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   BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92   

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BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92 (https://dejure.org/1993,8879)
BSG, Entscheidung vom 16.11.1993 - 4 RA 54/92 (https://dejure.org/1993,8879)
BSG, Entscheidung vom 16. November 1993 - 4 RA 54/92 (https://dejure.org/1993,8879)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Pflicht zur Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrags als Ausgleich für eine begründete Rentenanwartschaft - Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen in Form eines Abfindungsbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 19/90

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Verfahrensbeteiligter

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92
    Als Beteiligte hätten sie gemäß § 621e i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gegen die Entscheidung grundsätzlich Beschwerde einlegen können (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr. 1).
  • OLG Hamm, 27.01.1992 - 4 UF 170/91

    Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92
    Die Auffassung der Klägerin, die Abänderungsentscheidung nach § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG wirke lediglich auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück, die Vorschrift sehe auch nur eine im Vergleich zur Erstentscheidung entsprechende Abänderung vor, lasse also die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung unberührt, verkennt - unabhängig von der vom Gesetz vorgesehenen Durchbrechung der Bestandskraft zur Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit in Form einer zeitbezogenen, gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an der tatsächlichen Alterssicherung (vgl BT-Drucks 10/6369 S 21; BGH FamRZ 1992, 826, 827 f; Hahne, FamRZ 1987, 217, 220) - die Bindungswirkung an die familiengerichtliche Entscheidung vom 1. Juni 1990.
  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92
    Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl BGH FamRZ 1985 S 595, 596 f) am 13. Juli 1990 war die Entscheidung - was die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft anbelangt - materiell rechtskräftig und damit auch gegenüber den Sozialgerichten bindend geworden (vgl hierzu BSGE 66, 53 ff [BSG 08.11.1989 - 1 RA 5/88] = SozR 2200 § 1304a Nr. 16).
  • BSG, 02.10.1984 - 5b RJ 26/83

    Beginn der Schutzfrist des § 1587p BGB

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92
    Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl BGH FamRZ 1985 S 595, 596 f) am 13. Juli 1990 war die Entscheidung - was die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft anbelangt - materiell rechtskräftig und damit auch gegenüber den Sozialgerichten bindend geworden (vgl hierzu BSGE 66, 53 ff [BSG 08.11.1989 - 1 RA 5/88] = SozR 2200 § 1304a Nr. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05

    Rentenversicherung

    Denn streitig ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit dem rentenrechtlichen Vollzug der familiengerichtlichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (dazu auch: Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 54/92).

    Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

    Das wird in einer früheren Entscheidung des BSG (Urteil vom - 4 RA 54/92) hervorgehoben: "Die Durchführung des Versorgungsausgleichs einschließlich der damit verbundenen Bewertungen und Berechnungen war dem Familiengericht übertragen (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet; das SG hat sie auf die von der Klägerin gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig erhobene Leistungsklage (Urteil des Senats vom 16. November 1993, - 4 RA 54/92 in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) zutreffend verurteilt, 6.535,01 DM als pauschale Abgeltung für die vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen in Höhe von 27, 19 DM monatlich begründete geringfügige Rentenanwartschaft zu zahlen.

    c) Der allgemeinen Tendenz des SGB VI in diesem Bereich folgend (vgl BT-Drucks 11/4124, S 195) führt § 225 Abs. 2 SGB VI im wesentlichen unverändert die gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten aufgehobene (Art. 62 Nr. 3, 85 Abs. 1 RRG 1992) Vorgängerregelung in § 10b VAHRG fort (vgl Urteil des Senats vom 16. November 1993, aaO).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber weder die spätere Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG, noch erst recht deren bloße Möglichkeit geeignet, die hinsichtlich ihrer verwaltungsinternen Abwicklung im Wege der Pauschalerstattung erzielte Ersparnis an Verwaltungsaufwand zu entwerten: Aktuell überhaupt als ausgleichbar in Betracht kommen kann allein, was das Familiengericht aufgrund der allein ihm vorbehaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung) im Rahmen seiner in Rechtskraft erwachsenen und die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wie die beteiligten Träger bindenden Entscheidung (BSGE 66, 53, 57 und Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) übertragen hat.

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das

    Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hatte das SG die Beklagte auf die von der Klägerin gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig erhobene Leistungsklage (Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92 in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) verurteilt, 29.187,62 DM als anteilige Erstattung von Aufwendungen zu zahlen, die für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von M.R. entstanden waren.

    Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung , 23b Abs. 1 Nr. 7 Gerichtsverfassungsgesetz ) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 bzw SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet; das SG hat sie auf die von der Klägerin gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig erhobene Leistungsklage (Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92 in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) zutreffend verurteilt, 8.069,90 DM als pauschale Abgeltung für die vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen in Höhe von 34, 54 DM monatlich begründete geringfügige Rentenanwartschaft zu zahlen.

    c) Der allgemeinen Tendenz des SGB VI in diesem Bereich folgend (vgl BT-Drucks 11/4124, S 195) führt § 225 Abs. 2 SGB VI im wesentlichen unverändert die gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten aufgehobene (Art. 62 Nr. 3, 85 Abs. 1 RRG 1992) Vorgängerregelung in § 10b VAHRG fort (vgl Urteil des Senats vom 16. November 1993, aaO).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber weder die spätere Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG, noch erst recht deren bloße Möglichkeit geeignet, die hinsichtlich ihrer verwaltungsinternen Abwicklung im Wege der Pauschalerstattung erzielte Ersparnis an Verwaltungsaufwand zu entwerten: Aktuell überhaupt als ausgleichbar in Betracht kommen kann allein, was das Familiengericht aufgrund der allein ihm vorbehaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung) im Rahmen seiner in Rechtskraft erwachsenen und die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wie die beteiligten Träger bindenden Entscheidung (BSGE 66, 53, 57 und Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) übertragen hat.

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet; das SG hat sie auf die von der Klägerin gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig erhobene Leistungsklage (Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92 in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) zutreffend verurteilt, 5.507,10 DM als pauschale Abgeltung für die vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen in Höhe von 24, 60 DM monatlich begründete geringfügige Rentenanwartschaft zu zahlen.

    c) Der allgemeinen Tendenz des SGB VI in diesem Bereich folgend (vgl BT-Drucks 11/4124, S 195) führt § 225 Abs. 2 SGB VI im wesentlichen unverändert die gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten aufgehobene (Art. 62 Nr. 3, 85 Abs. 1 RRG 1992) Vorgängerregelung in § 10b VAHRG fort (vgl Urteil des Senats vom 16. November 1993, aaO).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber weder die spätere Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG, noch erst recht deren bloße Möglichkeit geeignet, die hinsichtlich ihrer verwaltungsinternen Abwicklung im Wege der Pauschalerstattung erzielte Ersparnis an Verwaltungsaufwand zu entwerten: Aktuell überhaupt als ausgleichbar in Betracht kommen kann allein, was das Familiengericht aufgrund der allein ihm vorbehaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung) im Rahmen seiner in Rechtskraft erwachsenen und die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wie die beteiligten Träger bindenden Entscheidung (BSGE 66, 53, 57 und Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) übertragen hat.

  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/97 R

    Versorgungsausgleich - pauschale Beitragszahlung - Erstattungsverfahren - Tod des

    Zudem habe das BSG bereits entschieden, daß eine Inanspruchnahme gemäß § 10b VAHRG aF aufgrund neuer Tatumstände nachträglich nicht ausgeschlossen sei (Bezug auf das Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 54/92 -).

    Soweit der 4. Senat des BSG bei einer entsprechenden Fallgestaltung § 225 SGB VI angewandt hat (vgl Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 54/92 -), veranlaßt dies nicht zu einem Verfahren nach § 41 SGG, da der Inhalt beider Vorschriften praktisch übereinstimmt.

    Dieser Beurteilung steht auch nicht - wie die Beklagte annimmt - das Urteil des BSG vom 16. November 1993 - 4 RA 54/92 - entgegen.

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche

    Mit Eintritt ihrer formellen und materiellen Rechtskraft entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - da keine Nichtigkeitsgründe vorliegen und ungeachtet der materiellen Rechtswidrigkeit - Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (vgl BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr. 16 - Juris RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 54/92 - AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235 - Juris RdNr 23, 27; Senatsurteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 5/97 R - SozR 3-5795 § 10b Nr. 1 - Juris RdNr 36) .
  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 95/18
    Dabei ist nicht zu verkennen, dass bei Ausgleichsansprüchen gemäß § 225 SGB VI grundsätzlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (vgl. BSG BeckRS 1993, 31035635).
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