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   BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91   

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BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91 (https://dejure.org/1992,347)
BSG, Entscheidung vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 (https://dejure.org/1992,347)
BSG, Entscheidung vom 17. November 1992 - 4 RA 15/91 (https://dejure.org/1992,347)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 227
  • FamRZ 1993, 1195 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.02.1991 - 1 RA 53/89

    Vormerkung einer Kindererziehungszeit im Ausland - Rentenrechtliche

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Denn für die verfassungsrechtlich gebotene (so der Senat ua im Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 53/89) Gleichstellung der Erziehenden, die dem ins inländische Arbeitsleben integrierten Ehegatten zu dessen vorübergehenden Auslandserwerbstätigkeiten folgen, mit den im Inland Erziehenden kann es sachlich nicht darauf ankommen, ob die nicht bestehende Beitragspflicht für die Auslandstätigkeit und somit deren rentenversicherungsrechtliche Irrelevanz sich ergibt zB aus den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 5, 6 SGB VI oder Übergangsrecht) oder aber aus der Nichtausübung von Gestaltungsrechten (zB § 4 Abs. 1 SGB VI), die unter Umständen ausschließlich Dritten zustehen.

    Im gleichen Sinn hat der Senat auch mit Urteil vom 16. August 1990 (BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) im Falle der Ehefrau eines Beamten, der im Interesse des inländischen Dienstherrn vorübergehend im Ausland tätig war und der aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses infolge Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf die Bundesrepublik Deutschland nicht ins Ausland (iS von § 4 Abs. 1 SGB IV) entsandt werden konnte, ausgeführt: Während der beamtenrechtlichen "Entsendung" bestehe das Beamtenverhältnis fort; der Beamte werde während dieser Zeit lediglich von seiner Pflicht zur Dienstleistung entbunden; die Zeit der Entsendung werde beim Ruhegehalt berücksichtigt; die Entsendung stehe einer Beförderung des Beamten nicht entgegen; im Hinblick hierauf seien die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 S 2 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als erfüllt anzusehen (ständige Rechtsprechung; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 14; Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 53/89; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 47/90; Urteil vom 27. September 1990 - 4 RA 30/90; BSGE 63, 282 [BSG 12.07.1988 - 4 RA 36/87] = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).

  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 49/89

    Anwendung des § 2a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 AVG bei im Ausland zurückgelegten Zeiten der

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Deutlich wird dies insbesondere bei der Ausgestaltung des Abs. 3 S 3 aaO. Im Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) soll es nämlich einem erziehenden Elternteil (im Vergleich zu dem im Inland Erziehenden) nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Inland verläßt und damit den Erziehungsort ins Ausland verlegt, um mit dem vorübergehend im Ausland erwerbstätigen Ehegatten, der gleichwohl weiterhin in ein inländisches Arbeitsverhältnis eingebunden ist (oder eine selbständige Tätigkeit im Inland weiterhin ausübt), und mit dem Kind als Familie zusammenzuleben (vgl BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6; SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; BSGE 63, 282, 292 [BSG 12.07.1988 - 4 RA 36/87] = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).

    Hiermit knüpft der Senat an seine bisherige Rechtsprechung zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung an und entwickelt sie fort: So hat der Senat im Urteil vom 12. Juli 1990 (SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1) im Falle eines - von der Versicherungspflicht befreiten - als Entwicklungshelfer tätigen Psychiaters, der von seinem inländischen Arbeitgeber hierfür zeitlich begrenzt "beurlaubt", dh unter Fortbestand des Arbeitsvertrages von den Hauptpflichten freigestellt worden war und auf den die im öffentlichen Dienst des Bundes geltenden Entsendungsrichtlinien entsprechend angewendet wurden, mit Blick auf die Kindererziehungszeit der Ehefrau entschieden, daß bei beamtenrechtlichen und gleichgelagerten "Entsendungs"-fällen, die Voraussetzung des § 2a Abs. 5 S 2 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (heute § 56 Abs. 3 S 3 SGB VI) grundsätzlich erfüllt sein könnten.

  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 4/90

    Kindererziehungszeiten im Ausland

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Deutlich wird dies insbesondere bei der Ausgestaltung des Abs. 3 S 3 aaO. Im Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) soll es nämlich einem erziehenden Elternteil (im Vergleich zu dem im Inland Erziehenden) nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Inland verläßt und damit den Erziehungsort ins Ausland verlegt, um mit dem vorübergehend im Ausland erwerbstätigen Ehegatten, der gleichwohl weiterhin in ein inländisches Arbeitsverhältnis eingebunden ist (oder eine selbständige Tätigkeit im Inland weiterhin ausübt), und mit dem Kind als Familie zusammenzuleben (vgl BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6; SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; BSGE 63, 282, 292 [BSG 12.07.1988 - 4 RA 36/87] = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).

    Im gleichen Sinn hat der Senat auch mit Urteil vom 16. August 1990 (BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) im Falle der Ehefrau eines Beamten, der im Interesse des inländischen Dienstherrn vorübergehend im Ausland tätig war und der aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses infolge Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf die Bundesrepublik Deutschland nicht ins Ausland (iS von § 4 Abs. 1 SGB IV) entsandt werden konnte, ausgeführt: Während der beamtenrechtlichen "Entsendung" bestehe das Beamtenverhältnis fort; der Beamte werde während dieser Zeit lediglich von seiner Pflicht zur Dienstleistung entbunden; die Zeit der Entsendung werde beim Ruhegehalt berücksichtigt; die Entsendung stehe einer Beförderung des Beamten nicht entgegen; im Hinblick hierauf seien die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 S 2 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als erfüllt anzusehen (ständige Rechtsprechung; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 14; Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 53/89; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 47/90; Urteil vom 27. September 1990 - 4 RA 30/90; BSGE 63, 282 [BSG 12.07.1988 - 4 RA 36/87] = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).

  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 87/89

    Kindererziehungszeiten im Ausland

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Der Senat weicht nicht iS von § 41 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Urteil des 5. Senats vom 28. November 1990 (BSGE 68, 24 [BSG 28.11.1990 - 5 RJ 87/89] = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11) ab.
  • BSG, 28.02.1991 - 1 RA 31/89

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Ausland

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Im gleichen Sinn hat der Senat auch mit Urteil vom 16. August 1990 (BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) im Falle der Ehefrau eines Beamten, der im Interesse des inländischen Dienstherrn vorübergehend im Ausland tätig war und der aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses infolge Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf die Bundesrepublik Deutschland nicht ins Ausland (iS von § 4 Abs. 1 SGB IV) entsandt werden konnte, ausgeführt: Während der beamtenrechtlichen "Entsendung" bestehe das Beamtenverhältnis fort; der Beamte werde während dieser Zeit lediglich von seiner Pflicht zur Dienstleistung entbunden; die Zeit der Entsendung werde beim Ruhegehalt berücksichtigt; die Entsendung stehe einer Beförderung des Beamten nicht entgegen; im Hinblick hierauf seien die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 S 2 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als erfüllt anzusehen (ständige Rechtsprechung; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 14; Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 53/89; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 47/90; Urteil vom 27. September 1990 - 4 RA 30/90; BSGE 63, 282 [BSG 12.07.1988 - 4 RA 36/87] = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).
  • BSG, 27.09.1990 - 4 RA 30/90
    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Im gleichen Sinn hat der Senat auch mit Urteil vom 16. August 1990 (BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) im Falle der Ehefrau eines Beamten, der im Interesse des inländischen Dienstherrn vorübergehend im Ausland tätig war und der aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses infolge Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf die Bundesrepublik Deutschland nicht ins Ausland (iS von § 4 Abs. 1 SGB IV) entsandt werden konnte, ausgeführt: Während der beamtenrechtlichen "Entsendung" bestehe das Beamtenverhältnis fort; der Beamte werde während dieser Zeit lediglich von seiner Pflicht zur Dienstleistung entbunden; die Zeit der Entsendung werde beim Ruhegehalt berücksichtigt; die Entsendung stehe einer Beförderung des Beamten nicht entgegen; im Hinblick hierauf seien die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 S 2 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als erfüllt anzusehen (ständige Rechtsprechung; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 14; Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 53/89; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 47/90; Urteil vom 27. September 1990 - 4 RA 30/90; BSGE 63, 282 [BSG 12.07.1988 - 4 RA 36/87] = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).
  • BSG, 30.10.1990 - 4 RA 47/90
    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Im gleichen Sinn hat der Senat auch mit Urteil vom 16. August 1990 (BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) im Falle der Ehefrau eines Beamten, der im Interesse des inländischen Dienstherrn vorübergehend im Ausland tätig war und der aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses infolge Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf die Bundesrepublik Deutschland nicht ins Ausland (iS von § 4 Abs. 1 SGB IV) entsandt werden konnte, ausgeführt: Während der beamtenrechtlichen "Entsendung" bestehe das Beamtenverhältnis fort; der Beamte werde während dieser Zeit lediglich von seiner Pflicht zur Dienstleistung entbunden; die Zeit der Entsendung werde beim Ruhegehalt berücksichtigt; die Entsendung stehe einer Beförderung des Beamten nicht entgegen; im Hinblick hierauf seien die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 S 2 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als erfüllt anzusehen (ständige Rechtsprechung; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 14; Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 53/89; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 47/90; Urteil vom 27. September 1990 - 4 RA 30/90; BSGE 63, 282 [BSG 12.07.1988 - 4 RA 36/87] = SozR 2200 § 1251a Nr. 2).
  • LSG Hessen, 18.08.1992 - L 2 An 683/90

    Kindererziehungszeit - Auslandserziehung - Ausstrahlung - Entsendung -

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Eine ausdehnende Auslegung des § 2a Abs. 5 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) komme - wie das Landessozialgericht (LSG) Hessen in einem vergleichbaren Fall zutreffend entschieden habe (Urteil vom 18. August 1992 - L 2 An 683/90) - nicht in Betracht.
  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Abs. 3 S 1 aaO sieht als Grundregel vor, daß der Erziehende bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (dazu stellvertretend: BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; ständige Rechtsprechung) - ohne weiteres, insbesondere ohne rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen - Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung erhält.
  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89

    Bundeserziehungsgeld für Ausländer

    Auszug aus BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
    Daß für diesen Inlandsbezug, wie in Abs. 3 S 1 aaO ausgestaltet, die Erziehung im Inland bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erziehenden und des Kindes in Deutschland genügt, liegt auf der Hand; denn alle, die im Inland erwerbstätig sein dürfen (vgl dazu BSGE 67, 238 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 1), haben freien Zugang zu einer - im Blick auf die Breitenwirkung der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig versicherungspflichtigen - Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1. 1. 2001 - Auslandsaufenthalt -

    Ein Erziehender, der sich im Ausland aufhält, hat auch bei Vorliegen eines im Inland bestehend gebliebenen "Rumpfarbeitsverhältnisses" des Ehegatten ab 1.1.2001 keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Abgrenzung von BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 = SozR 7833 § 1 Nr. 6; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; BSG vom 30.5.1996 - 10 RKg 20/94 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 9).

    In diesem Zusammenhang seien zwei Entscheidungen des 4. Senats des BSG (Urteile vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 und vom 16.11.1993 - 4 RA 39/92) zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB IV wichtig.

    Der 4. Senat hat in seinem grundlegenden Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - (BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4) dieser Vorschrift ein Normprogramm entnommen, mit dem durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine möglichst umfassende Einbeziehung der Erziehenden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen solle.

    Kindererziehungszeiten sollten möglichst allen Erziehenden zugute kommen, die Gefahr liefen, trotz der für die deutsche Rentenversicherung besonders bedeutsamen Erziehungsleistung keine oder nur geringe Rentenanwartschaften zu erwerben (BSGE 71, 227, 230 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14 f).

    Für die Anrechnung von iS des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland "gleichstehenden" Kindererziehungszeiten reiche es deshalb aus, dass die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Berufsleben stünden, dass die Grundwertung des Gesetzes Platz greifen könne, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 15 f).

    Dies treffe nicht nur zu, wenn der im Ausland beschäftigte Ehegatte - wie in den Fällen der sog Ausstrahlung iS des § 4 SGB IV - weiterhin der Beitragspflicht zur deutschen Rentenversicherung unterliege (BSGE 71, 227, 232 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 16) , sondern auch bei anderen, in § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht erschöpfend geregelten Fallgestaltungen, etwa in Fällen, in denen während der Auslandstätigkeit im Inland zumindest ein sog "Rumpfarbeitsverhältnis" mit einem inländischen Arbeitgeber fortbestehe, aus dem während dieser Zeit wechselseitige Rechte und Pflichten erwüchsen und das bei Beendigung des von vornherein durch Vertrag zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalts auch mit den Hauptpflichten wieder auflebe (BSGE 71, 227, 233 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 17 f).

    An diesen Normzweck hat die rentenrechtliche Rechtsprechung des BSG angeknüpft und bei Auslandserziehung - wie bereits aufgezeigt - eine erweiternde Auslegung des § 56 SGB VI unter Einbeziehung weiterer Fallgruppen, etwa des "Rumpfarbeitsverhältnisses", vorgenommen (grundlegend Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 230 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14 ff).

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

    Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl etwa BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 S 14; BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 5; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 8; BSGE 71, 227, 229 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 10).

    Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig wegen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ) der Fall sein wird, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 aaO), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 aaO; vgl dazu BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f; BSGE 71, 227, 229 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13 f).

    Die Klägerin hatte also weder während der Erziehung in Chile noch unmittelbar vor der Geburt des Kindes P wegen einer in Chile ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit (auf Grund einer "Entsendung" im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses oder einer inländischen Erwerbstätigkeit - also kraft "Ausstrahlung") inländische Pflichtbeitragszeiten erlangt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI; dazu stellvertretend BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 15; zur Vorschrift des § 1227a Abs. 5 Satz 1 RVO = § 2a Abs. 5 Satz 1 AVG: BSGE 68, 24, 25 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11 S 25; zur Gewährung von Kindererziehungsleistungen bei Auslandsgeburten nach Art. 2 § 62 ArVNG: BSGE 70, 62, 63 ff = SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 6 S 23 ff).

    Der Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 17. November 1992 (BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4) klargestellt, dass § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung des Abs. 3 Sätze 2 und 3 aaO tragenden Rechtsgedankens unter bestimmten Voraussetzungen auch erziehende Elternteile begünstigt, die den im Ausland erwerbstätigen und beschäftigten Ehegatten nachfolgen, um mit diesem und dem Kind als Familie zusammen zu leben.

    In diesem strengen Sinne müssen nach dem Gesetz die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes Platz greifen kann, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl BSGE 71, 227, 230 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14 ff).

    b) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung (vgl stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) abschließend zwei weitere Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Inlandserziehung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden ist, nämlich im öffentlich-rechtlichem Bereich die "Quasi-Entsendung" und im privatrechtlichen Bereich das "Rumpfarbeitsverhältnis" (vgl BSGE 71, 227, 233 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 17 ff).

  • BSG, 16.06.2016 - B 13 R 15/14 R

    Kindererziehungszeit - Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung - Zeiten der

    Sie sollen denjenigen zugutekommen, die typischerweise Gefahr laufen, wegen der Kindererziehung keine oder nur geringfügige Rentenanwartschaften zu erwerben (BSG Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 230 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 15).
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung -

    Die zeitliche Befristung des Auslandseinsatzes setzt voraus, dass nach dem Ende der Entsendung weiterhin Hauptpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Inland zu erfüllen sind (BSG vom 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R - SozR 4-2700 § 140 Nr. 1 RdNr 17; s bereits BSG vom 14.1.1987 - 10 RKg 20/85 - BSGE 61, 123, 125 = SozR 5870 § 1 Nr. 11 S 24; BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 - SozR 7833 § 1 Nr. 6 S 15; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 234 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 19; BSG vom 8.12.1994 - 2 RU 37/93 - BSGE 75, 232, 234 = SozR 3-6050 Art. 14 Nr. 4 S 11; BSG vom 10.8.1999 - B 2 U 30/98 R - SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 8) .

    Ein solches liegt vor, wenn Arbeitgeber und Beschäftigter eine den ursprünglichen Arbeitsvertrag abändernde Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt und das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag bei Beendigung des ausländischen Arbeitsverhältnisses treffen (s zum Begriff BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4, S 19) .

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R

    Vormerkung der Kindererziehung im Ausland

    a) Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 7 mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13).

    In verfassungskonformer Ausdehnung hat das Bundessozialgericht (BSG) § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber dahin ausgelegt, daß eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland auch dann vorgemerkt bzw bei der Entstehung oder beim monatlichen Wert des Rechts auf Rente berücksichtigt werden kann, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand und damit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert blieb (vgl BSGE 71, 227, 232 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 16).

    Diese Erwägung trifft zunächst auf diejenigen Erziehenden zu, die sich während der Erziehung mit ihrem Kind gewöhnlich in Deutschland aufhalten, denn alle, die im Inland erwerbstätig sein dürfen, haben freien Zugang zu einer - im Blick auf die Breitenwirkung der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig versicherungspflichtigen - Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSGE 71, 227, 232 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6 S 25).

    Dennoch soll es ihm im Vergleich zu einem im Inland Erziehenden mit Blick auf die Schutzpflichten des Staates für Ehe und Familie (vgl Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Inland verläßt und damit den Erziehungsort ins Ausland verlegt, um mit dem vorübergehend im Ausland erwerbstätigen Ehegatten und dem Kind als Familie zusammenzuleben (zu diesem Gesichtspunkt stellvertretend: BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

    Die durch sie bedingte, im voraus nur zeitlich begrenzte Verlagerung des Familienwohnsitzes und damit des Erziehungsortes ins Ausland ist nach der Rechtsprechung des BSG in solchen Fällen kein hinreichender Grund, dem erziehenden Elternteil Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehungszeiten zu versagen, zumal seine Erziehungsleistung hier ihre bestandsichernde Bedeutung für die deutsche Rentenversicherung behält (vgl BSGE 71, 227, 233 mit Hinweisen auf BVerfGE 87, 1 f).

    Ein solches, die - nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI maßgebliche - fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben noch hinreichend vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise - etwa mit Blick auf die Hauptpflichten (Arbeitsleistung/Zahlung von Arbeitsentgelt) - zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen, b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und wenn c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, daß das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wiederauflebt (vgl BSGE 71, 227, 231 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 16 f; Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92).

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Ein der Ausstrahlung entgegenstehendes inländisches Rumpfarbeitsverhältnis ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass für die Beschäftigung im Ausland ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründet wird, dass die Hauptpflichten aus dem mit dem deutschen Arbeitgeber geschlossenen Vertrag ruhen, dass dieser Vertrag erst nach der Rückkehr nach Deutschland wieder seine volle Wirksamkeit entfalten soll und dass während des Zeitraums der befristeten Beschäftigung im Ausland die Arbeitgeberfunktion, insbesondere das Weisungsrecht, auf den ausländischen Arbeitgeber übergeht (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 18; BSG Urteil vom 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R - BSGE 91, 245 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 1, RdNr 21; BSG Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 234 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 18 f) .
  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93

    Anspruch auf eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung -

    Anspruchsgrundlage für die Vormerkung der geltend gemachten Zeiten ist jetzt § 149 Abs. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 sowie §§ 56 und 249 Abs. 1 SGB VI. Diese Vorschriften finden hier nach der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung (vgl BSGE 71, 227, 228 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

    Die letztgenannte Voraussetzung wird aber in § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI dahin definiert, daß eine Erziehung im Inland vorliegt, wenn der erziehende Elternteil mit dem Kind dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (s auch BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 15).

    Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Anspruches auch nicht auf die Grundsätze berufen, die der 4. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) in verfassungskonformer Auslegung des § 56 Abs. 3 SGB VI für die Fälle entwickelt hat, in denen - ohne Verrichtung einer nach § 4 SGB IV "Ausstrahlung") konkret versicherungspflichtigen Beschäftigung - mit dem inländischen Arbeitgeber ein sogenanntes "Rumpfarbeitsverhältnis" fortbesteht (vgl BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; Urteile vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92 - und vom 25. Januar 1994 - 4 RA 48/92 -).

    Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit Zitaten aus dem Urteil vom 17. November 1992 (BSGE 71, 227) beiläufig erwähnt, die dort entwickelten Kriterien hätten auch beim Beigeladenen vorgelegen, kann sie damit mangels ordnungsgemäßer Rügen nicht gehört werden.

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl Art. 6 Abs. 1 GG) wird dieser Grundsatz lediglich in § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB IV durchbrochen und der erforderliche Inlandsbezug mittelbar über den Ehegatten hergestellt, wenn in bezug auf diesen eine enge sachliche (zumindest Rumpfarbeitsverhältnis) und zeitliche "im voraus begrenzt") Anbindung der Auslandstätigkeit an das inländische Arbeits- und Erwerbsleben besteht (vgl BSGE 71, 227, 231 ff).

    Sonstige Zeiten der Auslandserziehung weisen dagegen keinen vergleichbaren Inlandsbezug aus, der nach dem Normprogramm des § 56 SGB VI (vgl BSGE 71, 227, 233) einen Ausgleich von Nachteilen im inländischen Versicherungssystem erforderte.

  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 43/93

    Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland - Zuordnung

    Eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland ist nur vorzumerken, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Erziehung des Kindes in das inländische Arbeits- und Erwerbsleben integriert ist (Fortführung von BSGE 71, 227 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 sowie von BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6).

    Die Klägerin erfüllt auch die für die Gleichstellung des Erziehungsortes Bundesrepublik Deutschland mit dem ausländischen Erziehungsort erforderliche weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit wegen einer Kindererziehung im Ausland, da sie vor der Geburt und während der Erziehung der Kinder in der inländischen Arbeitswelt integriert war (vgl hierzu BSGE 71, 227 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

    Wegen der og Breitenwirkung kann dabei vernachlässigt werden, daß nicht jedes Kind später zum Beitragszahler wird (vgl zum Vorstehenden: BVerfGE 87, 1 ff = SozR 3-5761 Allg Nr. 1; BSGE 71, 227 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 sowie BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 6).

    Sie beruhten auf dem einheitlichen Grundgedanken, daß die Erziehenden (bzw im Falle von Abs. 3 Satz 3 der Ehegatte des Erziehenden) vor der Geburt oder während der Kindererziehung im Hinblick auf den og Normzweck eine solch enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben hätten, daß die typisierende und pauschalierende Grundwertung Platz greifen könne, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im wesentlichen wegen der Kinderziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl BSGE 71, 227 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

    In sämtlichen Fallgestaltungen des § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI ist somit die Integration in das inländische Arbeits- und Erwerbsleben erforderlich, die während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes fortbestanden haben muß (vgl BSGE 71, 227 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 79/94

    Einstrahlung - Entsendung - Konzernintern - Inländische Tochtergesellschaft

    Die Rechtsprechung geht davon aus, daß bei Entsendung ins Ausland kein Beschäftigungsverhältnis besteht und damit kein Fall der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) gegeben ist, wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht vom inländischen Unternehmen erfüllt werden (vgl BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2013 - L 4 R 4921/11
    Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung zwei Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung mit einer Erziehung im Inland nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden sei, nämlich im öffentlich-rechtlichen Bereich die Quasi-Entsendung und im privatrechtlichen Bereich das Rumpfarbeitsverhältnis (vgl. zur Quasi-Entsendung BSG, Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 49/89 - zum Rumpfarbeitsverhältnis BSG, Urteil vom 17. November 1992 - 4 RA 15/91 -, beide in juris).

    Zudem habe das BSG in seinem grundlegenden Urteil vom 17. November 1992 (4 RA 15/91, in juris) formuliert, dass durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine möglichst umfassende Einbeziehung der Erziehenden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen solle.

    Das BSG hat bereits mit seinem Urteil vom 17. November 1992 (4 RA 15/91; in juris) klargestellt, dass § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung des Abs. 3 Sätze 2 und 3 tragenden Rechtsgedankens unter bestimmten Voraussetzungen auch erziehende Elternteile begünstigt, die den im Ausland erwerbstätigen und beschäftigten Ehegatten nachfolgen, um mit diesem und dem Kind als Familie zusammen zu leben (BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 15/03 R - in juris).

    In diesem strengen Sinne müssen nach dem Gesetz die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes Platz greifen kann, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl BSGE 71, 227, 230 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14 ff).

    b) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung (vgl stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) abschließend zwei weitere Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Inlandserziehung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden ist, nämlich im öffentlich-rechtlichem Bereich die "Quasi-Entsendung" und im privatrechtlichen Bereich das "Rumpfarbeitsverhältnis" (vgl BSGE 71, 227, 233 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 17 ff).

  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 2 R 236/14

    Zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen

  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Ausland -

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R

    Kindererziehungszeiten - Auslandserziehung - Rumpfarbeitsverhältnis -

  • BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 20/94

    Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

  • BSG, 10.08.1999 - B 2 U 30/98 R

    Unfallversicherungsschutz - Entsendung - Ausstrahlung - Auslandsbeschäftigung -

  • BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 37/93

    Europäische Gemeinschaft - Soziale Sicherheit - Auslandstätigkeit - Befristete

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer aufgrund eines türkischen

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 3/93

    Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung - Ehagtte - Ausland - Wohnsitz

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

  • BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R

    Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzliche

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 21 R 548/19

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Auslandsstudium in Sowjetunion

  • LSG Hessen, 21.02.2003 - L 15/13 RA 934/01

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

  • BSG, 24.02.1999 - B 5/4 RA 82/97 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Anrechnung der Kindererziehungszeit einer

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

  • BGH, 07.03.2007 - 1 StR 301/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei einem durch türkische Scheinfirmen

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 45/94

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI für in der Zeit

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.08.2009 - L 2 U 136/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - zwischenstaatliches Recht - deutsch-polnisches

  • BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 19/97

    Mitgliedschaft in einer Kolchose, abhängige Beschäftigung

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 48/92

    Anspruch auf Vormerkung von im Ausland zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 51/99 R

    Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, Vormerkung bei

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 2635/17
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 12 EG 13/16

    Anspruch auf Elterngeld

  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.10.2009 - L 2 U 46/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Entsendung - Sozialversicherungspflicht

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 39/92

    Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung im Ausland - Klageart

  • LSG Bayern, 06.12.2017 - L 6 R 38/17

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Zeiten der

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2010 - L 10 R 3082/07

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

  • LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 19/02

    Einstufung in die Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche nach dem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2005 - L 1 RA 22/03
  • LSG Bayern, 25.06.2003 - L 13 RA 94/01

    Vormerkung von Zeiten als fiktive Beitragszeiten; Voraussetzungen der Vormerkung

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R

    Türkisches Zivilgerichtsurteil als Urkunde iS. von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I

  • BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 28/95

    Vorliegen einer Entsendung für den Anspruch auf Kindergeld

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 54/01 R

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Vertriebener - Lücke zwischen Beendigung

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 33/00 R

    Türkisches Zivilgerichtsurteil als Urkunde iS. von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15

    Anspruch auf Elterngeld - Forschungsstipendium in den USA - Wohnsitz im Inland -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2012 - L 2 R 355/09
  • SG Lüneburg, 30.06.2010 - S 1 R 411/05

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 65/01 R

    Vormerkung von Beschäftigungszeiten einer DDR-Bürgerin in der CSSR - Beitragszeit

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2002 - L 13 RA 1250/01
  • LSG Bayern, 20.12.2017 - L 1 R 1084/14

    Kein Anspruch auf weitere Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit

  • BSG, 08.02.2023 - B 5 R 150/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - L 22 R 788/14

    Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung des Versicherungsverlaufs und

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 29/98 R

    Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten - Anwendbarkeit des DDRTschSozPAbk nach

  • BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten -

  • LSG Hessen, 30.08.2022 - L 3 U 211/19

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.01.2013 - L 1 R 118/11

    Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Studium

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 66/98 R

    Originäre Arbeitslosenhilfe - öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis - Priester

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 14/96

    Feststellung der Rechtspflicht zur Anerkennung von Anrechnungszeiten und

  • LSG Bayern, 05.06.2023 - L 13 R 485/22

    Rentenversicherung: Voraussetzung für Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - L 8 R 110/09

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - L 11 R 4336/07

    Kindererziehungszeiten - Auslandserziehung - Rumpfarbeitsverhältnis - zeitlich

  • BSG, 25.08.1998 - B 5 RJ 54/97 R

    Verfallswirkung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Beitragserstattung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - L 3 R 696/08

    Besuch der erweiterten Oberschule in der DDR vor dem 01.01.1965 keine

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 231/07

    Gesetzliche Rentenversicherung - Kindererziehungszeiten und

  • SG Darmstadt, 19.05.2014 - S 6 R 352/08
  • LSG Bayern, 28.10.2008 - L 6 R 825/06
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - L 3 R 1166/07

    Vormerkung; Pflichtbeiträge; berufliche Grundausbildung;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 4 KR 258/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2006 - L 1 RA 109/03

    Rentenversicherung; Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im

  • BSG, 17.07.2019 - B 5 R 111/19 B

    Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung von

  • BSG, 17.01.2011 - B 13 R 263/10 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - L 3 RA 61/03

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 24.06.2002 - L 13 RJ 946/00
  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 R 1644/10
  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94

    Anspruch auf Vormerkung von Anrechnungszeiten - Vorab mögliche Klärung des

  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2014 - L 10 R 4642/13
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - L 10 R 2934/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - L 8 R 810/12
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 10 R 5651/08
  • LSG Berlin, 10.11.2004 - L 17 RA 41/03
  • SG Oldenburg, 26.06.2007 - S 5 R 79/05
  • SG Stuttgart, 19.04.2007 - S 9 R 4821/06

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten trotz fehlender Entrichtung von Beiträgen

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