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   BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89   

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https://dejure.org/1990,503
BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89 (https://dejure.org/1990,503)
BSG, Entscheidung vom 22.02.1990 - 4 RA 16/89 (https://dejure.org/1990,503)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 1990 - 4 RA 16/89 (https://dejure.org/1990,503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweisung - Berufsunfähigkeit - Angestelltenversicherung - Hochschulstudium - Arbeitsentgelt - Beitragsbemessungsgrenze - Qualifikation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der Angestelltenberufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 226
  • NZA 1990, 582
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 26/77

    Bergbau - Technischer Angestellter - Leitende Stellung - Verweisbarkeit -

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    Als Versicherter, der in seinem bisherigen Beruf ein Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt habe, müsse er sich zumutbar auf Beschäftigungen verweisen lassen, die ein unter der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen gewährleisteten (Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG- in SozR 2600 § 46 Nr. 3).

    Allerdings hat die Rechtspr für einen Teilbereich der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich für die knappschaftliche Rentenversicherung, bereits entschieden, daß leitende Angestellte, insbesondere solche in Führungspositionen, deren Bruttoarbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, in einer Gruppe zusammenzufassen sind (BSG-Urteil vom 20. Juni 1979 - BSGE 48, 202, 204 f = SozR 2600 § 46 Nr. 3 - für den Grubeninspektor im Bergbau; ebenso die Parallelentscheidung vom 20. Juni 1979 - 5 RKn 25/77; siehe weiter BSG-Urteil vom 27. März 1984 - 5a RKn 22/83 - nicht veröffentlicht).

    Eine - eigene - Gruppe der leitenden Angestellten mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist also nicht zu bilden (Abgrenzung zu BSGE 48, 202, 204 f).

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    "Zugemutet" werden können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten - ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb -, also nach ihrer Qualität dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (ständige Rechtspr; vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 144; speziell für die AnV vgl BSGE 55, 45 = SozR aaO Nr. 107; BSGE 57, 291, 297 ff = SozR aaO Nr. 126).

    Sie hat diese Angestelltenberufe, ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit, in drei Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (BSGE 55, 45, 51 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291, 297 ff = SozR aaO Nr. 126; SozR aaO Nr. 161).

  • BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 25/77
    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    Allerdings hat die Rechtspr für einen Teilbereich der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich für die knappschaftliche Rentenversicherung, bereits entschieden, daß leitende Angestellte, insbesondere solche in Führungspositionen, deren Bruttoarbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, in einer Gruppe zusammenzufassen sind (BSG-Urteil vom 20. Juni 1979 - BSGE 48, 202, 204 f = SozR 2600 § 46 Nr. 3 - für den Grubeninspektor im Bergbau; ebenso die Parallelentscheidung vom 20. Juni 1979 - 5 RKn 25/77; siehe weiter BSG-Urteil vom 27. März 1984 - 5a RKn 22/83 - nicht veröffentlicht).

    Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht iS des § 42 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von den Entscheidungen des 5. Senats vom 20. Juni 1979 (aaO) ab, da auch der 5. Senat nach seiner Rechtspr den Kläger zumutbar auf die von ihm nunmehr ausgeübte Tätigkeit verwiesen hätte.

  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    "Zugemutet" werden können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten - ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb -, also nach ihrer Qualität dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (ständige Rechtspr; vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 144; speziell für die AnV vgl BSGE 55, 45 = SozR aaO Nr. 107; BSGE 57, 291, 297 ff = SozR aaO Nr. 126).

    Sie hat diese Angestelltenberufe, ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit, in drei Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (BSGE 55, 45, 51 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291, 297 ff = SozR aaO Nr. 126; SozR aaO Nr. 161).

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    Für die Bezieher hoher Einkommen stellt die gesetzliche Rentenversicherung demnach nur Mindestleistungspflichten auf, um eine Grundsicherung zu gewährleisten" (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 = BVerfGE 29, 221, 237).
  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, daß er - bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" - einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügt (vgl zB BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSGE 59, 201, 203 = SozR aaO Nr. 132; BSG SozR aaO Nrn 137, 138, 144).
  • BSG, 20.01.1976 - 12 RJ 132/75

    Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit - Waldfacharbeiter

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, daß er - bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" - einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügt (vgl zB BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSGE 59, 201, 203 = SozR aaO Nr. 132; BSG SozR aaO Nrn 137, 138, 144).
  • BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 22/83
    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    Allerdings hat die Rechtspr für einen Teilbereich der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich für die knappschaftliche Rentenversicherung, bereits entschieden, daß leitende Angestellte, insbesondere solche in Führungspositionen, deren Bruttoarbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, in einer Gruppe zusammenzufassen sind (BSG-Urteil vom 20. Juni 1979 - BSGE 48, 202, 204 f = SozR 2600 § 46 Nr. 3 - für den Grubeninspektor im Bergbau; ebenso die Parallelentscheidung vom 20. Juni 1979 - 5 RKn 25/77; siehe weiter BSG-Urteil vom 27. März 1984 - 5a RKn 22/83 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 63/86

    Besonders qualifizierter Facharbeiter - Mehrstufenschema - Facharbeiterprüfung -

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    "Zugemutet" werden können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten - ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb -, also nach ihrer Qualität dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (ständige Rechtspr; vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 144; speziell für die AnV vgl BSGE 55, 45 = SozR aaO Nr. 107; BSGE 57, 291, 297 ff = SozR aaO Nr. 126).
  • BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 6/83

    Feststellung der gesetzlichen Lohnhälfte - Bisheriger Beruf -

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89
    Dem vom Kläger in den Vordergrund seiner Revision gestellten Argument, er erhalte mit dem ihm als Flugbetriebsprüfer gezahlten Entgelt nicht mehr die sog gesetzliche Lohnhälfte iS des § 23 Abs. 2 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (zur Feststellung der gesetzlichen Lohnhälfte siehe BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 118), kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.
  • BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 7/78

    Familienhilfe - Krankenversicherung - Knappschaft - Rente - Gesamteinkommen -

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Die Renten der RV einschließlich der Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU/BU) zielen - anders als die UV-Renten - nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret erzielte Arbeitsentgelt zu ersetzen (keine "Lohnersatzfunktion", BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1); vielmehr ist Versicherungsgegenstand - anders als bei der Verletztenrente - bei allen Renten das durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im gesamten zurückliegenden Arbeitsleben.
  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93

    Berufsunfähigkeit - Mischtätigkeit - Erwerbsunfähigkeit

    Es besteht also eine Abhängigkeit des Verweisungsfeldes vom qualitativen Wert des bisherigen Berufes (BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1; BSG SozR a.a.O. Nr. 2).

    Es handelt sich dabei um die Gruppen mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291 = SozR a.a.O. Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2; zur obersten Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).

    Für den qualitativen Wert des bisherigen Berufs ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (stellv BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 m.w.N.) - was für den Bereich der Angestelltenversicherung nicht näher zu entfalten ist - das Maß der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidend.

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Hiervon zu unterscheiden ist der haftungsausfüllende Tatbestand, dh der Versicherungsgegenstand, also der - abstrakt unterstellte - Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze versichert ist (zur Umgrenzung dieses versicherten Nachteils durch sog Hinzuverdienstgrenzen sowie Anrechnungsvorschriften, vgl §§ 34 Abs. 2, 43 Abs. 5, 44 Abs. 5, 45 Abs. 5, 89 ff, 63 SGB VI und BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1; zum rentenversicherungsrechtlichen "Vorteilsausgleich" BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 154; zum Sicherungsziel, dh dem angestrebten Maß des Nachteilsausgleichs, der BU-Versicherung vgl §§ 63 Abs. 4, 67 Nr. 2 SGB VI).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (seit Urteil vom 21. September 1977 = SozR 2200 § 1246 Nr. 22; stellvertretend SozR 2200 § 1246 Nr. 137; BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nrn 1, 2, 41; vgl ferner BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 139 und Urteil vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie SozR 2200 § 1246 Nr. 75 ) ist die vom GS (aaO) erlassene und in den Vorschriften über Zeitrenten wegen der jeweiligen Arbeitsmarktlage begrenzte Regelung auf andere Bereiche der sozialen BU-Versicherung als Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übertragbar.

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