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   BSG, 27.02.1997 - 4 RA 124/95   

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https://dejure.org/1997,11141
BSG, 27.02.1997 - 4 RA 124/95 (https://dejure.org/1997,11141)
BSG, Entscheidung vom 27.02.1997 - 4 RA 124/95 (https://dejure.org/1997,11141)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - 4 RA 124/95 (https://dejure.org/1997,11141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines bindend gewordenen Vormerkungsbescheides - Vormerkungsbescheid als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - Anrechnung von Zeiten einer Lehre auf Pflichtbeitragszeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 4 RA 124/95
    Die bei Meistersöhnen bestehende Rechtsunsicherheit sei durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. April 1956 (BSGE 3, 30) beendet worden.

    Zwar hatte das BSG mit Urteil vom 5. April 1956 (BSGE 3, 30) die frühere Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes zur Versicherungsfreiheit der sog. Meistersöhne aufgegeben.

  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84

    Vormerkung von Ersatzzeiten - Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Rücknahme eines

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 4 RA 124/95
    Beim (Vormerkungs-)Bescheid der Beklagten vom 7. August 1985 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSGE 65, 8, 13 = SozR 1300 § 48 Nr. 55).
  • BSG, 16.03.1989 - 11a RA 70/87

    Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 VuVO, Ausgleich von

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 4 RA 124/95
    Beim (Vormerkungs-)Bescheid der Beklagten vom 7. August 1985 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSGE 65, 8, 13 = SozR 1300 § 48 Nr. 55).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R

    Anrechenbarkeit der landwirtschaftliche Berufsausbildung im elterlichen Betrieb

    Anders als in den Fällen, über die das BSG mit den vom Kläger zitierten Urteilen vom 8. Februar 1996 (13 RJ 45/94) und vom 27. Februar 1997 (4 RA 124/95) entschieden habe, fehle es im Fall des Klägers an entsprechenden Unterlagen für den Nachweis eines Lehrverhältnisses.
  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 49/02 R

    Zusammentreffen von fiktiven Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung

    Ebenso wenig wie der Anwendungsbereich des § 247 Abs. 2a SGB VI auf diejenigen Zeiträume reduziert werden kann, in denen ein Zustand der Rechtsunsicherheit bezüglich der Versicherungspflicht von Lehrlingen bestand (Urteil des Senats vom 27. Februar 1997 - 4 RA 124/95 -, AmtlMittLVA Rheinprovinz 1997, 356, im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 1), ist seine Reduzierung auf diejenigen Fälle zulässig, in denen keine freiwilligen Beiträge gezahlt worden sind.
  • LSG Sachsen, 27.01.2000 - L 1 RA 37/98

    Höhe einer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten mit

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  • BSG, 23.09.1999 - B 12 RJ 1/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Anlernling - familienhafte Mithilfe - fiktive

    Der 13. Senat und ihm folgend der 4. Senat des BSG (Urteil vom 27. Februar 1997 - 4 RA 124/95) haben entschieden, daß für eine in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis zum 30. Juni 1965 zurückgelegte Lehrzeit auch dann Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen sind, wenn damals keine Rechtsunsicherheit über die Versicherungspflicht des konkreten Beschäftigungsverhältnisses bestand; eine während des im Gesetz genannten Zeitraums eingetretene Klarstellung der Versicherungspflicht schließt die Anrechnung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach dieser Vorschrift für spätere, aber vor dem 1. Juli 1965 liegende Lehrzeiten und sonst der Berufsausbildung dienende Zeiten nicht aus.
  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 61/97 R

    Nachträgliche Anrechnung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten nur bei sonstigem

    Soweit man § 44 SGB X bei derartigen Fallgestaltungen nicht für anwendbar hält, könnte, wozu der erkennende Senat neigt, § 48 SGB X als Anspruchsgrundlage heranzuziehen sein, da sich die Rechtslage nach der Bekanntgabe des Rentenbewilligungsbescheides durch ein Gesetz geändert hat (vgl BSGE 61, 153, 155 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 17; so auch, jedenfalls im Rahmen von Kontenklärungsverfahren, BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 4 RA 124/95; vgl auch Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 30, sowie die Rechtsauffassung der Beklagten, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1993, 475).
  • BSG, 23.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Bemessung der Höhe der Altersrente - Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit in

    Der 13. Senat und ihm folgend der 4. Senat des BSG (Urteil vom 27. Februar 1997 - 4 RA 124/95) haben entschieden, daß für eine in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis zum 30. Juni 1965 zurückgelegte Lehrzeit auch dann Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen sind, wenn damals keine Rechtsunsicherheit über die Versicherungspflicht des konkreten Beschäftigungsverhältnisses bestand; eine während des im Gesetz genannten Zeitraums eingetretene Klarstellung der Versicherungspflicht schließt die Anrechnung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach dieser Vorschrift für spätere, aber vor dem 1. Juli 1965 liegende Lehrzeiten und sonst der Berufsausbildung dienende Zeiten nicht aus.
  • LSG Bayern, 12.06.2002 - L 16 RJ 343/01

    Anspruch auf Gewährung von Altersrente; Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren;

    Keine Zweifel bestehen an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 247 Abs. 2a SGB VI. In der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 27.02.1997 - 4 RA 124/95 - hat es das BSG abgelehnt, den maximalen zeitlichen Rahmen auf die Zeiträume zu beschränken, in denen ein Zustand der Rechtsunsicherheit bezüglich der Versicherungspflicht von Lehrlingen bestanden hat.
  • SG Osnabrück, 11.11.2004 - S 17 RA 123/00
    Das Begehren des Klägers lässt sich indessen auch nicht aus § 247 Abs. 2a SGB VI (i.V.m. § 48 SGB X, vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 4 RA 124/95) herleiten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift ebenfalls nicht als erfüllt angesehen werden können.
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