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   BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88   

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https://dejure.org/1989,4153
BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88 (https://dejure.org/1989,4153)
BSG, Entscheidung vom 10.08.1989 - 4 RA 46/88 (https://dejure.org/1989,4153)
BSG, Entscheidung vom 10. August 1989 - 4 RA 46/88 (https://dejure.org/1989,4153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Begriff 'Maßnahme' zur Rehabilitation - 'Leistung' zur Rehabilitation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.06.1989 - 4 RA 24/88

    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld

    Auszug aus BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88
    Überbrückungsübergangsgeld (§ 18e Abs. 1 AVG = § 1241e Abs. 1 RVO) ist nach Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation nicht zu zahlen, wenn nur noch eine einzelne Leistung zur Rehabilitation (hier: Gewährung eines Einarbeitungszuschusses), aber keine gesamtplanpflichtige Maßnahme zur Rehabilitation zu gewähren ist (Fortführung von BSG vom 22.6.1989 - 4 RA 24/88 und BSG vom 30.8.1979 - 4 RJ 109/78 = BSGE 49, 10 = SozR 2200 § 1241e Nr. 8).

    Die Weitergewährung von Übg ("Zwischenübergangsgeld" so BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 9; "Überbrückungsübergangsgeld" so BSGE 47, 176, 177 = SozR 2200 § 1241e Nr. 7 S 13) hat demnach ua zur Voraussetzung, daß nach Beendigung einer Maßnahme zur Rehabilitation eine weitere Maßnahme zur Rehabilitation erforderlich ist (zur entsprechenden Anwendung von § 18e Abs. 1 AVG, wenn zwei medizinische oder zwei berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation notwendig sind, siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88 - S 8 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), und daß die BfA die erste Maßnahme und dazu ergänzendes Übg gewährt oder zu gewähren hat (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 14 S 38 mwN).

    Ist er aber auf die Vermittlung einer Beschäftigung angewiesen, sind seine Dispositionsmöglichkeiten und seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt allein schon dadurch wesentlich eingeschränkt, daß er sich für die Teilnahme an der Folgemaßnahme zur Verfügung des Rehabilitationsträgers bereithalten muß (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 11 S 29; BSGE 47, 51, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S 11; Urteil vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88, S 8, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 109/78

    Rechtsnatur der Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung

    Auszug aus BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88
    Überbrückungsübergangsgeld (§ 18e Abs. 1 AVG = § 1241e Abs. 1 RVO) ist nach Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation nicht zu zahlen, wenn nur noch eine einzelne Leistung zur Rehabilitation (hier: Gewährung eines Einarbeitungszuschusses), aber keine gesamtplanpflichtige Maßnahme zur Rehabilitation zu gewähren ist (Fortführung von BSG vom 22.6.1989 - 4 RA 24/88 und BSG vom 30.8.1979 - 4 RJ 109/78 = BSGE 49, 10 = SozR 2200 § 1241e Nr. 8).

    Er meint, die beabsichtigte Eingliederungshilfe sei eine - angesichts seines Lebensalters die einzige geeignete - berufsfördernde Maßnahme iS dieser Vorschrift (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSGE 49, 10 = SozR 2200 § 1241e Nr. 8).

    Wie der Senat im Urteil vom 30. August 1979 (BSGE 49, 10 = SozR 2200 § 1241e Nr. 8 S 18 f) bereits ausgeführt hat, sind unter "Maßnahmen" zur Rehabilitation die Veranstaltungen zu verstehen, an denen der Betreute auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt und die in einer dafür vorgesehenen Einrichtung (des Leistungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten) mit gewisser Dauer und in der Regel ganztägiger Beanspruchung des Teilnehmers, also "stationär" durchgeführt werden (mißverständlich möglicherweise die Formulierung in der früheren Entscheidung des Senats in BSGE 47, 176, 179 = SozR 2200 § 1241e Nr. 7 S 15 f, in der - obwohl eine 18-monatige Umschulungsmaßnahme gefolgt war - von einer Eingliederungshilfe als Berufsförderungsmaßnahme gesprochen worden ist).

  • BSG, 20.03.1980 - 11 RA 39/79

    Anspruch auf 'Zwischenübergangsgeld'

    Auszug aus BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88
    Die Weitergewährung von Übg ("Zwischenübergangsgeld" so BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 9; "Überbrückungsübergangsgeld" so BSGE 47, 176, 177 = SozR 2200 § 1241e Nr. 7 S 13) hat demnach ua zur Voraussetzung, daß nach Beendigung einer Maßnahme zur Rehabilitation eine weitere Maßnahme zur Rehabilitation erforderlich ist (zur entsprechenden Anwendung von § 18e Abs. 1 AVG, wenn zwei medizinische oder zwei berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation notwendig sind, siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88 - S 8 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), und daß die BfA die erste Maßnahme und dazu ergänzendes Übg gewährt oder zu gewähren hat (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 14 S 38 mwN).

    Deswegen steht umgekehrt die Gewährung von Alg oder Alhi durch das AA dem Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld dann nicht entgegen, wenn im og Sinn eine spezielle (vorrangige) Einstandspflicht der BfA nach § 18e Abs. 1 AVG gegeben ist (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 9).

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88
    Entsprechendes gilt für den arbeitsunfähigen Rehabilitanden während der Teilnahme an der Maßnahme, derentwegen es sachgerecht ist, daß der Rehabilitationsträger, nicht die Krankenkasse, seine wirtschaftliche Sicherung übernimmt und insoweit ein eventuell entstandener Anspruch auf Krankengeld ruht (§ 16 Satz 2 und 3 AVG; vgl § 183 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung - RVO, dazu: Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluß vom 9. November 1988 - 1 BvL 22/84 - 1 BvL 71/86 - 1 BvL 9/87, in SV 1989, 165 ff; vgl auch § 49 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).
  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 8/78

    Weitere berufsfördernde Maßnahme

    Auszug aus BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88
    Ist er aber auf die Vermittlung einer Beschäftigung angewiesen, sind seine Dispositionsmöglichkeiten und seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt allein schon dadurch wesentlich eingeschränkt, daß er sich für die Teilnahme an der Folgemaßnahme zur Verfügung des Rehabilitationsträgers bereithalten muß (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 11 S 29; BSGE 47, 51, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S 11; Urteil vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88, S 8, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 18.02.1981 - 1 RA 71/79

    Berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88
    "Leistungen" zur Rehabilitation sind alle dem Behinderten im einzelnen gewährten Hilfen, also Geld-, Sach- und Dienstleistungen, die während oder im Anschluß an eine Rehabilitationsmaßnahme geleistet werden (vgl BT-Drucks 7/1237 S 54; BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 17 S 44 f mwN).
  • BSG, 23.09.1981 - 11 RA 58/80

    Übergangsgeld zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen

    Auszug aus BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88
    Den Zweifeln, die der (für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung nicht mehr zuständige) 11. Senat des BSG im Urteil vom 23. September 1981 (SozR 2200 § 1241e Nr. 12 S 32) in dort nicht tragenden Gründen (so zutreffend der 1. Senat des BSG, SozR aaO Nr. 14 S 37) daran bekundet hat, ob der Gesetzgeber im Gesetzestext eine derartige begriffliche Trennung durchgehalten habe, vermag der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung für den Anwendungsbereich des § 18e Abs. 1 AVG nicht beizutreten.
  • BSG, 23.04.1980 - 4 RJ 25/79

    Ersatzgeld anstelle einer Ersatzkraft

    Auszug aus BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88
    Ist er aber auf die Vermittlung einer Beschäftigung angewiesen, sind seine Dispositionsmöglichkeiten und seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt allein schon dadurch wesentlich eingeschränkt, daß er sich für die Teilnahme an der Folgemaßnahme zur Verfügung des Rehabilitationsträgers bereithalten muß (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 11 S 29; BSGE 47, 51, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S 11; Urteil vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88, S 8, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12

    Rentenversicherung

    Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX begründeten keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. August 1989, 4 RA 46/88).

    Mit Urteil vom 10. August 1989 (4 RA 46/88) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass unter den Begriff der berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation im Sinne des § 18e Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) solche Veranstaltungen fallen, an denen der Betreute auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt und die in einer dafür vorgesehenen Einrichtung mit gewisser Dauer und in der Regel ganztägiger Beanspruchung des Teilnehmers durchgeführt wird.

    Insofern gilt weiterhin, dass Zwischenübergangsgeld bzw. Überbrückungsübergangsgeld nur für Zeiten in Betracht kommt, in denen der Betreute wegen der Verzögerung der Teilnahme an einer weiteren Maßnahme zur Rehabilitation - aufgrund Nichterfüllung des Sicherstellungsauftrages des Rehabilitationsträgers - sicherungsbedürftig ist und eine von ihm nicht zu vertretende Rehabilitationspause eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1989 a.a.O.).

  • SG Kassel, 31.07.2012 - S 13 R 409/11

    Kein Anspruch auf Zahlung weiteren Übergangsgeldes

    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG vom 10.8.1989 - 4 RA 46/88 - zur Vorgängernorm § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vertritt die Beklagte die Auffassung, dass Leistungen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes aber auf § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beruhten und keinen Anspruch auf Übergangsgeld begründeten.

    Hängt es aber - wie bei Leistungen zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses - vom freien Willen Dritter ab, ob der nächste Rehabilitationsschritt überhaupt getan werden kann, liegt es außerhalb der rechtlichen Möglichkeit des Rehabilitationsträgers, eine nahtlose Durchführung zu garantieren (vgl. BSG vom 10.8.1989 - 4 RA 46/88 - zur Vorgängernorm § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2009 - L 2 R 195/08

    Anspruch auf Übergangsgeld nach stationären Leistungen zur medizinischen

    Diesbezüglich bestand auch in Fällen der vorliegenden Art das spezifisch rehabilitationsbedingte Sicherungsbedürfnis fort (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BSG, U.v. 10. August 1989 - 4 RA 46/88 - SozR 2200, § 1241e RVO Nr. 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - L 4 R 84/19

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gemäß § 51 SGB IX nach Abschluss medizinischer

    Das gilt bei arbeitsfähigen Betreuten, solange sie während einer von ihnen nicht zu vertretenden Rehabilitationspause in keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden können und bei arbeitsunfähigen Betreuten, wenn sie keinen Krankengeldanspruch haben (vgl. so zu den vergleichbaren Vorschriften § 18e Abs. 1 AVG und § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI BSG, Urteil vom 10.08.89 - 4 RA 46/88 -, Rn. 19, 20, juris; Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R -, sozialgerichtsbarkeit.de).
  • BSG, 25.10.1995 - 5 RJ 46/94

    Antrag - berufsfördernde Maßnahme - medizinische Maßnahme - Rehabilitation -

    Maßnahmen iS des § 1241e Abs. 1 RVO sind vielmehr nur solche Veranstaltungen, an denen der Betreute auf Veranlassung und auf Kosten des Reha-Trägers teilnimmt und die in einer dafür vorgesehenen Einrichtung mit gewisser Dauer und in der Regel ganztägiger Beanspruchung des Teilnehmers durchgeführt werden (BSG, Urteil vom 10. August 1989 - 4 RA 46/88 - SozR 2200 § 1241e Nr. 19, vgl auch Verbandskomm RdNr 15 zu § 25 SGB VI).
  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 109/78
    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1981-09-23 11 RA 58/80 Fortführung BSG 1981-09-23 11 RA 58/80 Fortentwicklung BSG 1989-08-10 4 RA 46/88 Fortführung.
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