Rechtsprechung
   BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,734
BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89 (https://dejure.org/1990,734)
BSG, Entscheidung vom 27.09.1990 - 4 REg 27/89 (https://dejure.org/1990,734)
BSG, Entscheidung vom 27. September 1990 - 4 REg 27/89 (https://dejure.org/1990,734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 238
  • FamRZ 1991, 697 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.07.1983 - 6 RKa 26/81

    Früherkennungsmaßnahmen - Durchführung bei Kindern - Feststellung einer

    Auszug aus BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89
    Diese in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) mitgedachte, aber - weil in den typischen Fallgestaltungen selbstverständlich gegeben - nicht genannte Anspruchsvoraussetzung ergibt sich zwingend aus Sachprogramm und Sinn des Bundeserziehungsgeldes (vgl zur Herleitung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals stellvertretend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in: BVerfGE 62, 1, 42; vgl auch BSGE 55, 212 = SozR 5520 § 31 Nr. 2):.
  • BSG, 16.02.1989 - 4 REg 6/88

    Zulassung der Sprungrevision, Bundeserziehungsgeld bei Mehrfachgeburten,

    Auszug aus BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89
    Nach dem in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BVerfG SozR 7833 § 3 Nr. 2) beschränkten Zweck des BErzGG, zu ermöglichen oder zu erleichtern, daß sich ein Elternteil in der für die ganze spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase eines Kindes dessen Betreuung und Erziehung widmet, indem für Mütter und Väter mehr Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit für die Familie und einer Erwerbstätigkeit geschaffen wird (so BT-Drucks 10/3792; BSGE 64, 296, 300 ff = SozR 7833 § 3 Nr. 1), soll das Erziehungsgeld den wirtschaftlichen Nachteil der Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit während und - vom Gesetzgeber vermutet - wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes in der ersten Lebensphase teilweise ausgleichen (BT-Drucks 10/3792 S 13), nicht aber Unterhaltsaufwendungen ersetzen oder - abstrakt - die Zuwendung zum Kind "belohnen".
  • BSG, 25.06.1987 - 11a REg 1/87

    Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt - Asylbewerber - Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89
    Es komme darauf an, ob aus der Sicht der in Frage kommenden Bezugszeit ein Ende des Aufenthaltes nicht zu erwarten sei (Hinweis auf BSGE 62, 67 = SozR 7833 § 1 Nr. 1).
  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

    Auszug aus BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89
    Da dem Kläger schon aus den vorgenannten Gründen Bundeserziehungsgeld nicht zu gewähren ist, braucht hier nicht umfassend dargelegt zu werden, daß ihm - wie das Landessozialgericht (LSG) im Ergebnis zu Recht erkannt hat - auch deswegen die Leistung nicht zusteht, weil er - entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) (dazu Urteil des Senats vom 27. September 1990 - 4 REg 30/89 = SozR 3 - 7833 § 1 Nr. 2) - im entscheidungserheblichen Zeitraum im Jahre 1987 keinen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw Wohnsitz) im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) gehabt hat.
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89
    Diese in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) mitgedachte, aber - weil in den typischen Fallgestaltungen selbstverständlich gegeben - nicht genannte Anspruchsvoraussetzung ergibt sich zwingend aus Sachprogramm und Sinn des Bundeserziehungsgeldes (vgl zur Herleitung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals stellvertretend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in: BVerfGE 62, 1, 42; vgl auch BSGE 55, 212 = SozR 5520 § 31 Nr. 2):.
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 114/88

    Annahme einer Härte iS. von § 2 Abs. 6 ArbErlaubV bei erfolglos gebliebenen

    Auszug aus BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89
    Aber auch die Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nur befristet oder nur zu einem vorübergehenden Zweck erteilt worden ist oder die nur geduldet werden, sind ausländerrechtlich nicht schlechthin davon ausgeschlossen, eine Arbeitserlaubnis (§ 19 AFG) zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung zu erhalten (BSGE 65, 126 = SozR 4100 § 19 Nr. 22; BSG SozSich 1988, 120) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu dürfen (vgl § 1 Gewerbeordnung (GewO) und § 7 Abs. 3 AuslG).
  • BSG, 14.09.1989 - 4 REg 7/88

    Gewöhnlicher Aufenthalt iS. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG bei Asylbewerbern

    Auszug aus BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89
    In diesem Zusammenhang weist der Senat - auch im Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nF - klarstellend darauf hin, daß - anerkannte - Asylanten, bei denen schon im Zeitraum des begehrten Leistungsbezugs die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG objektiv vorlagen und denen der Aufenthalt für die Durchführung des Asylverfahrens nur mit der Auflage eines Erwerbsverbots gestattet war, von der vorgenannten einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) grundsätzlich nicht betroffen sind, weil das - anerkannte - Asylrecht nicht "teilbar" in eine Zeit vor und nach seiner Anerkennung ist, also der Anspruch auf Erziehungsgeld nicht von der Dauer des Asylverfahrens abhängen darf (BSGE 65, 261, 264 [BSG 14.09.1989 - 4 REg 7/88] = SozR 7833 § 1 Nr. 7).
  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85
    Auszug aus BSG, 27.09.1990 - 4 REg 27/89
    Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, Asylbewerber hätten während des Asylverfahrens im Bundesgebiet grundsätzlich nur einen vorübergehenden Aufenthalt; einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt könnten sie wegen ihres nur vorläufigen Anwesenheitsrechtes in der Regel nicht begründen, weil es an einem realisierbaren Willen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, fehle (Hinweis auf BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44).
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

    Dies folge aus dem Zweck der Leistung, eine Alternative zur Erwerbstätigkeit zu bieten (vgl BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 1) .
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe (unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 27.9. 1990 - 4 REg 27/89 - BSGE 67, 238 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 1).

    Dies folge aus dem Zweck der Leistung, eine Alternative zur Erwerbstätigkeit zu bieten (vgl BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 1).

  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub

    Der Senat (Urteil vom 27. September 1990 - 4 REg 27/89 = SozR 3 - 7833 § 1 Nr. 1) hat aufgezeigt, daß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ("wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt") als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraussetzt, daß der Betroffene - rechtlich erlaubt - eine Erwerbstätigkeit überhaupt hätte aufnehmen dürfen, wenn er dies während des möglichen Leistungszeitraums (§ 4 Abs. 1 BErzGG) gewollt hätte (zum anerkannten Asylanten, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, vgl schon BSGE 65, 261 [BSG 14.09.1989 - 4 REg 7/88] = SozR 7833 § 1 Nr. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht