wandsbek, 05.07.2021 - 713 C 48/21

    Anforderungen an ein ärztliches Attest für die Befreiung von der

    Glaubhaftmachung setzt sonach mehr als ein formales Testat voraus; vielmehr muss derjenige, welchem gegenüber die Tatsache glaubhaft zu machen ist, in die Lage versetzt werden, die tatsächlichen Voraussetzungen zum Vorliegen der Behauptungen zu prüfen (vgl. LG Chemnitz, Beschluss vom 12. April 2021 - 4 Qs 108/21 -, juris).
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