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   VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99   

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VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99 (https://dejure.org/1999,14026)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 (https://dejure.org/1999,14026)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 4 S 1117/99 (https://dejure.org/1999,14026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Umsetzung eines Beamten - amtsangemessene Beschäftigung eines Oberbrandrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.1993 - 4 S 2467/91

    Kein Anspruch des Beamten auf Rückumsetzung bei widerspruchsloser Hinnahme des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99
    Zu der vom Antragsteller im Hauptantrag begehrten vorläufigen vollständigen Rückgängigmachung der Umsetzung, also auch der sog. Wegsetzung (vgl. BVerwG 75, 138; zu den verschiedenen Stufen der Umsetzung auch Beschl. d. Senats v. 02.02.1993, DÖD 1994, 263) kann danach die Antragsgegnerin nicht verpflichtet werden.
  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 17.90

    Feuerwehrzulage - Einsatzdienst - Brandbekämpfungsdienst - Hilfeleistungsdienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99
    Eine gewisse Befassung mit einsatzpraktischer Tätigkeit dürfte jedoch für eine laufbahngerechte Verwendung erforderlich sein (vgl. BVerwGE 88, 337).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 4 S 2426/95

    Einstweilige Anordnung zwecks Rückgängigmachung einer Umsetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99
    Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung einer Umsetzung bzw. einer sonstigen Veränderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eines Beamten ist nur dann ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wenn anderenfalls dem Beamten bei einem schon jetzt absehbaren Obsiegen in der Hauptsache in der Zwischenzeit unwiederbringliche Rechtsverluste oder sonst unzumutbare Nachteile drohen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.11.1995 - 4 S 2426/95).
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99
    Verändert wurde zum einen im Wege der Umsetzung (vgl. dazu BVerwGE 60, 144) nur sein Amt im konkret-funktionellen Sinne, der von ihm als Oberbrandrat wahrzunehmende Dienstposten (statt Leiter der Abteilung "Brand- und Katastrophenschutz" nunmehr Leiter des Sachgebiets "Baulicher Brandschutz" bei der Abteilung "Baurecht, Umweltrecht und Wohnen").
  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99
    Zu der vom Antragsteller im Hauptantrag begehrten vorläufigen vollständigen Rückgängigmachung der Umsetzung, also auch der sog. Wegsetzung (vgl. BVerwG 75, 138; zu den verschiedenen Stufen der Umsetzung auch Beschl. d. Senats v. 02.02.1993, DÖD 1994, 263) kann danach die Antragsgegnerin nicht verpflichtet werden.
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99
    Im übrigen bietet nur das Disziplinarrecht die Möglichkeit, einen Beamten in ein anderes Amt zu versetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.1995, ZBR 1995, 374 = DVBl. 1995, 1246).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2003 - 4 S 929/01

    Verwaltungsreform - Dienstpostenbewertung - amtsangemessene Beschäftigung

    Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im allgemeinen nur darauf gerichtlich überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.05.1980 und vom 28.11.1991, jeweils a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358; und vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -).

    In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, BVerwGE 65, 270; Beschluss des Senats vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -).

    Eine solche Entscheidung ist gegenüber dem Beamten nur fehlerhaft, wenn sie sich als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, als Manipulation zum Nachteil des Beamten aus unsachlichen Gründen darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573; Urteil vom 24.01.1985, Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 2527/15

    Polizeibehörden nach der Polizeistrukturreform Baden-Württemberg 2014-01-01

    Auch bei dem dem Antragsteller entzogenen "Amt" eines stellvertretenden Kriminalinspektionsleiters handelt es sich deshalb nicht um ein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich um ein solches im funktionellen Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -, zum "Amt" eines Feuerwehrkommandanten).

    Da der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Amtsentbindung gegenüber der in Nr. 2 verfügten Umsetzung keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.1999, a.a.O., zu einer Umsetzung, die mit der Entbindung von den Aufgaben des Leiters einer Feuerwehr verbunden war), war nur der einfache Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014) und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2004 - 2 ME 1174/04

    Anspruch eines Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm

    Vorläufiger Rechtsschutz könnte deshalb nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern lediglich gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (vgl. Beschl. des Senats v. 12.12.2003 - 2 ME 388/03 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.12.2000 - 2 M 82/00 -, NVwZ-RR 2001, 455; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.7.1999 - 4 S 1117/99 -, zitiert nach juris).

    Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1980 und 28.11.1991, a.a.O.; Beschl. d. Sen. v. 12.12.2003 und 21.7.1998, a.a.O.; Beschl. v. 25.3.2002 - 2 L A 3484/01 - vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.2003 - 4 S 929/01 -, IÖD 2003, 220, und Beschl. v. 20.7.1999, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.12.2000, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 02.12.2004 - 4 B 267/04

    Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art; Einordnung von Angehörigen

    Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung einer Umsetzung bzw. einer sonstigen Veränderung des dienstlichen Aufgabenbereichs ist nur dann ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wenn anderenfalls dem Betroffenen bei einem schon jetzt absehbaren Obsiegen in der Hauptsache in der Zwischenzeit unwiederbringliche Rechtsverluste oder sonst unzumutbare Nachteile drohen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1999 - Az: 4 S 1117/99 - in Schütz, BeamtR ES/A II 4.3 Nr. 13 sowie in juris).
  • VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13

    Verwendung eines Berufsfeuerwehrmannes mit laufbahnfremden Aufgaben;

    Eine "gewisse Befassung" mit einsatzpraktischen Tätigkeiten ist aber nach Auffassung der Kammer für die laufbahngerechte Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst jedenfalls erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 4 S 1117/99 -, dort allerdings offen gelassen).

    Damit verbleibt ihm letztlich nur ein kleiner Teilbereich aus dem Aufgabenkreis des vorbeugenden Brandschutzes, der noch dem feuerwehrtechnischen Dienst zugeordnet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999, a.a.O.).

  • VG Aachen, 28.06.2001 - 4 K 1787/00

    Personalentscheidungskompetenz eines Bürgermeisters

    Zu diesen Grundsätzen gehört auch der Anspruch eines jeden Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung, der eine schrankenlose Zuständigkeitsentziehung nicht zulässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 4 S 1117/99 - VGHBW-Ls 1999, Beilage 10, B 2; VG Braunschweig, Urteil vom 11. Juni 1998 - 7 B 7282/98 - NdsVBl 1998, 266).
  • OVG Sachsen, 08.05.2013 - 2 B 65/13

    Einstweilige Anordnung, Umsetzung, Freiwillige Feuerwehr, Bereichsleiter,

    9 a) Nach der Rechtsprechung des Senats zum Beamtenrecht ist im Falle einer vollzogenen Umsetzung ein Anordnungsgrund nur dann glaubhaft gemacht, wenn dem Betroffenen andernfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten (vgl. Senatsbeschl. v. 3. November 2009 - 2 B 392/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 8. März 1999, SächsVBl. 1999, 163, 164; vgl. auch OVG Bbg, Beschl. v. 2. Dezember 2004, LKV 2005, 357, 358; VGH BW, Beschl. v. 20. Juli 1999 - 4 S 1117/99 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VG Göttingen, 13.07.2004 - 3 B 167/04

    Amtsangemessener Aufgabenbereich; Dienstposten; Dienstpostenbewertung;

    Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind oder ob gar die zweckmäßigste Lösung gefunden worden ist, berührt daher grundsätzlich nicht die Rechte der Beamtin (VGH BW, Beschluss vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -, Schütz, BeamtR, ES/A II 4.3 Nr. 13).
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