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   VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91   

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VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91 (https://dejure.org/1992,9420)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 (https://dejure.org/1992,9420)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. August 1992 - 4 S 1116/91 (https://dejure.org/1992,9420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beihilferechtliche Einordnung einer Krankenhausbehandlung in einem nicht zugelassenen, privaten Krankenhaus als Sanatoriumsaufenthalt (Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 16.86

    Anspruch eines Verlages auf Zulassung einer Gesetzessammlung - Zulassung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91
    Da die Klage keinen Bezug zu einem konkreten Beamtenverhältnis aufweist, liegt keine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 126 BRRG vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986 - 2 B 16.86 -).

    Rechtliche Betroffenheit der Klägerin ist aber gegeben, weil jeder am Markt auftretende Anbieter privater Leistungen gemäß dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung Anspruch darauf hat, daß diese ihre gegenüber anderen Personen bestehende öffentlich-rechtliche Stellung nicht durch Beschneidung der Entscheidungsfreiheit dieser Personen in der Weise wahrnehmen, daß er gegenüber anderen Anbietern entsprechender Leistungen willkürlich - und zwar aus beamtenrechtlicher Sicht willkürlich - benachteiligt wird (so Senatsurteil vom 22.10.1985, a.a.O.; Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Anspruch eines privaten Anbieters fehlen: Beschl. des BVerwG v. 23.5.1986 - 2 B 16.86 -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurt. v. 22.10.1985 zurückgewiesen wurde).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1985 - 4 S 1888/84

    Wettbewerbliche Benachteiligung eines Verlages durch Beschränkung zulässiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91
    Dem Verwaltungsgericht dürfte auch darin zu folgen sein, daß die Beihilfevorschriften der Klägerin keine eigenen Rechte einräumen, sondern in bezug auf sie nur sogenannte Rechtsreflexe bewirken, so daß ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin durch die beamtenrechtliche Regelung über die Beihilfe keinen rechtlichen Schutz erhält (so zum Nebentätigkeitsrecht BVerwG, Urt. v. 1.7.1983, Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 3; vgl. auch Senatsurt. v. 22.10.1985, VBlBW 1986, 464 (465) zur Klage eines Verlages auf Mitzulassung einer von ihm herausgegebenen Gesetzessammlung zur beamtenrechtlichen Ausbildung).

    Rechtliche Betroffenheit der Klägerin ist aber gegeben, weil jeder am Markt auftretende Anbieter privater Leistungen gemäß dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung Anspruch darauf hat, daß diese ihre gegenüber anderen Personen bestehende öffentlich-rechtliche Stellung nicht durch Beschneidung der Entscheidungsfreiheit dieser Personen in der Weise wahrnehmen, daß er gegenüber anderen Anbietern entsprechender Leistungen willkürlich - und zwar aus beamtenrechtlicher Sicht willkürlich - benachteiligt wird (so Senatsurteil vom 22.10.1985, a.a.O.; Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Anspruch eines privaten Anbieters fehlen: Beschl. des BVerwG v. 23.5.1986 - 2 B 16.86 -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurt. v. 22.10.1985 zurückgewiesen wurde).

  • BGH, 07.07.1971 - IV ZR 6/71

    Gemischte Anstalt - Härtefälle - Krankenhaus - Unterrichtungspflicht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91
    Insoweit sei lediglich angemerkt, daß die Bezeichnung als Krankenhaus in der Erlaubnis nach § 30 GewO hierüber nichts aussagt (BGH, Urt. v. 7.7.1971 - IV ZR 6/71 -, zitiert bei Schröder u.a., a.a.O., § 7 Abs. 4 BVO Anm. 40 (4)).
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91
    Unter dem genannten Gesichtspunkt der Vorabkontrolle ist es beispielsweise gerechtfertigt, eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit (zu deren grundsätzlicher Zulässigkeit vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 12.6.1967, BVerwGE 27, 189 u. Beschl. v. 2.4.1990, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 2) vorzuschreiben, wie es in § 7 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BVO n.F. geschehen ist.
  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortgeltung der alten Rechtsnorm bei Unwirksamkeit der späteren Norm im Bereich der Bauleitplanung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990, NVwZ 1991, 673) kann auf das Beihilferecht nicht übertragen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1984 - 4 S 295/83

    Feststellungsklage bei vergangenen Rechtsverhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91
    Voraussetzung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in solchen Fällen, daß das Rechtsverhältnis noch anhaltende Wirkungen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1984, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 mwN); Leitsatzurteil des Senats vom 18.9.1984 - 4 S 295/83 -).
  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91
    Die eigene Rechtsbetroffenheit - die vom Ausreichen eines wirtschaftlichen Interesses als berechtigtes Interesse (dazu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 2.11.1990, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 112) zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.1990, Buchholz a.a.O. Nr. 109 = BayVBl 1990, 728) - ist auch bei auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bezogenen Feststellungsklagen erforderlich; sie kann darin bestehen, daß der jeweilige Kläger an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder daß von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwG, Beschl. v. 30.7.1990 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2001 - 4 S 567/99

    Keine Beihilfefähigkeit des Mehrwertsteueranteils an ärztlicher Leistung

    Ausgehend von dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, dass es sich bei der Wendelstein-Klinik nicht um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus handelt, sie aber die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt (vgl. aber dazu schon Urteil des Senats vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 -), kommt als Anspruchsgrundlage für die begehrte Beihilfe nicht § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO, sondern allenfalls § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVO in Betracht.

    Dabei ist es beamtenrechtlich nicht willkürlich, private, nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser nicht voll umfänglich wie zugelassene Krankenhäuser zu behandeln (vgl. Urteil des Senats vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 - zur Anwendung des § 7 BVO a.F. auf die Wendelstein-Klinik und den hierzu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.1993 - 2 B 211/92 - über die Nichtzulassung der Revision).

    Wie bereits ausgeführt ist es im Rahmen der zur Verfügungstellung von Mitteln zur Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§§ 98, 101 LBG) sachlich gerechtfertigt, nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser nicht voll umfänglich wie zugelassene Krankenhäuser zu behandeln und dies dementsprechend beihilferechtlich auch gegenüber den Beamten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12

    Beihilfeausschluss von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser

    Hiervon ausgehend ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, zugelassene Krankenhäuser, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, einerseits und Privatkliniken, die keinen öffentlichen-rechtlichen Bindungen unterliegen, andererseits beihilferechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 1000/12

    Beihilferechtliche Angemessenheit eines pauschalierten Tagessatzes einer

    Hiervon ausgehend ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, zugelassene Krankenhäuser, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, einerseits und Privatkliniken, die keinen öffentlichen-rechtlichen Bindungen unterliegen, andererseits beihilferechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.08.1992 - 4 S 1116/91 - Juris).
  • VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 2409/11

    Keine Beihilfe bei Abrechnung pauschalierter Tagessätze ohne Anwendung der

    Es ist beamtenrechtlich auch nicht willkürlich, private, nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser nicht voll umfänglich wie zugelassene Krankenhäuser zu behandeln (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.08.2001 - 4 S 567/99 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.1992 - 4 S 1116/91 -).
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