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   BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90   

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BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90 (https://dejure.org/1990,958)
BSG, Entscheidung vom 16.08.1990 - 4 RA 10/90 (https://dejure.org/1990,958)
BSG, Entscheidung vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 (https://dejure.org/1990,958)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
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    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auf Zulassung zur Nachversicherung und auf Vormerkung von Versicherungszeiten, nicht beschiedene Hilfsantrag als Gegenstand des Revisionsverfahrens, Nachversicherung von Dienstanwärtern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungszeit - Vormerkung - Nachversicherung - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Entrichtung - Hilfsantrag - Revision - Beamtenanwärter

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 57/57
    Auszug aus BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90
    Nach § 1 Abs. 6 AVG i.d.F. durch Art. 6 der 1. VereinfVO, in deren Art. 7 die Nachversicherungsvorschrift des § 18 AVG a.F. aufgehoben wurde und die jedenfalls seit dem 7. September 1949 im gesamten Bundesgebiet als Bundesrecht gilt (BSGE 15, 65 = SozR Nr. 26 zu § 165 RVO ), ist u.a. § 1242a RVO i.d.F. durch Art. 5 der 1. VereinfVO entsprechend anzuwenden.

    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert, von ihm persönlich abhängig ist und seiner Direktionsgewalt untersteht, (BSGE 15, 65, 69 = SozR Nr. 26 zu § 165 RVO ).

    Die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses hängt nach den Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs (2. Lohnabzugs-Verordnung - 2. LAV) vom 24. April 1942 (RGBl I S. 2552) i.V.m. dem gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN 1944, 281; Reichssteuerblatt 1944, 580 Nr. 425) davon ab, ob Bezüge gewährt wurden und lohnsteuerpflichtig waren (BSG DAngVers 1964, 277; BSGE 15, 65 = SozR Nr. 26 zu § 165 RVO ).

    Ebenso kann unerörtert bleiben, daß die APO die Dienstanfänger, die - wie gesagt - keine Verwaltungslehrlinge waren, nicht den versicherungsfreien Verwaltungslehrlingen hätten gleichstellen dürfen, weil bei Dienstanfängern nicht von vornherein die Gewißheit der Übernahme in das Beamtenverhältnis bestanden hat (vgl. BSGE 15, 65 = SozR Nr. 26 zu § 165 RVO ; BSGE 64, 130, 135 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 zum Rechtspraktikum im Dienstanfängerverhältnis).

    Diese Vorschrift galt ausschließlich für Beamte im staatsrechtlichen Sinn (BSGE 15, 65, 70 = SozR Nr. 26 zu § 165 RVO ; ebenso BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 21 S. 55 ff zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG , der insoweit wörtlich mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO a.F. übereinstimmt).

  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

    Auszug aus BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90
    Das SG hat die Beklagte nämlich zum einen dazu verurteilt, die Nachversicherung für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis zum 31. März 1956 zuzulassen, also jedenfalls mit bindender Wirkung für das beigeladene Land und die Klägerin festzustellen (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X ), daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Nachversicherung vorliegen (zur Verwaltungsaktsqualität der Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers im Nachversicherungsverfahren vgl. BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S. 12 und 18; SozR 2200 § 1403 Nr. 2 S. 3 f m.w.N.); darüber hinaus hat das SG die Beklagte verpflichtet, diese Nachversicherungszeit als Beitragszeit "anzuerkennen", d.h. in dem das Kontenklärungsverfahren abschließenden Feststellungsbescheid i.S. von § 104 Abs. 3 Satz 1 AVG in der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Fassung des Siebten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (7. RVÄndG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2586) als Beitragszeit festzustellen.

    Mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten aus einer im Blick auf beamtenrechtliche Versorgungsaussichten versicherungsfrei gestellten Beschäftigung entsteht die Pflicht des Arbeitgebers, die Nachversicherungsbeiträge sofort abzuführen, und die Pflicht des Rentenversicherungsträgers, die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen, soweit nicht ausnahmsweise ein Aufschub der Nachversicherung (§ 125 AVG ) gerechtfertigt ist (BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S. 12 m.w.N.).

    Zweck der Nachversicherung ist es, Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei waren, als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf diese Versorgung eine soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung in der Weise zu verschaffen, daß sie gestellt werden, als seien sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S. 12).

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Auszug aus BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S. 276; Nr. 75 S. 202; Nr. 63 S. 178; Nr. 38 S. 101, jeweils m.w.N.) berücksichtigt das AVG keineswegs jede Berufsausbildung als Ausfallzeiten, wobei es "nicht das jeweils Erforderliche, sondern lediglich ausgleichsweise das Vertretbare ... begünstigen will".
  • BSG, 31.07.1990 - 11 BAr 21/90

    Meldung einer Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit als einmalige Leistung iS des §

    Auszug aus BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90
    Unabhängig davon, ob unter "Leistung" i.S. des § 144 Abs. 1 SGG grundsätzlich jede von Staat oder einer seiner Untergliederungen zu bewirkende Handlung zu verstehen ist, die er aufgrund seiner zum Sozialrecht gehörenden Aufgabenstellung vorzunehmen hat und aus der für den einzelnen ein rechtlicher Vorteil erwächst (BSG SozR Nr. 30 zu § 144 SGG ), oder ob unter "Leistungen" dem einzelnen zu gewährende Sozialleistungen oder ob sogar nur geldwerte Sozialleistungen gemeint sind (zum, Diskussionsstand BSGE 42, 212, 213 f = SozR 1500 § 144 Nr. 5 und § 131 Nr. 3 m.w.N. und zuletzt BSG Beschluß vom 31. Juli 1990 - 11 BAr 21/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), betraf die Berufung der Beklagten Ansprüche auf den Erlaß von zwei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, so daß weder eine einmalige Leistung noch wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum - nur - bis zu 13 Wochen (drei Monaten) im Streit standen.
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Auszug aus BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90
    Ebenso kann unerörtert bleiben, daß die APO die Dienstanfänger, die - wie gesagt - keine Verwaltungslehrlinge waren, nicht den versicherungsfreien Verwaltungslehrlingen hätten gleichstellen dürfen, weil bei Dienstanfängern nicht von vornherein die Gewißheit der Übernahme in das Beamtenverhältnis bestanden hat (vgl. BSGE 15, 65 = SozR Nr. 26 zu § 165 RVO ; BSGE 64, 130, 135 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 zum Rechtspraktikum im Dienstanfängerverhältnis).
  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90
    Unabhängig davon, ob unter "Leistung" i.S. des § 144 Abs. 1 SGG grundsätzlich jede von Staat oder einer seiner Untergliederungen zu bewirkende Handlung zu verstehen ist, die er aufgrund seiner zum Sozialrecht gehörenden Aufgabenstellung vorzunehmen hat und aus der für den einzelnen ein rechtlicher Vorteil erwächst (BSG SozR Nr. 30 zu § 144 SGG ), oder ob unter "Leistungen" dem einzelnen zu gewährende Sozialleistungen oder ob sogar nur geldwerte Sozialleistungen gemeint sind (zum, Diskussionsstand BSGE 42, 212, 213 f = SozR 1500 § 144 Nr. 5 und § 131 Nr. 3 m.w.N. und zuletzt BSG Beschluß vom 31. Juli 1990 - 11 BAr 21/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), betraf die Berufung der Beklagten Ansprüche auf den Erlaß von zwei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, so daß weder eine einmalige Leistung noch wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum - nur - bis zu 13 Wochen (drei Monaten) im Streit standen.
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Wie in Fällen eines ausdrücklichen Hilfsantrags, über den die Vorinstanz auf Grund ihrer Entscheidung nicht urteilen musste (BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 12; SozR 3-1500 § 55 Nr. 34 S 63; BSGE 91, 221 RdNr 5 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 1), ist Gegenstand des nächstinstanzlichen Verfahrens, hier des Revisionsverfahrens, automatisch auch dieser Bescheid, der für die rechtliche Beurteilung des LSG keine Bedeutung besaß, für die Entscheidung des Senats auf Grund der vom LSG abweichenden Rechtsansicht aber Relevanz besitzen kann.
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 50/98 R

    Nachversicherung - Maschinenaspirant - Deutsche Bundespost -

    Seine Klage erfaßt damit sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten, mit bindender Wirkung für die Beigeladene und den Kläger durch Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X festzustellen, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Nachversicherung der hier strittigen Zeit vorliegen (vgl Urteile des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 4 und vom 1. September 1988 - 4 RA 18/88 - BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 12 und 18).

    Dieses Begehren ist auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gerichtet; durch Feststellung des Bestehens des Nachversicherungsverhältnisses hinaus wird Klarheit darüber geschaffen, daß eine in der Vergangenheit versicherungsfrei gewesene Beschäftigung infolge der Nachversicherung in einem Kontenklärungs- und im späteren Rentenverfahren als Beitragszeit zu beachten ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 3 f).

    Ein derartiger Vormerkungsbescheid ist ebenfalls ein feststellender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (stRspr des BSG, vgl zB Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 3 f; BSGE 65, 8, 13 = SozR 1300 § 48 Nr. 55 S 162 mwN).

    Jedoch kann die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Nachversicherung mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Vormerkung des Tatbestandes einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung verbunden werden (vgl hierzu schon Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 5).

    Denn im Nachversicherungsverhältnis ist es allein Recht und Befugnis der BfA, die Beiträge vom Arbeitgeber einzuziehen, der sie allein schuldet und zu tragen hat (vgl Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 S 7 ff; vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5 S 23 und 27 = BSGE 76, 267, 269 und 272; vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92 - unveröffentlicht - und vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 12; BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 12).

    Insoweit ist auf das maßgebende Beamtenrecht zurückzugreifen, so daß der Ausdruck - wie schon in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AVG - iS des Beamtenrechts zu verstehen ist (vgl Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 11; BSG SozR Nr. 2 zu § 1232 RVO Aa 2 = BSGE 16, 30, 32; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 19 S 47 = BSGE 60, 61, 63; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 21 S 56 f).

  • BSG, 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Daher entsteht mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten die Pflicht des Arbeitgebers, die Nachversicherungsbeiträge sofort abzuführen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 6 mwN) .

    Erst mit der wirksamen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwirbt der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Versichertenstatus und damit den Versicherungsschutz (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr. 1, RdNr 23; BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 5) .

  • BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R

    Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Erwerbsunfähigkeitsrente

    Dieser steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift, die denjenigen Personenkreis begünstigen will, der (zugunsten der Solidargemeinschaft der Versicherten) sich einer Ausbildung unterzieht, und damit an die daraus typischerweise resultierende berufliche Qualifikation anknüpft, die es ihm ermöglicht, ein höheres Entgelt zu erzielen, so daß er höhere Beiträge an die Solidargemeinschaft leisten kann (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 14 mwN).

    Insoweit wird - wie ausgeführt - typisierend angeknüpft an die Tatsache, daß der Versicherte, der sich über ein bestimmtes Lebensalter hinaus einer für den späteren Beruf notwendigen weiteren Ausbildung unterzieht und hierdurch bedingt an dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten gehindert wird, in der Regel einen höheren Ausbildungsstand und damit eine entsprechende berufliche Stellung erlangt, die es ihm typisierend ermöglicht, höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 14 mwN).

  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Entgegen der Ansicht des LSG ist die Klage nämlich sowohl in ihrem Hauptantrag auf Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit der namentlich benannten 14 Arbeitnehmer als auch in ihrem Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine über den 30. April 1997 hinausgehende "Genehmigung für die im Hauptantrag genannten Kraftfahrer zur arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung" zu erteilen, unzulässig; über den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag ist insoweit in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu befinden (vgl nur BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 12 f).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Diese Vorschrift stimmt mit der bisherigen Regelung in § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) überein, so daß die zu dieser Norm ergangene Rechtspr des Senats (SozR 3-2200 § 1325 Nr. 1; SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7, jeweils mwN) weiterhin zugrunde zu legen ist.
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R

    Unversorgtes Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis - Feststellung

    Diese Praxis sei im Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.8.1990 (4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2) bestätigt und schließlich mit § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB VI klarstellend in das Sozialgesetzbuch übernommen worden (BT-Drucks 15/2149 S 29).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von

    Insoweit hat das LSG zu Recht im Hinblick auf das von der Rechtsprechung entwickelte Meistbegünstigungsprinzip (vgl: BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 mwN) den Klageantrag der Klägerin nach dem wirklichen Willen ohne Rücksicht auf den Wortlaut ausgelegt und in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen ohne Anschluss der Klägerin an das Rechtsmittel der Beklagten über den Hilfsantrag auf Gewährung von Alhi befunden (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 12; BSGE 88, 299, 300).
  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 58/98 R

    Eintritt des Nachversicherungsfalls beim Wechsel von einem öffentlichen

    Die während der versicherungsfreien Beschäftigung - in rückschauender Betrachtung - entstandene Sicherungslücke beim Aufbau des Schutzes für Alter und Invalidität soll nach dem Zweck des Gesetzes beim Ausscheiden aus dieser Tätigkeit durch die sofortige Nachversicherung dieser Zeiten geschlossen werden (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 12; BSGE 76, 267, 272 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5; SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 12; SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 66 f).

    Zu diesem Zeitpunkt hatten sie weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine dem Schutz durch die Rentenversicherung vergleichbare beamtenrechtliche Versorgung iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Ihnen wurde weder ein entsprechendes Ruhegehalt noch eine gleichwertige Leistung gewährt (vgl hierzu BSGE 24, 106, 107 = SozR Nr. 9 zu § 1232 RVO; BSGE 34, 53, 57 = SozR Nr. 19 zu § 1250 RVO) noch hatten sie eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 7; Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, § 8 RdNr 43; von Einem in GesamtKomm, § 8 SGB VI Anm 4).

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 25/91

    Prüfung des Nachversicherungsverhältnisses

    Diese Vormerkung, die keine Entscheidung über die Anrechenbarkeit der Ausfallzeit in einem späteren Leistungsfall enthält (zur Rechtsnatur der Vormerkung stellvertretend: BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 1; SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7; Urteil des Senats vom 25. Februar 1992 - 4 RA 34/91, zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein die Klägerin ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt.

    Beurteilungsmaßstab hierfür und zugleich Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die Beklagte möge feststellen, daß mit dem Ausscheiden aus dem Orden ein Nachversicherungsverhältnis entstanden ist (sog Zulassung zur Nachversicherung; zur Rechtsschutzform: BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 5), ist § 9 Abs. 5 AVG in der am 1. März 1957 in Kraft getretenen Fassung (aF; Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 <BGBl I S 88>).

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 3/99 R

    Nachversicherung von Postbetriebsärzten nach Privatisierung der Deutschen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 9 AL 43/22

    Corona-Pandemie: Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld

  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 73/91

    Lehrzeit im elterlichen Betrieb - Anerkennung einer Ausfallzeit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 96/08

    Versicherungsverlauf - Vormerkung

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 47/93

    Pflicht zur Vergabe einer neuen Versicherungsnummer (VNr) mit geändertem

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 41/92

    Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit aus Nachversicherung - Voraussetzungen

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 47/93

    Ansprüche auf einmalige Leistungen oder auf wiederkehrende Leistungen -

  • BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 46/91

    Arbeitsunfähigkeit - Rechtsanwendung - Gesetzesreform - Lohnersatzleistung

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91

    Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Abweisung der Anfechtungsklage,

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 39/92

    Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung im Ausland - Klageart

  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91

    Berechnung eines Nachversicherungsbeitrags - Entrichtung von

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 110/95

    Anspruch einer Ordensschwester auf Zulassung zur Nachversicherung -

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