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   VGH Baden-Württemberg, 07.06.1988 - 4 S 1172/88   

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https://dejure.org/1988,13673
VGH Baden-Württemberg, 07.06.1988 - 4 S 1172/88 (https://dejure.org/1988,13673)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.06.1988 - 4 S 1172/88 (https://dejure.org/1988,13673)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 4 S 1172/88 (https://dejure.org/1988,13673)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 26.10.2006 - 6 AZR 235/06

    Reisekostenerstattung bei Teilabordnung

    Der Bedienstete hat in diesem Fall reisekostenrechtlich nur einen Dienstort (vgl. Senat 1. Dezember 1994 - 6 AZR 354/94 - zu I 2 der Gründe; BVerwG 23. Oktober 1985 aaO; 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148; VGH Baden-Württemberg 27. Juni 1988 - 4 S 1172/88 - ZBR 1989, 86).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1991 - 11 S 1287/88

    Zur reisekostenrechtlichen Frage des Dienstortes eines Güteprüfers

    Das Verwaltungsgericht ging mit Recht zur Ermittlung des "Dienstorts" des Klägers im hier maßgeblichen reisekostenrechtlichen Sinn von der in der Rechtsprechung durch Auslegung gewonnenen Inhaltsbestimmung dieses Begriffs aus (siehe dazu insbesondere das grundlegende Urteil des BVerwG vom 23.10.1985 -- BVerwG 6 C 3.84 -- Buchholz 238.90 Nr. 111 = ZBR 1986, 141 = BayVBl. 1986, 184; auch BVerwG, Urteil vom 21.6.1989, BVerwGE 82, 148 = Buchholz 263 Nr. 2 = DVBl. 1990, 247; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.6.1988 -- 4 S 1172/88 --, ZBR 1989, 86).

    Dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, daß der Rechtsträger der Behörde oder Dienststelle über deren tatsächliche Grundlage -- als sachliches Substrat (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.6.1988, ZBR 1989, 86) -- entweder als Eigentümer oder in sonstiger (privat- oder öffentlich-) rechtlich gesicherter Weise die Verfügungsbefugnis besitzen muß, die einen eigenverantwortlichen, ordnungsmäßigen Dienstbetrieb des ausgegliederten "Teils" oder der "Nebenstelle" gewährleistet.

  • OVG Niedersachsen, 07.09.1994 - 2 L 823/91

    Dienstort; Nebenstelle; Andere Gemeinde; Reisekostenrecht

    Befinden sich Teile oder Nebenstellen der Behörde oder Dienststelle in einer anderen Gemeinde, so ist als Dienstort des Beamten der Ort anzusehen, in dem er - längere Zeit hindurch - ständig oder überwiegend Dienst leisten muß (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1985, Buchholz 138.90 Nr. 111; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.1988, ZBR 1989, 86).

    Eine solche hypothetische Betrachtungsweise ist bei Ermittlung des maßgeblichen Dienstortes nicht sachgerecht, denn für diesen sind die realen Verhältnisse maßgeblich, nämlich, wo und wie lange der Beamte tatsächlich seinen Dienst geleistet hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.1988, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2013 - 4 S 671/12

    Dienstlicher Wohnsitz eines Polizeibeamten beim deutsch-schweizerischen

    Allein der Umstand, dass der Beamte regelmäßig oder ständig seinen Dienst oder eine Tätigkeit bei einer bestimmten Einrichtung an einem bestimmten (Dienst-)Ort verrichtet, erhebt diesen noch nicht zum (gesetzlichen) dienstlichen Wohnsitz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2007 - 2 B 5.07 - und vom 25.09.2008 - 2 B 79.07 -, jeweils Juris; zur Unterscheidung zwischen Dienstort und dienstlichem Wohnsitz vgl. etwa Kunz, VR 2005, 155, 159 mit Verweis auf reisekostenrechtliche Entscheidungen: BVerwG, Urteil vom 23.10.1985 - 6 C 3.84 -, ZBR 1986, 141; Senatsurteil vom 27.06.1988 - 4 S 1172/88 -, ZBR 1989, 86).
  • BAG, 01.12.1994 - 6 AZR 354/94

    Reisekosten: Dienstort nach § 2 Abs. 2 LRKG

    Befinden sich Teile einer Behörde oder Nebenstellen in einer anderen Gemeinde, so ist als Dienstort der Ort anzusehen, in dem der Bedienstete längere Zeit ständig oder überwiegend Dienst leisten muß; der Bedienstete hat in diesem Fall reisekostenrechtlich nur einen Dienstort (vgl. BVerwG Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 27. Juni 1988 - 4 S 1172/88 - ZBR 1989, 86).
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