Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7901
OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18 (https://dejure.org/2019,7901)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18 (https://dejure.org/2019,7901)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18 (https://dejure.org/2019,7901)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7901) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Überschreitung des zuständigen Höchstgewichts für Fahrzeugkombination

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Nr 22 MessEG, § 31 Abs 1 S 2 MessEG, § 33 Abs 1 MessEG
    Bußgeldverfahren wegen Überschreitung des zuständigen Höchstgewichts für eine Fahrzeugkombination: Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des unter Verstoß gegen das MessEG gewonnenen Wiegeergebnisses

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Beweisverwertungsverbot bei achsweisem Wiegen einer Fahrzeugkombination

  • landesrecht-bw.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Koblenz, 19.01.2005 - 1 Ss 349/04

    Bußgeldurteil wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eines Lkw:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18
    All dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das Messergebnis durch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung einer geeichten Waage erzielt wurde, so dass das Gericht prüfen und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung beurteilen muss, ob das Messergebnis sich dennoch als zuverlässig erweist, ob und in welchem Umfang Messungenauigkeiten bei der Wiegung zu erwarten sind und ob ein Toleranzabzug erforderlich bzw. ausreichend ist, um jegliche Benachteiligung des Betroffenen durch den verwendeten Messwert auszuschließen (für die Beurteilung nach freier richterlicher Beweiswürdigung auch Ternig in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016 (Stand 4. Februar 2019), § 34 StVZO, juris Rn. 18; anderer Ansicht dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 349/04, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 5 Ss OWi 637/08, juris Rn. 9ff, die für die alte Rechtslage nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO von einem Beweisverwertungsverbot ausgingen).

    Anschaulich wird diese Problematik an Entscheidungen zur früheren Eichordnung, die teilweise ein Verwertungsverbot für Ergebnisse des achsweisen Wiegens auf hierfür nicht zugelassenen Waagen aussprachen und dann auf Möglichkeiten abstellten, das Gewicht im Nachhinein durch Sachverständigengutachten festzustellen, die gegebenenfalls anhand von Lichtbildern der Ladung und eines hieraus beispielsweise festzustellenden Volumens transportierter Güter Aussagen zur Masse treffen sollten (OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 349/04, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 5 Ss OWi 637/08, juris Rn. 15).

    (4) Die oben genannten Entscheidungen des OLG Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 349/04, juris) und des OLG Hamm (Beschluss vom 10. Februar 2009 - 5 Ss OWi 637/08, juris), die für ein achsweises Wiegen auf einer hierfür nicht geeichten Waage ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben, stehen der hier vertretenen Auffassung zum jetzt geltenden Mess- und Eichgesetz nicht entgegen und begründen auch keine Vorlagepflicht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m § 121 Abs. 2 GVG, da diese Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes zur früher geltenden Eichordnung ergangen sind.

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 5 Ss OWi 637/08

    Bestimmung des Fahrzeuggesamtgewichts durch eine ungeeignete nicht geeichte Waage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18
    All dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das Messergebnis durch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung einer geeichten Waage erzielt wurde, so dass das Gericht prüfen und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung beurteilen muss, ob das Messergebnis sich dennoch als zuverlässig erweist, ob und in welchem Umfang Messungenauigkeiten bei der Wiegung zu erwarten sind und ob ein Toleranzabzug erforderlich bzw. ausreichend ist, um jegliche Benachteiligung des Betroffenen durch den verwendeten Messwert auszuschließen (für die Beurteilung nach freier richterlicher Beweiswürdigung auch Ternig in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016 (Stand 4. Februar 2019), § 34 StVZO, juris Rn. 18; anderer Ansicht dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 349/04, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 5 Ss OWi 637/08, juris Rn. 9ff, die für die alte Rechtslage nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO von einem Beweisverwertungsverbot ausgingen).

    Anschaulich wird diese Problematik an Entscheidungen zur früheren Eichordnung, die teilweise ein Verwertungsverbot für Ergebnisse des achsweisen Wiegens auf hierfür nicht zugelassenen Waagen aussprachen und dann auf Möglichkeiten abstellten, das Gewicht im Nachhinein durch Sachverständigengutachten festzustellen, die gegebenenfalls anhand von Lichtbildern der Ladung und eines hieraus beispielsweise festzustellenden Volumens transportierter Güter Aussagen zur Masse treffen sollten (OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 349/04, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 5 Ss OWi 637/08, juris Rn. 15).

    (4) Die oben genannten Entscheidungen des OLG Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 349/04, juris) und des OLG Hamm (Beschluss vom 10. Februar 2009 - 5 Ss OWi 637/08, juris), die für ein achsweises Wiegen auf einer hierfür nicht geeichten Waage ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben, stehen der hier vertretenen Auffassung zum jetzt geltenden Mess- und Eichgesetz nicht entgegen und begründen auch keine Vorlagepflicht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m § 121 Abs. 2 GVG, da diese Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes zur früher geltenden Eichordnung ergangen sind.

  • BVerfG, 20.05.2011 - 2 BvR 2072/10

    Straßenverkehr; Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren; Beweiserhebungsverbot;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder rechtlichen Grundlage massiv beeinträchtigt werden und dies auch die Ordnung des Verfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen schädigt, weil beispielsweise besonders schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen oder bewusst bzw. willkürlich grundrechtliche Sicherungen umgangen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2011 - 2 BvR 2072/10, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, juris Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 3. Mai 2018 - 3 StR 390/17, juris Rn. 20 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einleitung Rn. 55a f.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen der sogenannten Abwägungslehre, die auch für Verstöße gegen Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen gelten (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, juris Rn. 48 ff; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einleitung Rn. 57d) und nicht nur im Strafverfahren, sondern über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren zur Bewertung heranzuziehen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2011 - 2 BvR 2072/10, juris Rn. 13; Seitz/Bauer in Göhler OWiG, 17. Aufl. § 46 Rn. 10c), kann vorliegend kein Beweisverwertungsverbot bejaht werden.

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder rechtlichen Grundlage massiv beeinträchtigt werden und dies auch die Ordnung des Verfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen schädigt, weil beispielsweise besonders schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen oder bewusst bzw. willkürlich grundrechtliche Sicherungen umgangen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2011 - 2 BvR 2072/10, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, juris Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 3. Mai 2018 - 3 StR 390/17, juris Rn. 20 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einleitung Rn. 55a f.).
  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18
    Insofern hat es - in den von § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG bestimmten Grenzen - den wahren Sachverhalt anhand aller Tatsachen und aller tauglichen und erlaubten Beweismittel aufzuklären, wobei es seiner Pflicht nicht ausreichend nachkommt, wenn es ein erreichbares sachnäheres Beweismittel nicht nutzt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83, juris Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 11; Seitz/Bauer in Göhler OWiG, 17. Aufl., Rn. 1 f.).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18
    Ausgehend von diesen Grundsätzen der sogenannten Abwägungslehre, die auch für Verstöße gegen Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen gelten (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, juris Rn. 48 ff; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einleitung Rn. 57d) und nicht nur im Strafverfahren, sondern über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren zur Bewertung heranzuziehen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2011 - 2 BvR 2072/10, juris Rn. 13; Seitz/Bauer in Göhler OWiG, 17. Aufl. § 46 Rn. 10c), kann vorliegend kein Beweisverwertungsverbot bejaht werden.
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 390/17

    Verwertbarkeit von im Zusammenhang mit einer rechtfehlerhaften Durchsuchung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder rechtlichen Grundlage massiv beeinträchtigt werden und dies auch die Ordnung des Verfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen schädigt, weil beispielsweise besonders schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen oder bewusst bzw. willkürlich grundrechtliche Sicherungen umgangen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2011 - 2 BvR 2072/10, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, juris Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 3. Mai 2018 - 3 StR 390/17, juris Rn. 20 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einleitung Rn. 55a f.).
  • BGH, 20.11.2018 - 1 StR 420/18

    Einziehung von Tatmitteln (subjektive Voraussetzungen); Unterlassen der Erklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18
    Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die nur dahin zu überprüfen ist, ob sie sich als widersprüchlich, unklar oder lückenhaft erweist und ob sie gegen gesicherte Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 20. November 2018 - 1 StR 420/18, juris Rn. 13 mwN; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 43 u. § 79 Rn. 27c), nicht zu beanstanden.
  • OLG Zweibrücken, 01.12.2021 - 1 OWi 2 SsBs 100/21

    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Beeinträchtigung der Verteidigung

    Denn die Bestimmung, die lediglich eine allgemeine Verwendungsbeschränkung beinhaltet, ist bereits nicht im Sinne einer prozessualen Regelung mit Auswirkung auf das Bußgeld- und Strafverfahren zu verstehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19

    Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von

    Kurzfristige Nutzungen an einem Messgerät (z. B. einmaliges Verwiegen eines Gegenstandes) werden daher den Betreiberbegriff nicht erfüllen" (BT-Drs. 17/12727, S. 39; s. auch a.a.O. S. 46; dem folgend OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18 - juris; Ambs, a.a.O., § 3 MessEG Rn. 23; Pfügl, in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 116 Rn. 9; Lindner, ZWE 2015, 442 ).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 29 U 209/18

    Streit zwischen Grundstücksnachbarn über Nebenkosten

    Dies gilt auch für die (neuen) Vorschriften des zum 01.01.2015 in Kraft getretenen MessEG, die ebenfalls kein Beweisverwertungs- oder -verwendungsverbot enthalten (vgl. auch LG Limburg, Urteil vom 31.08.2018 - 3 S 39/18 , ZMR 2019, 27, juris-Rn. 39 f.; für Bußgeldverfahren OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18, juris-Rn. 18 ff.; Zehelein , in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, § 556a Rn. 34), und im Übrigen zivilprozessual auch nicht gebieten, die Daten entsprechend § 134 BGB nicht für eine Betriebskostenabrechnung zu verwenden (vgl. LG Limburg, a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht