Rechtsprechung
OLG Hamm, 19.09.2017 - 4 RBs 349/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, letztes Wort, Entlassung von Zeugen
- Burhoff online
Letztes Wort, Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, Entlassung eines Zeugen,
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Letztes Wort, Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, Enlassung eines Zeugen, Schlussvorträge
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entlassung eines Zeugen oder Sachverständigen nach dem Abhalten der Schlussvorträge ist kein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Letztes Wort: Entlassung von Zeugen = Wiedereintritt in Beweisaufnahme?
- beck-blog (Kurzinformation)
Letztes Wort und Plädoyer nochmals nach Zeugenentlassung? Nein!
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an einen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 258
Letztes Wort; Wiedereintritt in die Beweisaufnahme; Enlassung eines Zeugen; Schlussvorträge - rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 258
Entlassung eines Zeugen oder Sachverständigen nach dem Abhalten der Schlussvorträge ist kein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Verfahrensgang
- AG Paderborn - 76 OWi 318/15
- OLG Hamm, 19.09.2017 - 4 RBs 349/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.07.2009 - 1 StR 268/09
Entscheidung über die Vereidigung von Zeugen als wesentliche Förmlichkeit (keine …
Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2017 - 4 RBs 349/17
Mit einer Entlassungsverfügung wird dann lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsitzende keinen Anlass gesehen hat, vom regelmäßigen Verfahrensgang abzuweichen (BGHSt 50, 282, 283; BGH, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 StR 268/09). - BGH, 16.11.2005 - 2 StR 457/05
Nichtvereidigung (wesentliche Förmlichkeit); Antrag auf Vereidigung
Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2017 - 4 RBs 349/17
Mit einer Entlassungsverfügung wird dann lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsitzende keinen Anlass gesehen hat, vom regelmäßigen Verfahrensgang abzuweichen (BGHSt 50, 282, 283; BGH, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 StR 268/09). - BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03
Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig
Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2017 - 4 RBs 349/17
Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fort-zufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH, Urt. v. 27.02.2004 - 2 StR 146/03 -, juris).