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   OLG Hamm, 02.12.2021 - 4 RVs 124/21   

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https://dejure.org/2021,51407
OLG Hamm, 02.12.2021 - 4 RVs 124/21 (https://dejure.org/2021,51407)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2021 - 4 RVs 124/21 (https://dejure.org/2021,51407)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 4 RVs 124/21 (https://dejure.org/2021,51407)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 55 ; StPO § 344 Abs. 1
    Jugendstrafsache; Rechtsmittel; Revision; Angriffsziel; Klarstellung

  • rechtsportal.de

    JGG § 55 ; StPO § 344 Abs. 1
    Jugendstrafsache; Rechtsmittel; Revision; Angriffsziel; Klarstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ahaus - 5 Ls 73/20
  • OLG Hamm, 02.12.2021 - 4 RVs 124/21
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2021 - 4 RVs 124/21
    Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch ein - wie hier - allgemein formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln (vgl. BGH NStZ 2013, 659; BGH, Beschl. v. 07.09.2017 - 5 StR 407/17 - juris; Radtke NStZ 2013, 660).
  • BGH, 07.09.2017 - 5 StR 407/17

    Unzulässigkeit der Revision im Jugendstrafrecht (unklares Angriffsziel des

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2021 - 4 RVs 124/21
    Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch ein - wie hier - allgemein formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln (vgl. BGH NStZ 2013, 659; BGH, Beschl. v. 07.09.2017 - 5 StR 407/17 - juris; Radtke NStZ 2013, 660).
  • OLG Hamm, 20.09.2022 - 5 RVs 81/22

    Revision; Angriffsziel; Begründung; Antrag; Erziehungsmaßregeln; Zuchtmittel

    Besteht die Möglichkeit - wie vorliegend -, dass der Revisionsführer sich lediglich gegen die Auswahl und den Umfang von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln wendet, führt dies zur Unzulässigkeit, wobei Zweifel zulasten des Revisionsführers gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 1 StR 278/13 = NStZ 2013, 659; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 4 RVs 124/21, juris).
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