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   LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22   

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LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22 (https://dejure.org/2022,5576)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 07.03.2022 - 4 Qs 76/22 (https://dejure.org/2022,5576)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 07. März 2022 - 4 Qs 76/22 (https://dejure.org/2022,5576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 127
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 2 Ws 112/20

    Notwendige Verteidigung: Anspruch eines Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    bb) Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte größtenteils die Ansicht vertreten, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht kommt, weil sie ausschließlich dem Zweck dient, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20; OLG Bremen, Beschl. vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.03.2021 - 1 Ws 12/21).

    Denn nach Art. 4 dieser Richtlinie ist der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" dann sicherzustellen, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin dann, wenn es für das weitere Verfahren von Bedeutung ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20).

  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Keine

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    bb) Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte größtenteils die Ansicht vertreten, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht kommt, weil sie ausschließlich dem Zweck dient, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20; OLG Bremen, Beschl. vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.03.2021 - 1 Ws 12/21).

    Die Richtlinie zielt aber gerade nicht darauf ab, den Beschuldigten nachträglich zu jeder Phase eines Verfahrens von den Kosten seiner Verteidigung freizuhalten (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. vom 02.03.2021 - 1 Ws 12/21).

  • OLG Stuttgart, 02.03.2012 - 2 Ws 37/12

    Strafverfahren: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei voraussichtlicher

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    [...] Es bedarf deshalb der Prüfung im Einzelfall, ob andere Verfahren und die Erwartung späterer Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist." (OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.03.2012 - 2 Ws 37/12).
  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 627/88

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    Denn das Institut ist insbesondere dazu bestimmt, dem Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und so einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.1989 - 1 StR 627/88).
  • OLG Nürnberg, 06.11.2020 - Ws 962/20

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (so z. B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 - Ws 962/20, WS 963/20 und hiernach nunmehr auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 Ws 260/21), hat sich dies nach Einschätzung der Kammer auch nicht mit Blick auf die PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26.10.2016 und die darauf beruhenden Änderungen aus dem Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 geändert.
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    Die rückwirkende Beiordnung ist auf etwas Unmögliches gerichtet und kann die notwendige Verteidigung eines Angeklagten für die Vergangenheit nicht mehr gewährleisten (OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20).
  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    bb) Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte größtenteils die Ansicht vertreten, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht kommt, weil sie ausschließlich dem Zweck dient, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20; OLG Bremen, Beschl. vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.03.2021 - 1 Ws 12/21).
  • OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (so z. B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 - Ws 962/20, WS 963/20 und hiernach nunmehr auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 Ws 260/21), hat sich dies nach Einschätzung der Kammer auch nicht mit Blick auf die PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26.10.2016 und die darauf beruhenden Änderungen aus dem Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 geändert.
  • BGH, 20.07.2009 - 1 StR 344/08

    Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    aa) Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 StR 344/08) hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 eine nach Verfahrensabschluss beantragte Beiordnung zum Pflichtverteidiger abgelehnt.
  • LG Chemnitz, 09.08.2022 - 4 Qs 283/22

    Fahrlässige Trunkenheitsfahrt E-Scooter: Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung

    Die Kammer hält auch im Hinblick auf die Entscheidungen der 2. und 5. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13.01.2022 bzw. 20.01.2022 (Az. 2 Qs 1/22 jug.; 5 Qs 23/22) an ihrer Auffassung fest (4 Qs 76/22 und 4 Qs 84/22), dass bei E-Scootern die Indizwirkung nach den §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 316 StGB insbesondere deswegen abzulehnen ist, weil E-Scooter gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen eine verringerte abstrakte Gefährlichkeit aufweisen und angesichts ihres Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen sind (LG Halle (Saale), Beschl. v. 16.07.2020 - 3 Qs 81/20 Rn. 8; LG Dortmund, Beschl. v. 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 Rn. 13, 17).
  • AG Koblenz, 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Eine ordnungsgemäße Verteidigung respektive ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf in schwerwiegenden Fällen kann mit der rückwirkenden Bestellung gerade nicht gewährleistet werden, weshalb sie sich auf etwas Unmögliches richtet (LG Oldenburg Beschl. v. 07.03 2022 - 4 Qs 76/22).
  • AG Koblenz, 20.03.2023 - 30 Gs 2593/23

    Pflichtverteidiger rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Eine ordnungsgemäße Verteidigung respektive ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf in schwerwiegenden Fällen kann mit der rückwirkenden Bestellung gerade nicht gewährleistet werden, weshalb sie sich auf etwas Unmögliches richtet (LG Oldenburg Beschl. v. 07.03.2022 - 4 Qs 76/22).
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