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   BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97   

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BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97 (https://dejure.org/1997,3010)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1997 - 4 RA 59/97 (https://dejure.org/1997,3010)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 59/97 (https://dejure.org/1997,3010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    SGB VI § 56 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 820
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.01.1994 - 5 RJ 16/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Aufenthaltserlaubnis - Berechtigung

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97
    Der sozialrechtliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts setzt zunächst voraus, daß der Betreffende den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts hat (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 5; BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2) und der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben Ausländer, die ihr Kind im Inland erziehen, keinen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn ihr ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus während des möglichen Anrechnungszeitraums nur vorübergehend (geduldet) und nicht rechtlich beständig gestaltet ist (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2 in Fortführung von BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7).

    Deshalb hat ein Ausländer, der tatsächlich dauerhaft im Inland verweilt, nur dann "gewöhnlichen Aufenthalt", wenn er sich berechtigterweise hier aufhält (BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1, SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 mwN).

    Unbefristet rechtmäßig in diesem Sinne hält sich im Inland derjenige Ausländer auf, dem eine inhaltlich zukunftsoffene Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, in der insbesondere nicht entschieden ist, daß das Recht zum Verweilen im Inland bei Erreichen eines bestimmten Zweckes oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (vgl BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600 § 56 Nr. 7).

    Der tatsächlichen und rechtlichen Dauerhaftigkeit des Aufenthalts noch im Monat Januar 1993 stand also weder die formelle Vorläufigkeit der gemäß § 69 Abs. 3 AuslG erteilten Erlaubnis noch die Regelbefristung der Erlaubnis vom 15. Februar 1993 (vgl § 23 Abs. 2 AuslG) entgegen (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 zur "schlicht" befristeten Aufenthaltserlaubnis).

  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter,

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97
    An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an (vgl BSGE 68, 171, 176 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu § 2a AVG) und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

    Nur dann, wenn sich dabei - anders als im vorliegenden Fall - überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).

  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97
    Der sozialrechtliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts setzt zunächst voraus, daß der Betreffende den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts hat (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 5; BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2) und der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben Ausländer, die ihr Kind im Inland erziehen, keinen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn ihr ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus während des möglichen Anrechnungszeitraums nur vorübergehend (geduldet) und nicht rechtlich beständig gestaltet ist (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2 in Fortführung von BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7).

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 49/92

    Polen - Rentner - Aufenthaltserlaubnis - Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97
    Deshalb hat ein Ausländer, der tatsächlich dauerhaft im Inland verweilt, nur dann "gewöhnlichen Aufenthalt", wenn er sich berechtigterweise hier aufhält (BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1, SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 mwN).

    Unbefristet rechtmäßig in diesem Sinne hält sich im Inland derjenige Ausländer auf, dem eine inhaltlich zukunftsoffene Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, in der insbesondere nicht entschieden ist, daß das Recht zum Verweilen im Inland bei Erreichen eines bestimmten Zweckes oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (vgl BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600 § 56 Nr. 7).

  • BSG, 29.05.1991 - 4 RA 38/90

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Strafhaft

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97
    Der sozialrechtliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts setzt zunächst voraus, daß der Betreffende den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts hat (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 5; BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2) und der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7).
  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 24/91

    Ausländer - Kindeserziehung - Inland - Anrechnung von Kindeserziehungszeiten -

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben Ausländer, die ihr Kind im Inland erziehen, keinen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn ihr ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus während des möglichen Anrechnungszeitraums nur vorübergehend (geduldet) und nicht rechtlich beständig gestaltet ist (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2 in Fortführung von BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).
  • SG Darmstadt, 21.08.2007 - S 6 R 448/05
    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG Urteile vom 16.12.1997 - 4 RA 59/97 und vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R).

    Nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI sind die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten als Folge der Mutter zuzuordnen (so auch BSG vom 28.02.1991 - 4 RA 76/90 und vom 16.12.1997 - 4 RA 59/97).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 3071/18

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Nur dann, wenn eine gemeinsame Erklärung der Eltern nicht vorliege, könnten die KEZ dem Vater zugeordnet werden, wenn dieser das Kind überwiegend erzogen habe und, wenn dieses nicht feststellbar sei, würden die Kindererziehungszeiten in dritter Abstufung als Auffangtatbestand der Mutter zugeordnet (unter Verweis auf BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97 und 4 RA 60/97 -).
  • SG Münster, 14.03.2019 - S 14 R 524/16
    Wer das Kind überwiegend erzogen hat, sei von den Versicherungsträgern von Amts wegen gemäß § 20 SGB X zu ermitteln (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - Urt. v.16.12.1997- 4 RA 59/97 und 4 RA 60/97).
  • LSG Hessen, 28.03.2008 - L 5 R 309/07
    Wird eine Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI die Erziehungszeiten nach dem Tatbestand der überwiegenden Erziehung (vgl. BSG vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 59/97 und 4 RA 60/97 - m.w.N.) und bei in etwa gleichgewichtigen Erziehungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R).
  • LSG Bayern, 14.11.2001 - L 19 RJ 353/97

    Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Fehlen der

    Zwischenzeitlich haben sich die Rentenversicherungsträger der davon abweichenden Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 16.12.1997 - 4 RA 59/97 und 4 RA 60/97 - angeschlossen (vgl Mitteilungen der LVA Ofr/Mfr 2001 S 530).
  • SG Dortmund, 15.03.2000 - S 22 (41,28) RA 96/98

    Rentenversicherung

    Der Kläger vertritt unter Hinweis auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 und 4 RA 59/97 - die Auffassung, dass die Kindererziehungszeiten dem Vater zuzuordnen seien, wenn dieser - wie vorliegend - das Kind überwiegend erzogen habe und es an einer wirksamen übereinstimmenden Erklärung der Eltern über eine Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter fehle.
  • SG Dortmund, 15.03.2000 - S 22 (41, 28) RA 96/98
    Der Kläger vertritt unter Hinweis auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 16.12.1997 - 4 RA 60/97 und 4 RA 59/97 - die Auffassung, dass die Kindererziehungszeiten dem Vater zuzuordnen seien, wenn dieser - wie vorliegend - das Kind überwiegend erzogen habe und es an einer wirksamen übereinstimmenden Erklärung der Eltern über eine Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter fehle.
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