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   VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14   

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VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14 (https://dejure.org/2016,1111)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 (https://dejure.org/2016,1111)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 (https://dejure.org/2016,1111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln; Umfang der Sachverhaltsaufklärung durch Dienstherrn; Anrechnung von Vordienstzeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verneinung der gesundheitlichen Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch den Dienstherrn ; Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze; Ausschöpfen aller zugänglichen ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 33 Abs 2 GG, Art 62 § 1 Nr 4 DienstRRefG BW
    Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln; Umfang der Sachverhaltsaufklärung durch Dienstherrn; Anrechnung von Vordienstzeiten

  • rechtsportal.de

    DRG Art. 63 Abs. 1 S. 1
    Verneinung der gesundheitlichen Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch den Dienstherrn; Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze; Ausschöpfen aller zugänglichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Probezeit bei Zweifel an gesundheitlichen Eignung des Beamten möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlängerung der Probezeit bei Zweifel an gesundheitlichen Eignung des Beamten möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beamter auf Probe; Lehrer; Probezeit; Anrechnung von Vordienstzeiten; Verlängerung; Bewährung; Gesundheitliche Eignung; Fundierte medizinische Tatsachenbasis; Fachliche Eignung; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 67, 55
  • VBlBW 2016, 292
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204, und Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 2).

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung mit seinen Urteilen vom 25.07.2013 (- 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244) und 30.10.2013 (- 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204) aufgegeben.

    Am 28.05.2014 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen Divergenz (wohl) zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2013 (a.a.O.) und 30.10.2013 (a.a.O.) zugelassene Berufung eingelegt.

    Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts ergebe sich im vorliegenden Fall auch keine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2013 (a.a.O.).

    Das Verhalten des Klägers in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über seine Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraumes rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 03.04.1990, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, a.a.O., und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177, sowie Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris).

    Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, Urteile vom 30.10.2013, a.a.O., und vom 25.07.2013, a.a.O.).

    Solange der Gesetzgeber - wie hier - keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber danach nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013, a.a.O., vom 25.07.2013, a.a.O., und vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 2).

    Die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf einer beim Bewerber bestehenden Erkrankung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O.; Beschluss vom 13.12.2013, a.a.O.).

    Denn die Voraussetzungen für die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers sind dann nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O.).

    Hat der Dienstherr alle ihm "zugänglichen Beweisquellen ausgeschöpft" (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O.), den medizinischen Sachverhalt also ausermittelt, und verbleiben dennoch Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten, so geht dieses "non liquet" zu Lasten des Dienstherrn.

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204, und Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 2).

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung mit seinen Urteilen vom 25.07.2013 (- 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244) und 30.10.2013 (- 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204) aufgegeben.

    Am 28.05.2014 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen Divergenz (wohl) zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2013 (a.a.O.) und 30.10.2013 (a.a.O.) zugelassene Berufung eingelegt.

    Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, Urteile vom 30.10.2013, a.a.O., und vom 25.07.2013, a.a.O.).

    Solange der Gesetzgeber - wie hier - keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber danach nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013, a.a.O., vom 25.07.2013, a.a.O., und vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 2).

    Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.; Beschluss vom 13.12.2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Schon letzteres hätte nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60) dazu geführt, dass die gesundheitliche Eignung hätte verneint werden müssen.

    Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O., m.w.N.).

    Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste (vgl. in diesem Sinne noch BVerwG, Urteile vom 17.05.1962 - 2 C 87.59 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6, vom 25.02.1993, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.), aufgegeben.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte für die Annahme mangelnder gesundheitlicher Eignung des Bewerbers zwar in seiner früheren Rechtsprechung auch "nachhaltige Zweifel" des Dienstherrn, insbesondere aufgrund von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, ausreichen lassen (vgl. in diesem Sinne noch BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O., und Beschluss vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39, m.w.N.).

    Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2001, a.a.O., und vom 31.05.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.02.2015, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.02.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.2013 - 2 B 37.13

    Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten; Bedeutung der Verteilung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244, vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204, und Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 2).

    Solange der Gesetzgeber - wie hier - keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber danach nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013, a.a.O., vom 25.07.2013, a.a.O., und vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 2).

    Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.; Beschluss vom 13.12.2013, a.a.O.).

    Die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf einer beim Bewerber bestehenden Erkrankung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O.; Beschluss vom 13.12.2013, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 5 LA 29/14

    Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Sie bedurfte vielmehr einer die Anrechnung verfügenden Entscheidung des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 17.82 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 1; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.07.2014 - 5 LA 29/14 -, Juris; Lemhöfer/Leppek, a.a.O., § 29 RdNr. 9).

    Vielmehr kann das Erfordernis einer Bewährungsfeststellung auch den Ausschluss der Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4, und vom 24.11.1983, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.07.2014, a.a.O., m.w.N.).

    Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kommt daher nur und erst dann in Betracht, wenn eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Bewährung besteht und diese zweifelsfrei festgestellt werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.07.2014, a.a.O., zu § 7 NLVO).

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 17.82

    Öffentlicher Dienst - Soldat auf Zeit - Probezeit - Anrechnung von Dienstzeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Sie bedurfte vielmehr einer die Anrechnung verfügenden Entscheidung des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 17.82 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 1; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.07.2014 - 5 LA 29/14 -, Juris; Lemhöfer/Leppek, a.a.O., § 29 RdNr. 9).

    Nur in atypischen Fällen darf anders verfahren werden als im Gesetz regelhaft vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983, a.a.O.).

    Vielmehr kann das Erfordernis einer Bewährungsfeststellung auch den Ausschluss der Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4, und vom 24.11.1983, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.07.2014, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Ihm steht vielmehr eine "zeitliche Toleranzspanne" (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147) zur Verfügung, um innerhalb einer angemessenen Frist ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, Urteil vom 15.06.1989, a.a.O.) darüber zu entscheiden, ob sich der Beamte bewährt hat oder (noch) nicht und ob im zuletzt genannten Fall mit einer Entlassung oder mit einer Verlängerung der Probezeit reagiert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O.; Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris; Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.; Beschluss vom 10.10.1985 - 2 CB 25.84 -, Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 4; Urteil vom 29.10.1964 - II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344; Senatsbeschluss vom 07.07.2015, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2000 - 2 BS 59/00 -, …

    "Ohne schuldhaftes Zögern" nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit werden das Eignungsurteil des Dienstherrn und die hierfür erforderlichen Feststellungen dann getroffen, wenn - erstens - ein gewisser zeitlicher Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit besteht, - zweitens - tatsächlich in eine Prüfung eingetreten und eine Entscheidung vorbereitet wird und - drittens - gleichwohl nur solche Umstände Eingang in das Eignungsurteil finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 03.02.2015 - 4 S 2465/14 - Senatsurteile vom 05.02.2013 - 4 S 244/12 - und vom 21.02.1995 - 4 S 66/94 -, IÖD 1995, 182).

    Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste (vgl. in diesem Sinne noch BVerwG, Urteile vom 17.05.1962 - 2 C 87.59 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6, vom 25.02.1993, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.), aufgegeben.

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Das Verhalten des Klägers in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über seine Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraumes rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 03.04.1990, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, a.a.O., und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177, sowie Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris).

    Ihm steht vielmehr eine "zeitliche Toleranzspanne" (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147) zur Verfügung, um innerhalb einer angemessenen Frist ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, Urteil vom 15.06.1989, a.a.O.) darüber zu entscheiden, ob sich der Beamte bewährt hat oder (noch) nicht und ob im zuletzt genannten Fall mit einer Entlassung oder mit einer Verlängerung der Probezeit reagiert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O.; Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris; Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.; Beschluss vom 10.10.1985 - 2 CB 25.84 -, Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 4; Urteil vom 29.10.1964 - II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344; Senatsbeschluss vom 07.07.2015, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2000 - 2 BS 59/00 -, …

    Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2001, a.a.O., und vom 31.05.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.02.2015, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.02.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1990 - 4 S 1940/88

    1. Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit - belastender Verwaltungsakt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    Die statthafte Anfechtungsklage (vgl. Senatsurteile vom 03.04.1990 - 4 S 1940/88 -, Juris, und vom 11.09.1979 - IV 816/79 -, DÖD 1982, 61; Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand April 2015, § 28 RdNr. 20, jeweils m.w.N.) hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 29.05.2012 zum Ablauf des 30.09.2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen hat.

    Wäre der Verlängerungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben, handelte es sich bei der Dienstzeit des Klägers während des Zeitraums, auf den sich der Verlängerungsbescheid bezieht, nicht mehr um eine Probezeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (vgl. Senatsbeschluss vom 07.07.2015 - 4 S 1031/15 - Senatsurteil vom 03.04.1990, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.F., und Senatsurteil vom 11.09.1979, a.a.O., zu § 4 LVO).

    Das Verhalten des Klägers in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über seine Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraumes rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 03.04.1990, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, a.a.O., und vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177, sowie Beschluss vom 10.04.1991 - 2 B 115.90 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2012 - 4 S 472/12

    Beteiligung des Präsidialrats bei Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14
    § 21 LVwVfG, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318; Senatsbeschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423, m.w.N.).

    In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 01.06.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1995 - 4 S 66/94

    Beamtenrecht: mangelnde Bewährung während der Probezeit wegen fehlender

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2006 - 2 B 11340/05

    Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen

  • BVerwG, 15.06.1989 - 2 A 3.86

    Entlassung eines Beamten auf Probe - Gesundheitliche Eignung eines Beamten

  • BVerwG, 10.04.1991 - 2 B 115.90

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2014 - 4 S 1641/14

    Aussage der dienstlichen Beurteilung über die Vermittlung der Tatsachengrundlage;

  • BVerwG, 08.06.2015 - 9 B 82.14

    Verstoß einer Rechtsprechungsänderung gegen das Gebot der

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2014 - 2 S 1529/11

    Beteiligungsfähigkeit der GmbH i.L. - Rechtskraft des Urteils - Rückwirkende

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2012 - 2 B 10469/12

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 CB 25.84

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung - Dauer der

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 56.76

    Widerrufsbeamtenverhältnis im Vorbereitungsdienst - Beendigung des

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

  • BVerwG, 16.09.1986 - 2 B 92.86

    Entlassung eines Beamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung - Erfordernis

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 39.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Weites Verwaltungsermessen bei Verwendung

  • OVG Sachsen, 25.07.2000 - 2 BS 59/00

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2005 - 4 S 1997/05

    Anordnungsgrund bei Antrag eines erfolglos gebliebenen Mitbewerbers auf

  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06

    Zur Berechnung der 5-Jahres-Frist des § 30f S 1 Halbs 2 BetrAVG

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 87.59
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2021 - 6 A 4105/18

    Probezeit Beamter Hinausschieben Verlängerung Ausfallzeiten Bewährung

    Zur Erledigung bei Verlängerung der Probezeit auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4 = juris Rn. 12; VG München, Urteil vom 28. September 1999 - M 5 K 97.6397 -, juris Rn. 30; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, ZBR 2016, 264 = juris Rn. 33 m. w. N.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2024 - 2 A 10587/23

    Polizeidienstuntauglichkeit eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst

    Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -?, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 69; NdsOVG, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 5 LA 139/21 -, juris Rn. 21).

    Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen ("non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 64; NdsOVG, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 5 LA 139/21 -, juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18

    Beurteilungsfehler; Beurteilungslücke; Bewährung; Verlängerung Probezeit

    Vor diesem Hintergrund stellt die Verlängerung der Probezeit für den Betreffenden eine Schmälerung seiner rechtlichen Position - und damit einen belastenden Verwaltungsakt - dar, weil dadurch weiterhin, nämlich bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit, die Möglichkeit seiner Entlassung wegen Nichtbewährung besteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.1979 - IV 816/79 -, juris Rn. 18; Urteil vom 3.4.1990 - 4 S 1940/88 -, juris Rn. 44; Urteil vom 21.1.2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 32).

    Hätte die Verlängerung der Probezeit durch Bescheid vom 16. Oktober 2015 keinen Bestand, handelte es sich bei der Dienstzeit der Klägerin während des Zeitraums, auf den sich der Verlängerungsbescheid bezieht, nicht mehr um eine Probezeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.1.2016, a. a. O., Rn. 33).

    Das Verhalten der Klägerin in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über ihre Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraums rechtswidrig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.1.2016, a. a. O., Rn. 33).

  • VG Freiburg, 23.03.2021 - 3 K 2383/20

    Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf wegen

    Wird der Rechtsbehelf rechtskräftig abgewiesen, so tritt (erst dann) die rechtsgestaltende Wirkung der Entlassung zum ursprünglich bestimmten Zeitpunkt rückwirkend ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 32 und vom 02.05.1994 - 4 S 1333/92 -, juris Rn. 38 f.; Beschluss vom 12.07.1996 - 4 S 1860/96 -, juris Rn. 15; v. Roetteken, in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Juni 2020, XXIII. Rechtsschutz Rn. 866 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 08.11.2016 - 2 A 484/15

    Polizeidienstfähigkeit; Prognosemaßstab; PDV 300

    Sie muss insbesondere eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Einschätzung künftiger Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit des Klägers ermöglichen; es sind hierzu alle zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. VGH BW, Urt. v. 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 68).
  • VGH Hessen, 14.06.2017 - 1 B 208/17

    Entlassung eines Beamten auf Probe

    Erfolgte nämlich keine rechtmäßige Verlängerung der Probezeit bzw. müssten die nach Ablauf der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit gewonnenen Erkenntnisse aus anderen Gründen außer Betracht bleiben, basierte die Entlassungsverfügung zu einem nicht unerheblichen Teil auf einem nicht verwertbaren Sachverhalt (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris, Rdnr. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - 6 B 850/21

    Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 6 E 721/12 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 33, und vom 3. April 1990 - 4 S 1940/88 -, juris Rn. 45; ferner Hessischer VGH, Urteile vom 27. März 1985 - I OE 33/82 -, NVwZ 1985, 929, und Beschluss vom 3. Februar 1984 - 1 TH 48/83 -, DÖD 1985, 43; daneben BVerwG, Beschluss vom 10. April 1991 - 2 B 115.90 -, juris Rn. 8.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 4 S 3694/20

    Streitwert bei Klagen, die eine Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand haben

    Für Klagen, die eine Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand haben, setzt der Senat den Streitwert deshalb entsprechend der Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG fest (Aufgabe der früheren Rspr., zuletzt Beschluss vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -).

    Dass in ständiger Rechtsprechung nur die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge als Streitwert festgesetzt wurde (vgl. den Streitwertbeschluss vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -, Juris Rn. 89 [Annex zum Urteil] m.w.N.), ergab sich bereits aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, weil Gegenstand des Verfahrens kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit war (eine zwischenzeitliche erfolgte Beendigung der Probezeit ändert daran nichts; allenfalls könnte sich daraus eine geringere Bedeutung der Sache ergeben).

  • VG Düsseldorf, 11.12.2018 - 2 K 13407/16
    Deshalb ist in Fortentwicklung der Rechtsprechung (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris, Rn. 57) die Beurteilung über die Bewährung in der Regel nicht schon vor dem Ablauf der Probezeit vorzunehmen.
  • VG Stuttgart, 28.08.2019 - 15 K 7004/18

    Reduzierung der Mindestprobezeit für den Polizeivollzugsdienst wegen einer

    Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere ist wegen der nach Ablauf der Mindestprobezeit weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe zurückgelegten Dienstzeit keine teilweise Erledigung eingetreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 17.82 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 33).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Erlass des Widerspruchsbescheids am 25.05.2018 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 66).

  • VG Münster, 14.07.2016 - 4 L 698/16

    Bewährung eines Beamten in der Probezeit gem. Leistungsgrundsatzes hinsichtlich

  • VG Freiburg, 08.10.2018 - 3 K 3258/18

    Beamtenbeförderung: Auswahlentscheidung bei mangelhafter Beurteilung

  • VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21

    Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2020 - 5 L 472/20

    Anforderungen an die Feststellung der Feuerwehrdienstunfähigkeit

  • VG Karlsruhe, 10.10.2019 - 11 K 3760/16

    Einstellung in den Polizeidienst - normales Hörvermögen

  • VG Lüneburg, 27.06.2018 - 8 A 345/17

    Statusstreit; Verkürzung Probezeit

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