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   VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12   

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https://dejure.org/2012,40559
VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12 (https://dejure.org/2012,40559)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.2012 - 4 S 1540/12 (https://dejure.org/2012,40559)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 4 S 1540/12 (https://dejure.org/2012,40559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verwaltungsrechtsweg gegen kirchliche Disziplinarmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einer disziplinarischen Maßnahme gegen einen Pfarrer der katholischen Kirche (hier: Verweis und Buße)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einer disziplinarischen Maßnahme gegen einen Pfarrer der katholischen Kirche (hier: Verweis und Buße)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Disziplinarische Maßnahme gegen Pfarrer der katholischen Kirche unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kirchenrecht - Keine Kontrolle von Disziplinarmaßnahmen durch den Staat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Disziplinarische Maßnahme gegen Pfarrer der katholischen Kirche unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Disziplinarische Maßnahme gegen Pfarrer gerichtlich nicht überprüfbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine staatliche Kontrolle von kirchlichen Disziplinarmaßnahmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pfarrer muss wegen Kindesmissbrauchs Gehaltskürzung hinnehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Disziplinarische Maßnahme gegen Pfarrer einer katholischen Kirche unterliegt nicht der Kontrolle der staatlichen Gerichte - Katholischer Pfarrer muss Gehaltskürzung hinnehmen / Vorwurf sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen zu haben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

    Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Es gilt für alle Religionsgesellschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Antragsgegnerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt ermangeln (BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145, m.w.N.; Senatsurteil vom 08.06.1993 - 4 S 2776/92 -, NVwZ-RR 1994, 422).

    Dieser Status ist Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit; er soll die Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen, sie aber nicht bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts befähigen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht (BVerwG, Urteil vom 30.10.2002, a.a.O.).

    Trifft das Gesetz die Kirche in ihrer Besonderheit als Kirche, weil nämlich ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistlich-religiösen Auftrag beschränkend, und damit anders als den normalen Adressaten, bildet es insoweit keine Schranke (BVerwG, Urteil vom 30.10.2002, a.a.O.).

    Die Exemtion von der staatlichen Gerichtsbarkeit bezieht sich auch auf die Einhaltung der "fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung" durch die kirchlichen Stellen, die die Entscheidung getroffen haben (BVerwG, Urteil vom 30.10.2002, a.a.O.).

    Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2002, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1978 - VIII A 215/75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Die Disziplinargewalt der Kirchen aber ist nicht vom Staat verliehen, sondern eine auf ursprünglicher Gewalt der Kirchen beruhende innerkirchliche Angelegenheit und damit staatlichen Eingriffen entzogen, denn das Disziplinarrecht der Kirche wurzelt als Teil ihres Amtsrechts in ihrem geistlichen Wesen und bildet deshalb einen Kernpunkt ihres Selbstbestimmungsrechts (vgl. dazu Senatsurteil vom 15.11.1968 - IV 181/68 -, NJW 1969, 1363; Senatsbeschlüsse vom 24.07.1973 - IV 401/73 - und vom 20.08.1974 - IV 256/74 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.1978 - VIII A 215/75 -, DVBl. 1978, 925).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1968 - IV 181/68
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Die Disziplinargewalt der Kirchen aber ist nicht vom Staat verliehen, sondern eine auf ursprünglicher Gewalt der Kirchen beruhende innerkirchliche Angelegenheit und damit staatlichen Eingriffen entzogen, denn das Disziplinarrecht der Kirche wurzelt als Teil ihres Amtsrechts in ihrem geistlichen Wesen und bildet deshalb einen Kernpunkt ihres Selbstbestimmungsrechts (vgl. dazu Senatsurteil vom 15.11.1968 - IV 181/68 -, NJW 1969, 1363; Senatsbeschlüsse vom 24.07.1973 - IV 401/73 - und vom 20.08.1974 - IV 256/74 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.1978 - VIII A 215/75 -, DVBl. 1978, 925).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, NJW 2009, 1195).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78

    Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 25.11.1982 (2 C 21.78, 2 C 22.78 und 2 C 38.81, jeweils Juris) die Frage erörtert - und letztlich offen gelassen - hat, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe", ist eine vergleichbare Fallgestaltung hier nicht gegeben.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78

    Evangelischer Geistlicher - Pfarrerdienstverhältnis - Statusklage - Landeskirche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 25.11.1982 (2 C 21.78, 2 C 22.78 und 2 C 38.81, jeweils Juris) die Frage erörtert - und letztlich offen gelassen - hat, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe", ist eine vergleichbare Fallgestaltung hier nicht gegeben.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81

    Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 25.11.1982 (2 C 21.78, 2 C 22.78 und 2 C 38.81, jeweils Juris) die Frage erörtert - und letztlich offen gelassen - hat, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmungen ausübe", ist eine vergleichbare Fallgestaltung hier nicht gegeben.
  • VG Stuttgart, 03.07.2012 - 12 K 1513/12

    Verwaltungsrechtsweg für einstweilige Anordnung eines katholischen Priesters auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Juli 2012 - 12 K 1513/12 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 4 S 2776/92

    Aufhebung eines kirchlichen Unterrichtsauftrages im Rahmen eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 4 S 1540/12
    Es gilt für alle Religionsgesellschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Antragsgegnerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt ermangeln (BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145, m.w.N.; Senatsurteil vom 08.06.1993 - 4 S 2776/92 -, NVwZ-RR 1994, 422).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2015 - 4 S 901/14

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Kirchenangelegenheiten; Verweis und Buße

    Der beim Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Dekret begehrte vorläufige Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2012 - 12 K 1513/12 - Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - 4 S 1540/12 -).

    Ihrer Natur nach handelt es sich bei dieser Entscheidung, wie der Senat bereits festgestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - 4 S 1540/12 -, Juris), nicht um eine rein vermögensrechtliche, sondern um eine dienstrechtliche, an einen Pflichtenverstoß des Geistlichen anknüpfende disziplinarische Maßnahme.

    Es wurzelt mithin als Teil des kirchlichen Amtsrechts im geistlichen Wesen der Kirche und bildet einen Kernpunkt ihres Selbstbestimmungsrechts; es gehört zu den eigenen Angelegenheiten, deren Ordnung allein der Kirche zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - 4 S 1540/12 -, Juris m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27.02.2014, a.a.O.).

  • VG Minden, 27.09.2013 - 2 L 595/13

    Keine Überprüfung von innerkirchlichen Angelegenheiten durch die staatlichen

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2012 - 4 S 1540/12 -, juris.
  • VG Stuttgart, 16.04.2020 - 3 K 1507/20

    Innerkirchliches Recht; Hausverbot und Betretensverbot religiöser Veranstaltungen

    Ein danach vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht steht den Religionsgesellschaften bei rein innerkirchlichen Maßnahmen zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2012 - 4 S 1540/12 - juris).
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