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   BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97   

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BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97 (https://dejure.org/1997,4028)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1997 - 4 RA 14/97 (https://dejure.org/1997,4028)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97 (https://dejure.org/1997,4028)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    Mit der Revision macht der Kläger einen Anspruch auf eine höhere monatliche Regelaltersrente (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 35 SGB VI) unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit (vom 24. Juli bis 31. August 1952) geltend; insoweit begehrt er mit der kombinierten Anfechtungs-(Verpflichtungs-) und Leistungsklage (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 141 Nr. 12 S 14; SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 3) die Abänderung des Bescheides vom 5. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar und 1. Juli 1996) mit dem Ziel, über das "Teilanerkenntnis vom 6. Juni 1995" hinaus den Wert der ihm seit 1. November 1994 zuerkannten monatlichen Regelaltersrente unter Zugrundelegung auch des og Zeitraums als Anrechnungszeit - und nicht etwa als Beitragszeit (§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) - zu bestimmen (§ 123 Sozialgerichtsgesetz ).

    Denn die (Ausbildungs-) Anrechnungszeit erstreckt sich, wie ausgeführt, nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich auf Zeiten der "Ausbildung" und nicht etwa auf Zeiten nach Abschluß der Ausbildung bis zum Eintritt ins Berufsleben mit dem Ziel einer lückenlosen Auffüllung der Versicherungsbiographie (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 8 f).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, daß ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in ganz Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler der alten Bundesländer gegenüber den Rentenbeziehern des Beitrittsgebietes nicht habe erfolgen sollen; es habe ausgeschlossen werden sollen, daß Rentner für in einem fremden System zurückgelegte Zeiten Bewertungsvorteile erhielten, die dem größten Teil der Rentner in der Bundesrepublik, gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen könnten (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 5 f).

  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    a) § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI setzt sowohl den Besuch einer Hochschule als auch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium voraus, das den Weg ins Berufsleben (rechtlich) ermöglicht (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 36; SozR 3-2600 § 248 S 8; SozR 2200 § 1259 Nr. 96 S 255).

    Berücksichtigungsfähig sind nur solche Zeiten, die der "Ausbildung" dienen; das Ende der Ausbildung ist mithin auch grundsätzlich, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Abschlußprüfung (vgl hierzu entsprechend: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f); dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherte eine Fach- oder eine Hochschule besucht hat.

    Hieraus folgt, daß die vom Kläger begehrte Anerkennung für Zeiten bis zur Exmatrikulation, also für Zeiten nach Beendigung der Ausbildung infolge des bestandenen Examens nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl entsprechend zur Beendigung der Ausbildung eines Diplom-Juristen nach bestandener Prüfung: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 46 ff) -.

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    Art und Umfang der Ausbildung bleiben grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).

    Wenn der Gesetzgeber im Hinblick hierauf den Umfang (und den zeitlichen Rahmen) der Anrechnungszeiten auf Zeiten beschränkt, in denen der Student an einer fachspezifischen Lehrveranstaltung der Hoch- bzw Fachschule teilnimmt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Beschränkung steht im Einklang damit, daß die Zuerkennung von (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten sich als Akt des sozialen Ausgleichs darstellt und nicht etwa eine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür ist, daß der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten höhere Verdienste erzielt und entsprechend höhere Beiträge zur Solidargemeinschaft leisten kann (vgl BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7).

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung, also bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, bei der infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung, also bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, bei der infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung, also bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, bei der infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80

    Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit -

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    Unvermeidbare Zwischenzeiten sind nach der Rechtsprechung - im Sinne einer erweiternden Auslegung - als den Schul- und Semesterferien ("innerhalb" des Studiums, vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 58 S 156) gleichstehend erachtet worden, wenn sie zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern; dies gilt für die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschul- bzw Fachschulstudiums, die sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre oder für das sich an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
    Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f mwN).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92

    Belastender Bescheid - Ermessensfehler

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BSG, 30.04.1982 - 11 RA 29/81

    Rentenanspruch; Stammrecht; Rentenzahlung; Verjährungseinrede

  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 51/78

    Abschluß einer Fachschulausbildung - Abschlußprüfung

  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82

    Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 02.06.1976 - 1 RA 89/75

    Fachschulausbildung - Abschluß

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 39/87

    Lehrzeit - Abschluß - Definition - Jungmann - Reichsfinanzverwaltung -

  • BSG, 15.03.1988 - 11a RA 6/87

    Orchestermusiker - Hochschulausbildung - Abschluß - Prüfung

  • BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R

    Anrechnungszeit - Zeit nach Ablegung der Diplomprüfung an einer Hochschule der

    Dies habe das BSG bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97, 4 RA 69/97) entschieden.

    Wie der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1997 (4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97) ausgeführt hat, steht diese am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Ausbildungszeiten orientierte Auslegung im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherrungsprinzip widerspricht.

    Art und Umfang der Ausbildung bleiben vielmehr grundsätzlich dem Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen vorbehalten, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen will (vgl Beschluß des BVerfG vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua, 1 BvL 33/80 ua - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7; BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97 -).

    Zwischenzeiten wie die Zeit zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschal- oder Fachschulstudiums oder eine sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre oder das sich an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum stellen sich als einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).

    Es ist nicht ersichtlich, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BSG Urteile vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 14/97, 4 RA 65/97, 4 RA 67/97 und 4 RA 69/97).

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999.
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hoch- bzw

    Wie der Senat seit der Entscheidung vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R) in stRspr dargelegt hat, sind nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hochschule

    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
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