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   BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93   

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https://dejure.org/1994,13846
BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93 (https://dejure.org/1994,13846)
BSG, Entscheidung vom 30.03.1994 - 4 RA 11/93 (https://dejure.org/1994,13846)
BSG, Entscheidung vom 30. März 1994 - 4 RA 11/93 (https://dejure.org/1994,13846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vormerkung einer Anrechnungszeit für ein berufsbezogenes Praktikum während einer Umschulungsmaßnahme - Voraussetzungen für die Ausfallzeiten - Anforderungen an das Vorliegen einer Anrechnungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89

    Anrechnung eines Berufspraktikums als Ausbildungszeit - Berufspraktikum als

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93
    Handelt es sich dagegen um einen von der Fachschulausbildung getrennten praktischen Ausbildungsabschnitt mit eigenem Charakter, ist dieser sogar dann nicht Teil einer Fachschulausbildung, wenn er mit einer solchen zu einer Gesamtausbilung mit einer späteren, sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 69; Urteil des Senats vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 -).

    Ein Überwiegen des Unterrichts wäre jedoch Voraussetzung für die Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als Anrechnungszeit iS von § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI gewesen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62 und 63, Urteil des Senats vom 21. März 1991, aaO).

  • BSG, 30.04.1982 - 11 RA 36/81

    Ausbildung; Unterricht; Ausbildungsformen; Fachschulausbildung

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93
    Ein Überwiegen des Unterrichts wäre jedoch Voraussetzung für die Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als Anrechnungszeit iS von § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI gewesen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62 und 63, Urteil des Senats vom 21. März 1991, aaO).
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RA 70/81

    Ausbildungsabschnitt; Fachschulausbildung; Prüfung; Beschäftigungszeit

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93
    Handelt es sich dagegen um einen von der Fachschulausbildung getrennten praktischen Ausbildungsabschnitt mit eigenem Charakter, ist dieser sogar dann nicht Teil einer Fachschulausbildung, wenn er mit einer solchen zu einer Gesamtausbilung mit einer späteren, sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 69; Urteil des Senats vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 -).
  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 13/88

    Fachschulausbildung als Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93
    Denn auch sie setzt eine Berufsausbildung oder Berufserfahrung voraus (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 111).
  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 39/85

    Fachschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungsende - Berufspraktikum -

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93
    Hier stand der praktische, bereits mehr dem Arbeitsleben zuzuordnende Ausbildungsabschnitt im Vordergrund (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 97), während der theoretische Teil, der Schulbesuch, zurücktrat.
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Die Klägerin hat in der fraglichen Zeit auch keine Schule oder Hochschule besucht; als eine Art "Vorpraktikum" zum späteren Fachhochschulstudium kann das FSJ abgesehen vom fehlenden beruflichen Bezug schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil kein gleichzeitiger Unterricht stattfand (vgl BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 33/89 - Juris RdNr 18 f mwN; ähnlich auch BSG vom 30.3.1994 - 4 RA 11/93 - Juris RdNr 24 f).
  • LSG Saarland, 30.03.2017 - L 1 R 66/15

    Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Ausbildung zum

    Eine Vormerkung dieser Zeit als Fachschulausbildung iS des § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB 6 kommt daher nicht in Betracht (vgl BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 49/80 = BSGE 52, 86 = SozR 2200 § 1259 Nr. 52, vom 16.6.1982 - 11 RA 56/81 = SozR 2200 § 1259 Nr. 63, vom 21.3.1991 - 4/1 RA 33/89 und vom 30.3.1994 - 4 RA 11/93).

    Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kann die praktische Tätigkeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 nicht als Teil einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, da vorliegend - wie auch der Kläger im Erörterungstermin vom 17.11.2016 dargestellt hat - die praktische Ausbildung gegenüber der theoretischen Ausbildung überwogen hat, so dass eine Vormerkung dieser Zeit als Fachschulausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht in Betracht kommt (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 52 und 63; BSG, Urteile vom 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89 und vom 30.03.1994 - 4 RA 11/93).

    Vielmehr sollten gezielt nur bestimmte typische Ausbildungen, die wesentlich durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind, als Anrechnungszeiten - und diese auch nur zeitlich begrenzt - berücksichtigt werden (vgl. hierzu bereits BSG SozR § 1259 Nr. 111, zitiert nach BSG, Urteil vom 30.03.1994 - 4 RA 11/93 - juris Rn. 24 a.E.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 2 R 44/11
    Hätte er anders verfahren wollen, so hätte er grundsätzlich die gesamte Ausbildung als Anrechnungszeit anerkannt; davon hat der Gesetzgeber jedoch gerade abgesehen (BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 11/93 - zitiert nach Juris).

    Handelt es sich dagegen um einen von der Fachschulausbildung getrennten praktischen Ausbildungsabschnitt mit eigenem Charakter, ist dieser sogar dann nicht Teil einer Fachschulausbildung, wenn er mit einer solchen zu einer Gesamtausbildung mit einer späteren, sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1994, a. a. O. und für den Fall eines Vorpraktikums, selbst wenn parallel Vorlesungen stattfinden, verneinend: BSG, Urteil vom 27. Oktober 1977, 1 RA 31/76, sowie für den Fall eines zwingend vorgeschriebenen Vorpraktikums vor Fachschulbesuch: Bayrisches LSG, Urteil vom 28. November 2001, L 13 RA 79/00).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer

    Sie ist jedoch nicht in die Fachschulausbildung integriert und kann daher nicht als Teil einer Gesamtausbildung angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 1963, 1 RA 282/61 in BSGE 19, 239; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 11/93).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2012 - L 1 R 101/08

    Rentenversicherung - Anrechnungszeiten - Hochschulausbildung - Praktikum

    Eine Hochschulausbildung liegt dann vor, wenn das Praktikum integrativer Bestandteil des Studiums ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 11/93 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2003 - L 4 (8) RA 70/01

    Rentenversicherung

    Praktische Übungen, wie sie auch die von der Klägerin am Fachseminar durchlaufene Ausbildung vorsah, ändern hieran solange nichts, wie der theoretische Unterricht die Ausbildung zeitlich insgesamt bestimmend prägt - auch diese vom 4. Senat des BSG mit Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 11/93 - hervorgehobene Voraussetzung ist bzw war angesichts des deutlichen Überwiegens von 1876 Stunden theoretischen gegenüber lediglich 972 Stunden fachpraktischen Unterrichts im Fall des Fachseminars erfüllt.
  • BSG, 05.08.2022 - B 5 R 51/22 B

    Höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten

    Zur Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung existiert bereits eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl ua BSG Urteil vom 30.3.1994 - 4 RA 11/93 - und aus jüngster Zeit BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 23/21 R - SozR 4 ) .
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