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   BSG, 30.10.1997 - 4 RA 42/97   

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https://dejure.org/1997,5539
BSG, 30.10.1997 - 4 RA 42/97 (https://dejure.org/1997,5539)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1997 - 4 RA 42/97 (https://dejure.org/1997,5539)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 4 RA 42/97 (https://dejure.org/1997,5539)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Personengruppe - Zuordnung - Einordnung - Überführungsdaten - Anspruchsüberführung - Anwartschaftsüberführung - Feuerwehr - Berufsfeuerwehr - DDR

  • Judicialis

    AAÜG § 6 Abs. 2; ; AAÜG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AAÜG § 6 Abs. 2, Anl 2 Nr. 2, Anl 7 S. 2
    Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 AAÜG bis zum 31.12.1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 42/97
    Die nach der gesetzlichen Funktionszuweisung damit den Beklagten treffende Zuständigkeit, auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 AAÜG mit verbindlicher Wirkung für spätere Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers festzustellen, bereitet die differenzierende Berücksichtigung tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens entsprechend der dreistufigen Typik des AAÜG (hierzu grundlegend BSGE 72, 50, 62 f) nach erarbeiteten, nur zum Teil verdienten und im wesentlichen auf regimebedingter Gewährung beruhenden Rechten im Rahmen der Rentenberechnung mit vor.

    Ua für vom Versorgungsträger festgestellte Zeiten, in denen während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 (Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954) Arbeitsentgelt oberhalb des jeweiligen Betrages des in Anlage 4 aufgeführten 1, 4fachen Durchschnittsverdienstes bezogen wurde, ergibt sich dabei als Ausnahme von der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (BSGE 72, 50, 62) die spätere rentenrechtliche Konsequenz der teilweisen Nichtanrechnung in Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) tatsächlich erzielter Entgeltbestandteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

    Diese in § 6 Abs. 2 AAÜG vorgenommene benachteiligende Ungleichbehandlung ist - auch im Lichte des Verfassungsrechts - grundsätzlich hinreichend gerechtfertigt: Ausgehend von der Art der Altersversorgung und der augenfällig besonderen Regimenützlichkeit der hiervon erfaßten Beschäftigungen darf das bundesdeutsche Überführungsrecht in typisierender Bewertung vermuten, daß die eingeräumten Versorgungsansprüche und die ihnen zugrundeliegenden Arbeitsentgelte zumindest partiell sachwidrige Besserstellungen enthalten (BSGE 72, 50, 62).

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 42/97
    Demgegenüber gehört es nicht zum Aufgabenkreis der Versorgungsträger, dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall verbindlich vorzuschreiben, wie er die Rentenversicherung durchzuführen und den Wert sich hieraus ergebender subjektiver Rechte zu bestimmen hat (vgl insgesamt Senat in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).

    Die hierzu erforderliche personenbezogene Prüfung hat der Gesetzgeber im Hinblick auf dessen aus der Funktionsnachfolge erlangte besondere Qualifikation (vgl Senat in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) dem Versorgungsträger insofern übertragen, als er ihn (isoliert und vorbereitend) mit der Feststellung versorgungsspezifischer Tatsachen betraut hat; die "Überführung" sowie die Festsetzung der Rentenhöhe und damit ua die Entscheidung, welcher Verdienst den "Pflichtbeitragszeiten" zugrunde zu legen ist, bleibt demgegenüber dem Rentenversicherungsträger allein vorbehalten (Senat, aaO).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 42/97
    Um für Personen, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes hatten (Bestandsrentner), den Wert des subjektiven Rentenrechts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) endgültig bestimmen zu können (§ 307b Abs. 5 letzter Satz iVm § 307a Abs. 8 Satz 3 bis 7 SGB VI), bedarf es dabei insbesondere der Festsetzung des individuell erzielten und rentenrechtlich maßgeblichen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens (vgl im einzelnen Teilurteil und Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94).
  • Drs-Bund, 13.07.1994 - BT-Drs 12/8291
    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 42/97
    Der ohne Begründung vorgelegte Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (BT-Drucks 12/8291, aufgrund dessen die Anlage 7 ihre ursprüngliche Fassung erhielt, läßt bereits die Motivation der damaligen Antragsteller im Dunkeln und ist demgemäß auch von vornherein ungeeignet, eine von den zuständigen Gesetzgebungsorganen eventuell gemeinsam dem Gesetzesbeschluß zugrunde gelegte Zielrichtung zu verdeutlichen. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten kann Satz 2 der Anlage 7 auch nicht etwa als Teil einer grundsätzlich auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Tätigkeitsebenen abstellenden Gesamtregelung angesehen werden. Dem vorangehenden Satz war eine derartige Differenzierung in der ursprünglichen Fassung des RÜG zunächst gänzlich fremd. Die spätere Erweiterung seiner Nr. 1 um die hauptamtlichen Mitarbeiter bei Kreisen, Städten, Stadtbezirken oder Gemeinden bzw bei Einrichtungen auf dieser Ebene durch Art. 3 Nr. 13 Buchst a Rü-ErgG (vgl hierzu BT-Drucks 12/4810, S 33) hat eine an Hierarchieebene orientierte Betrachtungsweise ersichtlich nur hierauf beschränkt eingeführt; der sonstige Regelungsgehalt der Nr. 1 selbst wie erst recht auch der gesamten übrigen Anlage 7 wurde demgegenüber in jeder Hinsicht unangetastet gelassen, so daß sich aufgrund der nachträglichen Einfügung einer isolierten Einzelbestimmung auch kein gewandeltes Verständnis des hier in Frage stehenden Satzes 2 aufdrängt.
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 4 RA 42/97
    Eine zusätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß weiterer Verwaltungsakte hat der Kläger nach dem - vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu ermittelnden (vgl in diesem Sinne BSGE 63, 93, 94) - wahren Inhalt der erhobenen Ansprüche bereits nicht begehrt.
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