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   BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91   

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BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91 (https://dejure.org/1991,1706)
BSG, Entscheidung vom 27.11.1991 - 4 RA 10/91 (https://dejure.org/1991,1706)
BSG, Entscheidung vom 27. November 1991 - 4 RA 10/91 (https://dejure.org/1991,1706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruchsverzicht - Sozialleistung - Erklärung - Nichtigkeit - Beihilfe - Beamter

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 26.06.1991 - 8 RKn 15/90

    Kinderzuschuß in der Halbwaisenrente als Leistung iS. des VersorgAusglHärteG

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91
    Der 1. Senat des BSG (E 66, 198, 200 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 2) und ihm folgend der 8. Senat des BSG (Urteil vom 26. September 1991 - 8 RKn 15/90, zur Veröffentlichung vorgesehen) haben bereits klargestellt, daß dieser seit dem 1. Januar 1983 individuell berechnete Beitragszuschuß eine "Sozialleistung" ist.
  • BSG, 14.02.1990 - 1 RA 11/89

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Übertragen - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91
    Der 1. Senat des BSG (E 66, 198, 200 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 2) und ihm folgend der 8. Senat des BSG (Urteil vom 26. September 1991 - 8 RKn 15/90, zur Veröffentlichung vorgesehen) haben bereits klargestellt, daß dieser seit dem 1. Januar 1983 individuell berechnete Beitragszuschuß eine "Sozialleistung" ist.
  • BSG, 02.09.1964 - 1 RA 189/61

    Abschluss von Unterhaltsvereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung -

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91
    Deswegen ist auch nicht darauf einzugehen, ob der für die BfA gemäß § 46 SGB I wirksame Verzicht für den Träger der Beihilfe nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften überhaupt beachtlich ist (vgl zu einer ähnlichen Fallgestaltung BSGE 21, 279 = SozR Nr. 9 zu § 1291 RVO ).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsanspruch des

    Soweit andere Senate des BSG im Rahmen anderer Leistungsbereiche unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden Vorschriften in bestimmten Konstellationen die Übernahme von Beiträgen bzw Beitragsanteilen als Sozialleistung verstanden haben (BSG SozR 4-5425 § 8 Nr. 1 RdNr 18 zum Künstlersozialversicherungsgesetz; SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 5 f zum Beitragszuschuss der Krankenversicherung der Rentner; SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S 40 f zum Unfallversicherungsrecht; SozR 1300 § 102 Nr. 1 S 3 zum sozialen Entschädigungsrecht - nicht weiter problematisiert; offen gelassen in BSGE 66, 176, 188 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1 S 14 zum Arbeitsförderungsrecht) , bedarf es keiner Anfrage bei diesen Senaten bzw der Anrufung des Großen Senats des BSG gemäß § 41 SGG wegen Divergenz.
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 13/03 R

    Verzicht eines privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten

    Denn bei diesen handelt es sich um eine "Sozialleistung" iS des § 11 SGB I, eine vom Recht auf Rente unabhängige, nicht im Rentenversicherungsverhältnis begründete Zusatzleistung (vgl BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 4 f).

    Dies hat der Senat bereits zu der Vorgängervorschrift, § 83e Abs. 1 Nr. 2 Regelung 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), entschieden, die insoweit mit § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI inhaltsgleich ist (vgl BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 6; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1993 - 4 RA 30/92 - sowie vom 6. März 2003 - B 4 RA 15/02 R - vgl auch BSG SozR 3-2600 § 106 Nr. 1 S 4).

    Der Zugang des Verzichts bewirkt somit, dass lediglich die künftig fällig werdenden Einzelansprüche aus diesem Recht (bis zum Widerruf, vgl § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I) erlöschen, nicht aber erlischt das Recht auf den Zuschuss (Stammrecht) mit den hieraus resultierenden monatlichen Einzelansprüchen (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 5; BSGE 66, 44, 49 = SozR 5795 § 7 Nr. 1; BVerwG DÖD 1998, 158 f).

    Der nach Beamtenrecht beihilfepflichtige Dienstherr eines Beamten erbringt keine Sozialleistungen iS von § 11 SGB I (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 7; BVerwG Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 20).

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 15/02 R

    Teilverzicht auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung -

    Sie hat insoweit auch zutreffend § 46 SGB I angewendet, weil es sich bei den aus dem Recht auf Zuschuss zur Krankenversicherung entstehenden Einzelansprüchen um eine "Sozialleistung" iS des § 11 SGB I handelt, eine vom Recht auf Rente unabhängige, nicht im Rentenversicherungsverhältnis begründete Zusatzleistung (vgl BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 4 f).

    Der Senat hat dies bereits zu der Vorgängervorschrift, § 83e Abs. 1 Nr. 2 Regelung 2 AVG, entschieden, der insoweit mit § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI inhaltsgleich ist (vgl BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 6; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1993 - 4 RA 30/92, vgl auch BSG SozR 3-2600 § 106 Nr. 1 S 4).

    Der Zugang des Verzichts bewirkt nicht, dass das Recht auf den Zuschuss als solches (Stammrecht) mit den daraus entstehenden monatlichen Einzelansprüchen erlischt; vielmehr erlöschen (bis zum Widerruf, § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I) lediglich die jeweils künftig fällig werdenden Einzelansprüche aus diesem Recht (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 5; BSGE 66, 44, 49 = SozR 5795 § 7 Nr. 1; BVerwG DÖD 1998, 158 f).

    Demgemäß ist der nach Beamtenrecht beihilfepflichtige Dienstherr eines Beamten bereits kein Träger der Sozialleistung iS von § 12 SGB I iVm §§ 18 ff SGB I. Er erbringt auch keine Sozialleistungen iS des SGB I (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 S 7; BVerwG Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 - L 14 AS 1933/17

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - endgültige Festsetzung -

    Ergänzend hat es auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. November 1991 (4 RA 10/91) und 22. August 2013 (B 14 AS 1/13 R) verwiesen, aus denen sich einerseits ergebe, dass der Kläger nur auf seinen Auszahlungsanspruch habe verzichten können, und andererseits, dass von dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum auszugehen sei.

    Denn gemäß § 46 Abs. 1 SGB I kann lediglich auf die Leistungsgewährung (d.h. die Auszahlung der Sozialleistung), nicht jedoch auf das zugrunde liegende subjektive Recht (Stammrecht) verzichtet werden (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 10/91 -, juris Rn. 16; Schifferdecker, in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand: September 2020, § 46 Rn. 21 und 24 a.E.; Gutzler, in BeckOK, SGB I, Stand: 01.09.2020, § 46 Rn. 11).

  • BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 19/97 R

    Verzicht - Sozialleistung - Beitragszuschuß - private Krankenversicherung -

    Die Verzichtserklärung ist mithin eine einseitige, gestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Anspruch auf die Sozialleistung, nicht aber das ihm zugrundeliegende Stammrecht erlöschen läßt (vgl BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3).

    Der Unzulässigkeit des Verzichts auf den Beitragszuschuß des Arbeitgebers steht das Urteil des BSG vom 27. November 1991 (SozR 3-1200 § 46 Nr. 3) nicht entgegen.

  • SG Freiburg, 03.05.2012 - S 22 AS 4507/10

    Unwirksamkeit eines Verzichts auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

    Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in der vorliegend maßgeblichen Fassung in Art. 1 des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954 stellen Sozialleistungen i.S.v. § 46 Abs. 1 SGB I und können Leistungsberechtigte auf diese - auch teilweise - verzichten (zum Verzicht auf Leistungsteile BSG, Urt. v. 27.11.1991 - 4 RA 10/91 -, zit. in Juris).
  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 10.97

    Beihilfe (Beamte), Bemessungssatz bei Beitragszuschuß des

    Das Recht, auf einen solchen Sozialleistungsanspruch zu verzichten, wird - wie hier geschehen - durch einseitige, gestaltende, empfangsbedürftige und schriftliche Erklärung gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger ausgeübt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 10/91 - ).

    Dies hat das Bundessozialgericht in dem angeführten Urteil vom 27. November 1991 (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt und demgemäß die Wirksamkeit des Teilverzichts auf den bis 1991 für pflichtversicherte Rentner vorgesehenen Beitragszuschuß ausgesprochen.

  • LSG Hessen, 29.11.2002 - L 15/13 RA 281/99

    Rückwirkender Verzicht eines privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten

    Der wirksam erklärte Verzicht hat zur Folge, dass der aus dem Stammrecht resultierende monatliche Zahlungsanspruch (insoweit) erlischt (vgl. BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3).

    Selbst wenn man der Beklagten als bundesweit zuständigem Rentenversicherungsträger keinen solch konkreten Hinweis auf die jeweilige Regelung des Landesrechts zur Pflicht macht, so wäre an dieser Stelle zumindest ein allgemeiner Hinweis auf solche im Beihilferecht der Länder und des Bundes weithin üblichen Regelungen erforderlich gewesen, wobei die Beklagte -- worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat -- auch darauf hätte hinweisen müssen, dass die beihilferechtliche Reduzierung des Bemessungssatzes durch einen grundsätzlich zulässigen (vgl. BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3; BVerwG Urteil v. 16. Oktober 1997, Az: 2 C 10/97) Verzicht auf einen den Betrag von 79, 99 DM übersteigenden Zuschuss hätte vermieden werden können.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.08.2015 - L 7 AS 4399/13
    Diese Bestimmung soll in ihren ersten beiden Alternativen verhindern, dass der Berechtigte durch einen Verzicht die im öffentlichen Interesse durch das SGB geregelte Lastenverteilung zwischen den Leistungsträgern oder die gesetzliche Rangfolge der Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 11 SGB I) ändert oder eine Versorgungslücke schafft, die seine (zivilrechtliche) Unterhaltsfähigkeit verringert (vgl. § 48 SGB I) oder Unterhaltsbedürftigkeit erhöht und deswegen unterhaltspflichtige oder unterhaltsberechtigte natürliche Personen zusätzlich - kraft Gesetzes - belastet werden (BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 (juris Rdnr. 21); Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I K § 46 Rdnrn. 25 f.).

    Zu beachten ist allerdings, dass der Verzicht - wie bereits oben ausgeführt - eine einseitige, gestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt; die Wirkung des Verzichts tritt daher erst mit dem Zeitpunkt des Zugangs beim Leistungsträger ein (vgl. nochmals BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 46 Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 15/02 R - a.a.O.; Rolfs in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 14; Wagner in jurisPK-SGB I, § 46 Rdnr. 19 (Stand: 01.10.2011)).

  • BSG, 11.11.2004 - B 9 VG 2/04 R

    Blindengeld - Landesblindengeld - gleichartige Leistung - Führzulage -

    Durch § 6 Abs. 2 Satz 1 LBliGG ist nun die entsprechende Anwendung des SGB X auf das Blindengeld landesrechtlich angeordnet (insoweit unterscheidet sich diese Fallgestaltung von der bei Geltung des Beihilferechts; vgl dazu BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3: "Leistungsträger" verneint, weil keine Sozialleistungen iS des SGB).
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 3/03 R

    Krankenversicherung der Rentner - Befreiung von der Versicherungspflicht -

  • LAG München, 22.12.2009 - 4 Sa 215/09

    Beihilfeanspruch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 2 A 11003/10

    Kostentragungspflicht bei Schülerbeförderung

  • BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 66/99 R

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrenten bei zivilrechtlicher Vereinbarung von

  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 23/96

    Minderung des Beitragsanteils nach § 249a SGB V

  • LSG Sachsen, 29.01.2002 - L 1 KR 40/00

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung;

  • LSG Berlin, 12.02.2004 - L 8 AL 100/02

    Streit über die Höhe eines Überbrückungsgeldes; Voraussetzungen des Anspruchs auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.1997 - 6 A 5020/95
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 14 B 06.2598

    Beamtenrecht; Kürzung der Versorgung nach Versorgungsausgleich; Härtefall;

  • OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 12 L 107/98

    Verzicht auf Sozialleistung; Bestandsschutzleistung; Widerruf einer

  • VG Frankfurt/Main, 12.07.2005 - 3 E 4571/04

    DARLEHEN; MIETKAUTION

  • SG Schwerin, 20.07.2020 - S 22 R 66/18

    Widerruf einer nicht in den Verwaltungsakten befindlichen Erklärung zur

  • SG Hildesheim, 19.05.2006 - S 4 R 8/06
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