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   OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21   

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OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21 (https://dejure.org/2021,4606)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2021 - 4 RVs 11/21 (https://dejure.org/2021,4606)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 4 RVs 11/21 (https://dejure.org/2021,4606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

Verfahrensgang

  • LG Münster - 13 Ns 113/20
  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21
    Eine Beschränkung kann allerdings aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit auch dann unwirksam sein, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln a.a.O.).
  • BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Abgrenzung); verminderte

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21
    Soweit das Landgericht gleichzeitig sowohl eine erheblich verminderte Einsichts- als auch Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, ist dies zwar regelmäßig rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 08.05.2018 - 2 StR 72/18 - juris m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21
    Während die Frage der Schuldunfähigkeit eine solche des Schuldspruchs ist, handelt es sich bei der Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit um eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379).
  • BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21
    Schließt sich der Tatrichter - wie hier - dem Sachverständigen an, muss er grds. die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen und sich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - 2 StR 362/19 - juris m.w.N.).
  • KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21

    Beweiserhebung über Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung auf den

    Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III - 4 RVs 11/21 - juris).

    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).

    Dieses Erfordernis widerspricht zwar der oben zitierten - allerdings 65 Jahre alten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 283) und erscheint angesichts des an sich bindend feststehenden Schuldspruchs auf den ersten Blick auch als systematisch unnötig oder sogar folgewidrig, hat seinen tieferen Sinn aber darin, dass aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit ausgeschlossen werden soll, dass der Tatrichter seinem Urteil einen für falsch erkannten Schuldspruch zu Grunde legt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.).

  • KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21

    Keine Beweiserhebung über Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung auf den

    Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB ) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379 ; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III - 4 RVs 11/21 - juris).

    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205 ; OLG Köln NStZ 1984, 379 ).

    Dieses Erfordernis widerspricht zwar der oben zitierten - allerdings 65 Jahre alten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 283 ) und erscheint angesichts des an sich bindend feststehenden Schuldspruchs auf den ersten Blick auch als systematisch unnötig oder sogar folgewidrig, hat seinen tieferen Sinn aber darin, dass aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit ausgeschlossen werden soll, dass der Tatrichter seinem Urteil einen für falsch erkannten Schuldspruch zu Grunde legt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.).

  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Kommt das Berufungsgericht nach eigener Prüfung der Voraussetzungen von § 21 StGB zu dem Ergebnis, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, muss das Berufungsgericht die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als unwirksam und im Berufungsverfahren als unbeachtlich beurteilen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1984 - 3 Ss 586/83 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II -, juris; im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III-4 RVs 11/21 -, juris; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 353 Rn. 31).

    Im Urteil muss das Berufungsgericht, wenn das Erstgericht die verminderte Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und der Tatrichter der zweiten Instanz die Beschränkung für wirksam hält, erkennen lassen, dass es die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft und verneint hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III-4 RVs 11/21 -, juris Rn. 2; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1984 - 3 Ss 586/83 -, juris).

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