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   BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67   

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BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67 (https://dejure.org/1967,483)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1967 - 4 RJ 161/67 (https://dejure.org/1967,483)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1967 - 4 RJ 161/67 (https://dejure.org/1967,483)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhen der Witwenrente - Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten - Ruhensvoraussetzungen - Unfallzeitpunkt

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 230
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 09.06.1988 - BT-Drs 11/2457
    Auszug aus BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67
    Versichertenrenten an beide gezahlt wären des RegEnt"" Bundestagsdrucks° 11/2457)" Der Ausschuß des nicht }.
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Unerheblich war insoweit, ob dem Versicherten bereits beide Renten nebeneinander zugeflossen waren (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers).

    Bereits im Jahre 1967 habe das BSG entschieden (BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO), daß eine Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhe, wenn der Versicherte den Anspruch auf die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eingetreten sei.

    Aus § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO hatte das BSG (wie oben unter II dargelegt) in entsprechender Anwendung der Vorschrift hergeleitet, daß dann, wenn der Versicherte beide Renten ungekürzt nebeneinander beanspruchen konnte, dies auch für die Witwenrenten gelten mußte, obwohl deren Ruhen in einer gesonderten Vorschrift (§ 1279 RVO) geregelt war (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers - also auch ohne daß dieser bereits eine Unfallrente bezogen hatte; nach Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 715b - Stand: 1988 - eine sinngemäße Anwendung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 im Rahmen des § 1279 RVO; ebenso Koch/Hartmann/Kaltenbach/Maier, AVG, § 55 Anm. D, Stand: November 1983).

    Es führt zu einem sachgerechten Ergebnis: Stand dem Versicherten bereits deswegen eine anrechnungsfreie Rente aus der Rentenversicherung zu, weil er bereits die - bei seinem Versicherungsstand - höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte (s BSGE 27, 230, 230f.), so bleibt der hierdurch begründete Lebensstandard auch für die Witwe erhalten.

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95

    Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Unerheblich war insoweit, ob dem Versicherten bereits beide Renten nebeneinander zugeflossen waren (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers).

    Bereits im Jahre 1967 habe das BSG entschieden (BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO), daß eine Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhe, wenn der Versicherte den Anspruch auf die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eingetreten sei.

    Aus § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO hatte das BSG (wie oben unter II dargelegt) in entsprechender Anwendung der Vorschrift hergeleitet, daß dann, wenn der Versicherte beide Renten ungekürzt nebeneinander beanspruchen konnte, dies auch für die Witwenrenten gelten mußte, obwohl deren Ruhen in einer gesonderten Vorschrift (§ 1279 RVO) geregelt war (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers - also auch ohne daß dieser bereits eine Unfallrente bezogen hatte; nach Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 715b - Stand: 1988 - eine sinngemäße Anwendung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 im Rahmen des § 1279 RVO; ebenso Koch/Hartmann/Kaltenbach/Maier, AVG, § 55 Anm D, Stand: November 1983).

    Es führt zu einem sachgerechten Ergebnis: Stand dem Versicherten bereits deswegen eine anrechnungsfreie Rente aus der Rentenversicherung zu, weil er bereits die - bei seinem Versicherungsstand - höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte (s BSGE 27, 230, 230f), so bleibt der hierdurch begründete Lebensstandard auch für die Witwe erhalten.

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 28/96
    Unerheblich war insoweit, ob dem Versicherten bereits beide Renten nebeneinander zugeflossen waren (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 [BSG 29.11.1967 - 4 RJ 161/67] = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers).

    Bereits im Jahre 1967 habe das BSG entschieden (BSGE 27, 230 [BSG 29.11.1967 - 4 RJ 161/67] = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO), daß eine Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhe, wenn der Versicherte den Anspruch auf die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eingetreten sei.

    Aus § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO hatte das BSG (wie oben unter II dargelegt) in entsprechender Anwendung der Vorschrift hergeleitet, daß dann, wenn der Versicherte beide Renten ungekürzt nebeneinander beanspruchen konnte, dies auch für die Witwenrenten gelten mußte, obwohl deren Ruhen in einer gesonderten Vorschrift (§ 1279 RVO) geregelt war (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 [BSG 29.11.1967 - 4 RJ 161/67] = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers - also auch ohne daß dieser bereits eine Unfallrente bezogen hatte; nach Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 715b - Stand: 1988 - eine sinngemäße Anwendung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 im Rahmen des § 1279 RVO; ebenso Koch/Hartmann/Kaltenbach/Maier, AVG, § 55 Anm D, Stand: November 1983).

    Es führt zu einem sachgerechten Ergebnis: Stand dem Versicherten bereits deswegen eine anrechnungsfreie Rente aus der Rentenversicherung zu, weil er bereits die - bei seinem Versicherungsstand - höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte (s BSGE 27, 230, 230 f [BSG 29.11.1967 - 4 RJ 161/67]), so bleibt der hierdurch begründete Lebensstandard auch für die Witwe erhalten.

  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 1/96

    Ruhen beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen

    Diese Fiktion steht andererseits einer Anwendung der Ruhensvorschriften des § 75 Abs. 1 RKG nicht entgegen, so daß in die Grenzwertbestimmung der nach Anwendung von § 75 Abs. 1 RKG verbleibende Betrag der hypothetischen EU-Rente eingeht (vgl BSG Urteil vom 28. August 1963, SozR Nr. 1 zu § 1279 RVO; 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO).

    Obwohl § 1279 RVO keine klare Regelung darüber enthielt, ob die Nichtanrechnungsvorschrift des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO auch auf Hinterbliebenenrenten Anwendung finden sollte, hat das BSG die Frage in diesen Fällen im Sinne einer sinngemäßen Anwendung bejaht (siehe Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 5 im Anschluß an das Urteil des BSG vom 29. November 1967 aaO).

    Hierdurch hat das BSG den Weg eröffnet, die Nichtanrechnungsvorschrift des § 1278 Abs. 3 RVO "jedenfalls in ihren Grundzügen" (BSG vom 29. November 1967 aaO S 230) den Hinterbliebenen gutzubringen.

    Die Vorschriften über das Ruhen der Renten werden von zwei - teilweise einander entgegenwirkenden - Leitgedanken beherrscht (BSG vom 29. November 1967, aaO S 231).

  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 28/95

    Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion

    Der Erwägung, daß erworbene Ansprüche nicht nachträglich geschmälert werden sollen, hat das Gesetz u.a. in § 1278 Abs. 3 RVO Ausdruck verliehen (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230, 231 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO).

    Zugleich wird damit dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach eine oder mehrere soziale Leistungen nicht höher sein sollen als das Einkommen, das sie ersetzen sollen (BSGE 27, 230, 231).

  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 35/01 R

    Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen

    Allerdings habe das BSG mit Urteil vom 29. November 1967 - 4 RJ 161/67 - (BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO) entschieden, dass eine Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhe, wenn der Versicherte - wie hier - den Anspruch auf die höchste Rente aus der Rentenversicherung erworben habe, bevor der Arbeitsunfall eingetreten sei.

    Doch war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhte, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wurde, der sich ereignete, nachdem der Versicherte seine höchstmögliche Rente bereits erreicht hatte (BSG, Urteil vom 29. November 1967 - 4 RJ 161/67 - BSGE 27, 230, 232 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

  • BSG, 13.03.2002 - B 8 KN 4/00 R

    Zusammentreffen einer Unfallwitwenrente und einer Witwenrente aus der

    1) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu dem bis zum In-Kraft-Treten des WFG geltenden Recht ruht die Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und Altersruhegeld bezogen hatte, weil er damit die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat (zur Rechtsprechungsentwicklung vgl BSG Urteile vom 9. Dezember 1965 - 4 RJ 503/63 - BSGE 24, 150 = SozR Nr. 8 zu § 1278 RVO, vom 29. November 1967 - 4 RJ 161/67 - BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO, vom 21. November 1969 - 12 RJ 52/64 - nicht veröffentlicht, vom 21. Juni 1995 - 5 RJ 4/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 1, vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 - SozR 3-600 § 93 Nr. 3, vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 und vom 27. August 1998 - B 8 KN 20/97 R - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine

    Das BSG hatte als der für Sozialversicherungsrecht oberste Gerichtshof des Bundes in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung erklärt, daß nach dem vor Gültigwerden des WFG geltenden Recht eine Witwenrente aus der gesetzlichen RV trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen UV jedenfalls dann nicht "ruhte", wenn der Versicherte das Recht auf Rente aus der RV erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat (vgl BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).
  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 35/95

    Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf

    Der Erwägung, daß erworbene Ansprüche nicht nachträglich geschmälert werden sollen, hat das Gesetz ua in § 1278 Abs. 3 RVO Ausdruck verliehen (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230, 231 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO).

    Zugleich wird damit dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach eine oder mehrere soziale Leistungen nicht höher sein sollen als das Einkommen, das sie ersetzen sollen (BSGE 27, 230, 231 ).

  • BSG, 14.09.2010 - B 5 R 78/10 B
    12 Die Klägerin sieht die Divergenz darin, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.1967 - 4 RJ 161/67) nicht anwendet, welche das Zusammentreffen der Witwenrente aus der Rentenversicherung mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung anbetrifft, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Versicherungsfalles gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr, wie hier, vollendet hatte.

    Ist die zur Bezeichnung der Abweichung angeführte höchstrichterliche Entscheidung (hier: BSG, Urteil vom 29.11.1967 - 4 RJ 161/67) zu einer inzwischen geänderten Rechtsvorschrift (hier zu § 1279 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung, in Kraft bis 31.12.1991) ergangen, muss dargelegt werden, warum die frühere Rechtsprechung für das in der Streitsache maßgebende Recht (hier: § 93 Abs. 5 SGB VI, in Kraft ab 1.1.1992) erheblich geblieben ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 58; BSG vom 25.8.1999 - B 2 U 157/99 B).

  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95

    Anspruch auf Unfallrente

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2014 - L 9/10 R 269/12
  • LSG Sachsen, 19.07.1995 - L 4 Kn 11/95
  • LSG Sachsen, 22.09.1994 - L 4 Kn 6/93

    Umwertung und Anpassung einer ehemaligen Bergmannsaltersrente in eine

  • BSG, 17.01.2011 - B 13 R 33/10 R
  • LSG Hessen, 19.12.1995 - L 8 Kn 229/95

    Ruhensvorschrift des § 75 Abs 3 RKG

  • BSG, 12.08.2009 - B 5 R 40/09 B
  • BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B
  • LSG Sachsen, 15.11.1995 - L 1 Kn 17/94

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der

  • LSG Sachsen, 19.07.1995 - L 4 Kn 13/95

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine große Witwenrente;

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2015 - L 9 R 3964/11
  • BSG, 17.11.2008 - B 5 R 442/08 B
  • LSG Sachsen, 24.05.1995 - L 4 Kn 13/94

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der

  • LSG Sachsen, 19.07.1995 - L 4 Kn 15/94

    Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus gesetzlicher Unfallversicherung auf

  • BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72

    Dreifacher Betrag der Versorgungsbezüge für den Sterbemonat - Regeln für die

  • LSG Sachsen, 04.10.1994 - L 4 Kn 12/94

    Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf

  • BSG, 21.11.1969 - 12 RJ 52/64
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