Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Prognose, Bewährung, zeitlicher Abstand Tat/Urteil
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Bewährung, Prognose, Strafzumessung, zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung in der Strafzumessung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267; StGB § 46; StGB § 56
Bewährung; Prognose; Strafzumessung; zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung - rechtsportal.de
StPO § 267 ; StGB § 46 ; StGB § 56
Berücksichtigung des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung in der Strafzumessung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Strafrecht und Strafzumessung: Zum Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
Verfahrensgang
- LG Münster - 10 Ns 43/15
- OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85
Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose …
Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
Die zeitlichen Abstände zwischen Tat und Aburteilung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafzumessungsrelevant gehalten werden, sind deutlich größer und liegen - soweit ersichtlich - bei sechs Jahren und mehr (BGH NStZ 1986, 217: sechs Jahre - BGH NStZ-RR 2017, 7: sieben Jahre; BGH StV 1988, 295: acht Jahre; BGH NStZ 2011, 651: 17 Jahre). - BGH, 21.12.2010 - 2 StR 344/10
Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Bewertung einer …
Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
Die zeitlichen Abstände zwischen Tat und Aburteilung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafzumessungsrelevant gehalten werden, sind deutlich größer und liegen - soweit ersichtlich - bei sechs Jahren und mehr (BGH NStZ 1986, 217: sechs Jahre - BGH NStZ-RR 2017, 7: sieben Jahre; BGH StV 1988, 295: acht Jahre; BGH NStZ 2011, 651: 17 Jahre). - BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; Kompensation; …
Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
a) Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung kann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, den es im Urteil zu erörtern gilt, sein (vgl. nur: BGH NStZ-RR 2011, 239; Schäfer JR 2008, 300). - OLG Hamm, 03.01.2013 - 1 RVs 90/12
Strafzumessung; Keine strafmildernde Berücksichtigungsfähigkeit eines drohenden …
Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
Ob die Nichterörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache einen Rechtsfehler im Rahmen der Strafzumessung darstellt (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.2013 - 1 RVs 90/12 - juris - m.w.N.), kann der Senat dahinstehen lassen. - BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88
Ermittlung der Strafzumessung aufgrund rechnerischer Mittelwerte
Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
Die zeitlichen Abstände zwischen Tat und Aburteilung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafzumessungsrelevant gehalten werden, sind deutlich größer und liegen - soweit ersichtlich - bei sechs Jahren und mehr (BGH NStZ 1986, 217: sechs Jahre - BGH NStZ-RR 2017, 7: sieben Jahre; BGH StV 1988, 295: acht Jahre; BGH NStZ 2011, 651: 17 Jahre).