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   BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93   

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https://dejure.org/1994,478
BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93 (https://dejure.org/1994,478)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 4 RA 70/93 (https://dejure.org/1994,478)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 4 RA 70/93 (https://dejure.org/1994,478)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 37
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93
    Abs. 2 a.a.O. enthält also eine Sonderregelung für den Fall, daß ein bestehender Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung einer Vorschrift geltend gemacht wird; dann ist für den Zeitraum, für den der Anspruch noch während der Geltung des alten Rechts entsteht, dieses weiter anzuwenden (so BT-Drucks 11/4124 S. 206 zu Abs. 2 des § 291 des "Gemeinsamen Fraktionsentwurfs").

    Daß sie diese Leistungsbewirkungspflicht rechtswidrig nicht erfüllt hat, führt nicht zur Anwendung des SGB VI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zeigt gerade der vorliegende Fall, daß § 300 Abs. 2 SGB VI auch für die Zeit der Umstellung vom alten auf das neue Recht im Ergebnis sicherstellt, daß auch in diesen Fällen das zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns maßgebende Recht zum Zuge kommt (so BT-Drucks 11/4124 S. 206).

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Zu diesem Zeitpunkt waren kraft Gesetzes das (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI und in dessen Folge monatlich Einzel(zahlungs)ansprüche hieraus entstanden, die die Beklagte rückwirkend mit Bescheid vom 4.7.2012 feststellte (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 3) .
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 33/15 R

    Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung

    Denn ein befristetes (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2, § 102 Abs. 2 S 2 SGB VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzel(zahlungs)ansprüche ab dem 1.2.2011 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die Beklagte den Bescheid vom 19.9.2011 erließ (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 3) .
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

    Es hat in Art. 83 Nr. 1 RRG 1992 ausdrücklich iS von Art. 82 Abs. 2 GG bestimmt, daß das AVG für die materiell-rechtliche Rechtslage zwischen den Versicherten und ihren Rentenversicherungsträgern bis zum Ablauf des Jahres 1991 maßgeblich bleibt (stellv BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3 und Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 88/94 -).

    Damit enthält § 300 Abs. 1 SGB VI eine Normenkonkurrenzregel, die an die Stelle des bis dahin richterrechtlich entwickelten (vermeintlichen) Konkurrenzgrundsatzes des sog Versicherungsfallprinzips tritt (BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3).

    Das ist jedoch nicht der Fall (so schon BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3).

    Dieser erste Einzelanspruch ist aber - wie ausgeführt - notwendig vor dem 1. Januar 1992 entstanden (stellv BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3).

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