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   OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - IV-4 RBs 29/11   

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https://dejure.org/2011,16185
OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - IV-4 RBs 29/11 (https://dejure.org/2011,16185)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2011 - IV-4 RBs 29/11 (https://dejure.org/2011,16185)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - IV-4 RBs 29/11 (https://dejure.org/2011,16185)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Anforderungen an den Beweis durch Frontfoto und Ermessensspielraum bei Verhängung eines Fahrverbots

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Identifizierung eines Betroffenen anhand der im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Radarfotos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StP § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Identifizierung des Betroffenen anhand der im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Radarfotos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Gutes Lichtbild, schlechtes Lichtbild?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schlechtes Radarfoto zur Täteridentifizierung?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verschwommenes Blitzerfoto und die Urteilsbegründung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unscharfes Radarfoto als Beweis?

  • thueringer-allgemeine.de (Pressemeldung, 29.09.2012)

    Richter müssen bei unscharfen Radarfoto ausdrücklich darauf hinweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geblitzt - Fahrer kaum zu erkennen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ordnungswidrigkeit: Erhöhte Anforderungen an die Identifizierung eines Fahrers bei schlechter Qualität eines Radarfotos - Verurteilung eines Verkehrssünders nur bei richterlicher Überzeugung der Fahrereigenschaft

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Qualität des Radarfotos // Geblitzt - Fahrer nicht zu erkennen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 4 RBs 29/11
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Foto - wie etwa ein Frontfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt - nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376, 378; Göhler, a.a.O., Rn. 47a; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 267 Rn. 10 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 4 RBs 29/11
    Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NStZ 1992, 135,136).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 4 RBs 29/11
    Beruht nämlich - wie hier - die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mit anerkannten Geräten im weithin standardisierten Verfahren gewonnenen Ergebnissen, so genügt die Mitteilung des Messverfahrens, des Messergebnisses und des zum Ausgleich etwaiger Messfehler berücksichtigten Toleranzwertes im Urteil (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 3 StVO Rn. 56b jeweils m.w.N.).
  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein." Dieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, wonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Absehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409).

    Die in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidungen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt haben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen werden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen sei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraussetzungen.

    b) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil der erkennende Senat von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409) abweicht.

    Soweit ersichtlich verhalten sich sämtliche Entscheidungen zu dieser Frage alleine zu den Regelfahrverboten des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (vgl. OLG Köln, NZV 2001, 391; OLG Schleswig, NZV 2011, 410; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408; weitere Nachweise bei König aaO, Rn. 19).

  • OLG Bamberg, 19.07.2017 - 3 Ss OWi 836/17

    Anforderungen an die Urteilsbegründung bedingt vorsätzlichen Abstandsverstoß -

    Wenn auch mit Blick auf das Bußgeldverfahren und hier gerade für das "entkriminalisierte" Verkehrsrecht als Massenverfahren des täglichen Lebens (auch zur historischen Entwicklung des OWi-Verfahrens vgl. Freymann/Wellner/Grube, Bezüge zum StVR, Rn. 1 f., 10 ff., 137, 155 ff.; ferner Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 149 ff., jeweils m.w.N.) wegen der entsprechend seinem Zweck gebotenen einfachen und schnellen Erledigung hinsichtlich der Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 43, 22/26 f. = NJW 1997, 1862; BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243, 252 f. = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837; BGHSt 39, 291, 299; ferner KG, Beschl. vom 09.10.2015 - 162 Ss 77/15 = VRS 129 [2015], 137; OLG Bamberg StraFo 2016, 116; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16; 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 und 06.02.2017 - 3 Ss OWi 156/17; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2015 - 1 RB 58/14 = NZV 2016, 102 = NStZ 2015, 661 = VRS 128 [2015], 134 [für verständigungsbezogene Mitteilungspflichten]; OLG Bamberg ZfS 2013, 290 = VM 2013, Nr. 30 = VRR 2013, 111 [Deutscher]; OLG Düsseldorf DAR 2011, 408; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 322), kann doch für den Inhalt des Urteils in Bußgeldsachen prinzipiell nichts anderes als für Urteile in Strafsachen gelten.
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