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   OLG Hamm, 06.10.2020 - III-4 RBs 321/20   

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OLG Hamm, 06.10.2020 - III-4 RBs 321/20 (https://dejure.org/2020,30106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2020 - III-4 RBs 321/20 (https://dejure.org/2020,30106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - III-4 RBs 321/20 (https://dejure.org/2020,30106)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Fahrverbot - Nicht vorbelastet und (erst) 10 Monate zurückliegende Tat

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Absehen vom Regelfahrverbot: Typische Mischargumentation nutzte nix

Verfahrensgang

  • AG Lüdinghausen - 19 OWi 62/20
  • OLG Hamm, 06.10.2020 - III-4 RBs 321/20
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2020 - 4 RBs 321/20
    Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass von der Anordnung eines Fahrverbotes gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden kann, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht (OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2009 - 2 Ss OWi 138/09 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Hamm, 06.02.2006 - 2 Ss OWi 31/06

    Fahrverbot; Absehen; Taxifahrer; Augenblicksversagen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2020 - 4 RBs 321/20
    Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 06. Februar 2006 - 2 Ss OWi 31/06 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Hamm, 03.03.2022 - 5 RBs 48/22

    Unbillige Härte bei Verhängung eines Fahrverbots; Gerichtliche Begründungspflicht

    Die fehlende Vorbelastung des Betroffenen stellt einen solchen ungewöhnlichen Umstand deshalb nicht dar, weil die Regelahndung nach der BKatV auch hinsichtlich der dort vorgesehenen Regelfahrverbote davon ausgeht, dass der Betroffene nicht vorbelastet ist, so dass die Verhängung des Regelfahrverbotes bei einem unvorbelasteten Betroffenen den Regelfall darstellt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2020 - 4 RBs 321/20 -).
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