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   OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20   

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OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20 (https://dejure.org/2020,10903)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2020 - 4 RVs 45/20 (https://dejure.org/2020,10903)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. April 2020 - 4 RVs 45/20 (https://dejure.org/2020,10903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Revision im Jugendstrafrecht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anwendung von Jugendstrafrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision

Verfahrensgang

  • AG Paderborn - 26a Ds 163/19
  • OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 748
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 176/17

    Fehlende Mitteilung des Vollstreckungsstands eines vorausgegangenen Urteils;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20
    Auch kann dahinstehen, ob ein Erörterungsmangel insoweit vorliegt, als das Amtsgericht sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Verhängung eines Zuchtmittels nach § 5 Abs. 2 JGG nur in Betracht kommt, wenn die Verhängung einer Erziehungsmaßregel ausscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 176/17 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 15.08.2019 - 4 RVs 79/19).
  • OLG Hamm, 28.09.1999 - 4 Ss 745/99

    Aufhebung, Ablehnung der Anwendung von Jugendrecht, Heranwachsender, nähere

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20
    In einer Gesamtschau sind alle für die Entwicklung maßgeblichen Umstände eingehend zu würdigen (OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 28.08.1999 - 4 Ss 745/99 - juris).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20
    Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH NStZ 2013, 659 m.w.N.).
  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20
    Ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (BGH, Urt. v. 09.08.2001 - 1 StR 211/11 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2012 - 32 Ss 78/12 - juris).
  • BGH, 03.04.1957 - 4 StR 517/56
    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20
    Die Vorschrift beschränkt die Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten, nicht aber die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts (Kaspar in: MK-StPO, 1. Aufl., § 55 JGG Rdn. 73; vgl. auch BGH NJW 1957, 998).
  • OLG Hamm, 20.09.2022 - 5 RVs 81/22

    Revision; Angriffsziel; Begründung; Antrag; Erziehungsmaßregeln; Zuchtmittel

    Eine Konstellation, in der eine Umgehung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht angenommen werden kann, etwa weil aufgrund weiterer Ausführungen erkennbar wird, dass tatsächlich konkrete Rechtsfehler des Schuldspruchs beanstandet werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 4 RVs 45/20), liegt nicht vor.
  • OLG Frankfurt, 18.07.2022 - 1 Ss 127/22

    Zur Anwendung von Jugendstrafrecht bei Straßenverkehrsdelikten

    Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Tatrichter diejenigen Tatsachen und Schlussfolgerungen darlegen, auf denen seine Entscheidung beruht (OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm NStZ 2020, 748; OLG Celle aaO).
  • OLG Hamm, 06.01.2021 - 4 RVs 131/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mängel in der Revisionsbegründung

    b) Dass sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Erziehungsmaßregeln ausreichend sind (§ 5 Abs. 2 JGG, vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 176/17 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2020 - 4 RVs 45/20 - juris), ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich, da dies angesichts der Feststellungen zur Person, insbesondere der zahlreichen Eintragungen im Verkehrszentralregister, auf der Hand liegt.
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