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   BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89   

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https://dejure.org/1990,23774
BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89 (https://dejure.org/1990,23774)
BSG, Entscheidung vom 29.03.1990 - 4 RA 37/89 (https://dejure.org/1990,23774)
BSG, Entscheidung vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 (https://dejure.org/1990,23774)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 15.03.1988 - 11a RA 6/87

    Orchestermusiker - Hochschulausbildung - Abschluß - Prüfung

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, der Kläger habe seine Hochschulausbildung mit der Diplomprüfung iS von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b AVG abgeschlossen (Hinweis auf BSG Urteil vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 44/84; Urteil vom 15. März 1988 - 4/11a RA 6/87; Urteil vom 8. Mai 1988 - 1 RA 3/87).

    Diese Regelung stellt in Rechnung, daß der Versicherte, der sich einer für den späteren Beruf notwendigen weiteren Ausbildung unterzieht, jedenfalls nach erfolgreichem Abschluß bestimmter, im Gesetz typisierter Ausbildungsgänge später in der Regel eine seinem Ausbildungsstand entsprechende berufliche Stellung erlangen und höhere Beiträge zur Rentenversicherung entrichten wird (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 100 S 269 mwN).

    Daraus folgt, daß zur Hochschulausbildung grundsätzlich nur solche Ausbildungszeiten gehören, die ein immatrikulierter Student an der Hochschule verbringt (BSG aaO; SozR 2200 § 1259 Nr. 100 S 269, jeweils mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1259 Nr. 100 S 269 mwN) ist eine Hochschulausbildung nur dann iS des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b AVG "abgeschlossen", wenn das Studium erfolgreich beendet, dh das Ausbildungsziel erreicht wurde.

  • BSG, 15.10.1985 - 11a RA 44/84

    Begonnenes zweisemestriges Studium zur Erlangung der Lehrbefähigung in einem

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, der Kläger habe seine Hochschulausbildung mit der Diplomprüfung iS von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b AVG abgeschlossen (Hinweis auf BSG Urteil vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 44/84; Urteil vom 15. März 1988 - 4/11a RA 6/87; Urteil vom 8. Mai 1988 - 1 RA 3/87).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (E 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 247; BSGE 38, 116 = SozR 2200 § 1259 Nr. 5 S 14; SozR Nr. 31 zu § 1259 RVO, jeweils mwN) liegt eine abgeschlossene Hochschulausbildung schon dann vor, wenn der erste von mehreren möglichen Abschlüssen, die den Erfolg des Studiums beweisen (zB Diplomprüfung, Staatsprüfung, Promotion), erreicht ist.

    Ob der Abschluß den Zugang zur Berufswelt eröffnet, ist grundsätzlich nicht nach dem Berufswunsch des Versicherten (BSGE 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 248), sondern nach objektiven Kriterien, dh danach zu beurteilen, ob mit dem erreichten Abschluß eine - rentenversicherungspflichtige - Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen werden kann.

  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 39/87

    Lehrzeit - Abschluß - Definition - Jungmann - Reichsfinanzverwaltung -

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; Nr. 75 S 202; Nr. 63 S 178; Nr. 38 S 101, jeweils mwN) berücksichtigt das AVG keineswegs jede Berufsausbildung als Ausfallzeit, sondern nur bestimmte typische Ausbildungszeiten, wobei es "nicht das jeweils Erforderliche, sondern lediglich ausgleichsweise das Vertretbare ... begünstigen will".

    Der erste mögliche Abschluß, der den Weg in das Berufsleben eröffnet (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 277 mwN), bedeutet daher den Endpunkt der Ausfallzeit.

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 16/78

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Mehrere Ausbildungen

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Bodenkundler dürften gegenüber Landwirtschaftsräten, Juristen und anderen vergleichbaren öffentlichen Dienstnehmern nicht diskriminiert werden (Hinweis auf BSG 12 RK 16/78; 11 RA 44/84; 1 RA 3/87).

    Grundsätzlich kann nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Ausbildungsausfallzeit berücksichtigt werden (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 38 S 101 mwN).

  • BSG, 18.09.1963 - 1 RA 166/60
    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Andere Ausbildungsgänge genügen sogar dann nicht dem Begriff des Hochschulstudiums, wenn sie an einer Hochschule oder in einem ihr angegliederten wissenschaftlichen Institut durchgeführt werden (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr. 9 zu § 1259 RVO).

    Das Studium wird "in der Regel" (so § 15 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG) durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen den Studienerfolg zuverlässig bekundet (BSGE 20, 35 = SozR Nr. 9 zu § 1259 RVO).

  • BSG, 18.05.1988 - 1 RA 3/87

    Zur rentensteigernden Berücksichtigung von Ausfallzeiten - Rentenrechtliche

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Bodenkundler dürften gegenüber Landwirtschaftsräten, Juristen und anderen vergleichbaren öffentlichen Dienstnehmern nicht diskriminiert werden (Hinweis auf BSG 12 RK 16/78; 11 RA 44/84; 1 RA 3/87).

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, der Kläger habe seine Hochschulausbildung mit der Diplomprüfung iS von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b AVG abgeschlossen (Hinweis auf BSG Urteil vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 44/84; Urteil vom 15. März 1988 - 4/11a RA 6/87; Urteil vom 8. Mai 1988 - 1 RA 3/87).

  • BSG, 30.08.1974 - 11 RA 198/73

    Ausfallzeit - Studium - Abschluß - Promotion

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (E 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 247; BSGE 38, 116 = SozR 2200 § 1259 Nr. 5 S 14; SozR Nr. 31 zu § 1259 RVO, jeweils mwN) liegt eine abgeschlossene Hochschulausbildung schon dann vor, wenn der erste von mehreren möglichen Abschlüssen, die den Erfolg des Studiums beweisen (zB Diplomprüfung, Staatsprüfung, Promotion), erreicht ist.
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Denn nach § 104 Abs. 3 Satz 2 AVG wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (vgl zum früheren Rechtszustand bereits ebenso BSGE 56, 151, 152 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 224).
  • BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80

    Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit -

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der Begriff der Hochschulausbildung iS der genannten Vorschrift gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 58 S 156 mwN).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Dazu gehört, daß der Student während der Vorlesungszeit an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen (zB Vorlesungen, Übungen oder Seminaren) teilnimmt, in denen ihm die Inhalte seines Studienfaches nahegebracht werden (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223; Nr. 58 S 156 mwN).
  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 69/86

    Vormerkung einer Ersatzzeit - Arbeitslosigkeit - Vertreibung - Ersatzzeit

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352 und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31, jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfachs derart aneignet (und dieses Studium erfolgreich in dem Sinne abschließt), daß ihm erstmals der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.08.2006 - L 4 R 567/05

    Anspruch auf Vormerkung eines Anrechnungszeittatbestandes wegen Ausbildung

    Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einer am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der "Ausbildungszeit" orientierten Auslegung der Norm grundsätzlich nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Ausbildungsausfallzeit berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 29.03.1990 - 4 RA 37/89 -, zitiert nach juris, m.w.N.), da mit der Ausgestaltung der Ausbildungsanrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an sich dem Versicherungsprinzip widersprochen wird.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 29.03.1990 - 4 RA 37/89 -, zitiert nach juris, m.w.N.) liegt eine abgeschlossene Hochschulausbildung schon dann vor, wenn der erste von mehreren möglichen Abschlüssen, die den Erfolg des Studiums beweisen (z.B. Diplomprüfung, Staatsprüfung, Promotion), erreicht ist.

  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90

    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S. 276; Nr. 75 S. 202; Nr. 63 S. 178; Nr. 38 S. 101, jeweils m.w.N.) berücksichtigt das AVG keineswegs jede Berufsausbildung als Ausfallzeiten, wobei es "nicht das jeweils Erforderliche, sondern lediglich ausgleichsweise das Vertretbare ... begünstigen will".
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Soweit das BSG verlangt habe, daß der Student an universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen teilnehme, sei auch dies nur zur Abgrenzung gegenüber anderen Ausbildungsarten geschehen, etwa hinsichtlich der Betätigung an einem angegliederten Institut (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 mwN).

    Demgemäß ist allein das Studium die für die Hochschule typische Ausbildung, woraus folgt, daß zur Hochschulausbildung grundsätzlich nur solche Ausbildungszeiten gehören, die ein immatrikulierter Student an der Hochschule "verbringt" (BSG SozR 2200 § 1256 Nr. 58 S. 155 f mwN; Urteil des Senats vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 - S. 7).

  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

    Maßgeblich ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten der Weg ins Berufsleben erstmals rechtlich eröffnet ist (vgl im Ergebnis so bereits BSGE 52, 131, 133 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 151; BSGE 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 247; Urteil des Senats vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 S 7).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2008 - L 8 R 599/08

    Anrechnungszeit - schulische Ausbildung - Höchstdauerklausel von 8 Jahren -

    Dies widerspräche jedoch dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, weil die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Anrechnungszeiten als Zeiten ohne Beitragsleistung eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft ist, weshalb der Gesetzgeber zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen hat, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 - zitiert nach Juris).
  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Mit der Vormerkung (Anerkennung, Feststellung) eines Anrechnungstatbestandes wird dementsprechend noch keine Entscheidung über die spätere Anrechenbarkeit und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten getroffen (vgl BSG, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; Entscheidungen des Senats vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 - S 5 = SozSich 1991, 352 und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 - S 5 = SozSich 1991, 31 ; BSGE 49, 44/46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 42, 159/160; 31, 226/230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO).
  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96

    Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anrechenbarkeit eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - L 1 R 186/08

    Rentenversicherung - Forschungsstudium als Anrechnungszeit - Verfassungsmäßigkeit

    Die Berücksichtigung von Zeiten ohne Beitragsleistung widerspricht als solche dem Versicherungsprinzip; sie stellt eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar, die auf staatlicher Gewährung als Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge beruht (BSG, Urteil vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 - juris, Rdnr. 15).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 24/96
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2001 - L 4 RA 49/01

    Rentenversicherung

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 22/96

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente - Rentenrechtliche Beurteilung des Zeitraums

  • LSG Hamburg, 24.06.2011 - L 2 R 103/09
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 83/95
  • BSG, 28.03.1991 - 4 BA 154/90

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Bezeichnung der

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