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   VGH Baden-Württemberg, 30.01.1991 - 4 S 2438/90   

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VGH Baden-Württemberg, 30.01.1991 - 4 S 2438/90 (https://dejure.org/1991,4348)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.01.1991 - 4 S 2438/90 (https://dejure.org/1991,4348)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 (https://dejure.org/1991,4348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anerkennung eines Sportunfalls als Dienstunfall bei bestehender Vorschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 223 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.1989 - 4 S 1788/86

    Riß der Achillessehne im Dienstsport

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1991 - 4 S 2438/90
    Wenn ein Polizeibeamter bei Ausübung des Dienstsports im Zusammenhang mit einem Laufvorgang während des Fußballspielens in der Halle eine Achillessehnenruptur erleidet, steht die Mitursächlichkeit einer degenerativen Vorschädigung der Sehne der Einordnung als Dienstunfall nicht ohne weiteres entgegen (im Anschluß an Rechtsprechung des Senats, insbesondere Urteil vom 1989-01-17 - 4 S 1788/86 -).

    Sie ist auch gegeben, wenn bei sportlicher Betätigung beim Laufen oder sonst einem anstrengenden Bewegungsvorgang äußere Kräfte wie die Schwerkraft und der Widerstand des Bodens -- oder auch die physikalische Trägheit eines zu beschleunigenden Fußballs -- auf den Körper des Sportlers einwirken (Urteile des erkennenden Senats vom 17.1.1989 -- 4 S 1788/86 -- und vom 24.1.1989 -- 4 S 349/86 --, veröffentlicht in: Schütz ES/C II 3.1, Nrn. 30 und 31; dort weitere Nachweise).

    Diese Beurteilung beruht nach dem gesamten Zusammenhang ersichtlich auf der -- unzutreffenden -- Annahme, das Reißen einer degenerativ vorgeschädigten Achillessehne sei nur bei einer Unfallmechanik der angeführten Art dienstunfallrechtlich erheblich, die auch eine völlig intakte Sehne zum Reißen gebracht hätte bzw. zum Reißen hätte bringen können (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 17.1.1989 -- 4 S 1788/86 -- a.a.O.; in der dortigen Streitsache hatten sich begutachtende Ärzte in gleichem Sinn geäußert).

    Der Senat bemerkt dies insbesondere mit Bezug auf die wiederholt erwähnten Urteile vom 21.12.1988 -- 4 S 702/87 --, 17.1.1989 -- 4 S 1788/86 -- und vom 24.1.1989 -- 4 S 349/86 --, in denen er jeweils ebenfalls auf das Vorliegen eines Dienstunfalles erkannt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1989 - 4 S 349/86

    Teilnahme am Vereinssport als dienstliche Veranstaltung; Riß der Achillessehne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1991 - 4 S 2438/90
    Sie ist auch gegeben, wenn bei sportlicher Betätigung beim Laufen oder sonst einem anstrengenden Bewegungsvorgang äußere Kräfte wie die Schwerkraft und der Widerstand des Bodens -- oder auch die physikalische Trägheit eines zu beschleunigenden Fußballs -- auf den Körper des Sportlers einwirken (Urteile des erkennenden Senats vom 17.1.1989 -- 4 S 1788/86 -- und vom 24.1.1989 -- 4 S 349/86 --, veröffentlicht in: Schütz ES/C II 3.1, Nrn. 30 und 31; dort weitere Nachweise).

    Insbesondere das stoffwechselarme Gewebe der Achillessehne ist bei einem großen Teil der Bevölkerung bereits ab einem Alter von 25 bis 30 Jahren altersphysiologischen Degenerationserscheinungen ausgesetzt, die indessen nicht als eigentliche Erkrankung zu betrachten sind (vgl. etwa die Wiedergabe der Bekundungen von Sachverständigen in den den Beteiligten bekannten Urteilen des erkennenden Senats vom 21.12.1988 -- 4 S 702/87 -- und vom 24.1.1989 -- 4 S 349/86 --, veröffentlicht in: Schütz, ES/C II 3.1, Nrn. 29 und 31).

    Der Senat bemerkt dies insbesondere mit Bezug auf die wiederholt erwähnten Urteile vom 21.12.1988 -- 4 S 702/87 --, 17.1.1989 -- 4 S 1788/86 -- und vom 24.1.1989 -- 4 S 349/86 --, in denen er jeweils ebenfalls auf das Vorliegen eines Dienstunfalles erkannt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1988 - 4 S 702/87

    Sportunfall eines Polizeibeamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1991 - 4 S 2438/90
    Insbesondere das stoffwechselarme Gewebe der Achillessehne ist bei einem großen Teil der Bevölkerung bereits ab einem Alter von 25 bis 30 Jahren altersphysiologischen Degenerationserscheinungen ausgesetzt, die indessen nicht als eigentliche Erkrankung zu betrachten sind (vgl. etwa die Wiedergabe der Bekundungen von Sachverständigen in den den Beteiligten bekannten Urteilen des erkennenden Senats vom 21.12.1988 -- 4 S 702/87 -- und vom 24.1.1989 -- 4 S 349/86 --, veröffentlicht in: Schütz, ES/C II 3.1, Nrn. 29 und 31).

    Der Senat bemerkt dies insbesondere mit Bezug auf die wiederholt erwähnten Urteile vom 21.12.1988 -- 4 S 702/87 --, 17.1.1989 -- 4 S 1788/86 -- und vom 24.1.1989 -- 4 S 349/86 --, in denen er jeweils ebenfalls auf das Vorliegen eines Dienstunfalles erkannt hat.

  • BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1991 - 4 S 2438/90
    Hiernach ist beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinn zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatten (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 26, 332 und 35, 133; BVerwG, Urteile v. 30.6.1988, BVerwGE 80, 4 und ZBR 1989, 57).

    Nur eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der "letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (BVerwG, Urt. v. 18.1.1967, Buchholz 232 § 135 Nr. 31; BVerwGE 26, 332/339 f.; zum Ganzen etwa auch BVerwG, Urteil v. 30.6.1988, ZBR 1989, 57).

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 3.88

    Beamtenrecht - Verkehrsunfall - Dienstunfall - Bewußtseinsstörung - Ohnmacht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1991 - 4 S 2438/90
    Hiernach ist beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinn zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatten (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 26, 332 und 35, 133; BVerwG, Urteile v. 30.6.1988, BVerwGE 80, 4 und ZBR 1989, 57).
  • BVerwG, 09.04.1970 - II C 49.68

    Qualifizierung eines Schlaganfalls als Dienstunfall - Herabsetzende Reden und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.1991 - 4 S 2438/90
    Hiernach ist beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinn zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatten (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 26, 332 und 35, 133; BVerwG, Urteile v. 30.6.1988, BVerwGE 80, 4 und ZBR 1989, 57).
  • BVerwG, 23.10.2013 - 2 B 34.12

    Dienstunfall; Sportlehrer; Achillessehnenriss; Ursachenbegriff

    Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

    Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

  • VG Braunschweig, 01.02.2007 - 7 A 33/06

    Zur Frage der Anerkennung einer Achillessehnenruptur als Dienstunfall

    Während früher angenommen wurde, eine Achillessehnenruptur komme ausschließlich bei Vorliegen degenerativer Veränderungen in Betracht, entspricht es der heute herrschenden Lehrmeinung, dass bei entsprechender Unfallmechanik, wie etwa bei schnellem Antritt, auch eine gesunde Achillessehne (ein-)reißen kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., Rn. 8.2.3.2.2; Leitlinien der Orthopädie, Dt. Ges. f. Orthopädie und orthopäd. Chirurgie und Bundesverband d. Ärzte f. Orthopädie, 2. Aufl., abgerufen im Internet, Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, AWMF online, Leitlinien-Nr. 033/011, www.uni-duesseldorf.de/AWMF; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1991 - 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 ff.).

    Ist damit nicht aufklärbar, dass der Teilnahme am Dienstsport und den dabei auf die verletzte Achillessehne einwirkenden Kräften im Rechtssinne wesentliche Bedeutung für die beim Kläger aufgetretene Verletzung zukommt, sondern kommt als im Sinne des Dienstunfallrechts alleinige Ursache der Verletzung auch eine nicht dem Risikobereich des Dienstherrn zuzurechnende Vorschädigung der Achillessehne in Betracht, so ist der Nachweis der Kausalität der Teilnahme am Dienstsport für den Achillessehnenriss nicht geführt (vgl. ebenso: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 07.05.1998, a. a. O.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1991, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.08.1998, a. a. O., wonach die unterschiedliche Beurteilung der Obergerichte, soweit sie auf tatsächlichen Feststellungen beruht, nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Gegensatz zum Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Teilnahme am Dienstsport als wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne wertet, solange keine Erkenntnisse über eine über den gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgehende Vorschädigung der Achillessehne des Beamten vorliegen und auf dieser Grundlage auch in einem Verfahren, in dem eine histologische Untersuchung nicht durchgeführt worden war, das Vorliegen eines Dienstunfalls i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angenommen hat (Urt. v. 30.01.1991, a. a. O.), kann dieser Entscheidung nicht gefolgt werden, denn sie führt letztlich dazu, dass dem Dienstherrn entgegen der allgemeinen Grundsätze über die Beweislastverteilung die Beweislast für das Nichtvorliegen einer über den gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgehenden Degeneration der Achillessehne auferlegt wird.

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2009 - 5 LA 155/07

    Darlegungs- und Beweislastverteilung bei einem Dienstunfall eines Beamten;

    Die Berufung ist nicht wegen einer Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 1991(- 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 ff.) zuzulassen.
  • VG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 9 E 936/00
    Eine derartige äußere Einwirkung ist nämlich auch dann gegeben, wenn - wie vorliegend - bei sportlicher Betätigung, beim Laufen oder sonst einem anstrengenden Bewegungsvorgang äußere Kräfte wie Schwerkraft und der Widerstand des Bodens auf den Körper des Sportlers einwirken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1991, DÖD 1992, 94, m. w. N.).

    Eine "äußere Einwirkung" kann insbesondere auch Folge eigener Handlung des Verletzten im Rahmen seiner Dienstausübung sein (BVerwG, Urteil vom 24.10.1963, E 17, 59, 61; Bay.VGH, Urteil vom 05.09.1990, ZBR 1991, 276; vgl. a.: RG, Urteil vom 23.10.1903, RGZ 55, 408, 409 - "äußere" Einwirkung bejaht bei einer Kniegelenkentzündung, für die eine ungeschickte Tanzbewegung des Betroffenen ursächlich war).

    Insoweit geht das Gericht indes davon aus, dass die Klägerin einerseits durch ihren Einsatz als Sportlehrerin im Schulsport durch die hiermit verbundene dienstliche Tätigkeit einem erhöhtem Verletzungsrisiko ausgesetzt ist, mithin ein dienstlich bedingtes erhöhtes Gefährdungspotential für Verletzungen der vorliegenden Art gegeben ist und andererseits bei dem angeschuldigten Bewegungsvorgang ein Bewegungsablauf gegeben war, der in seiner Dynamik nicht mit alltäglichen Körperbewegungen gleichgesetzt werden kann, sondern vielmehr ein Bewegungsvorgang gegeben war, der - von der Art der Bewegung abgesehen - in bezug auf den Grad der Beanspruchung des Muskel-Sehnensystems erheblich alltägliche Bewegungsabläufe überstieg (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1991, a. a. O. S. 278).

  • VGH Bayern, 30.01.2012 - 3 B 10.1015

    Dienstunfall (hier: verneint); Absprung vom Reutherbrett; Achillessehnenriß;

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.1.1991, Az. 4 S 2438/90) habe auch bei unstreitig degenerativer, aber dem gewöhnlichen Altersverschleiß entsprechender Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall bejaht.

    Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 30.1.1991, Az. 4 S 2438/90 und vom 18.10.1994, Az. 4 S 2339/93, jeweils ) zur Achillessehnenruptur, auf die sich der Kläger beruft, steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (vgl. BVerwG vom 18.4.2002, Az. 2 C 22/01, insbes. RdNr. 11, zitiert nach ).

  • VG Sigmaringen, 26.09.2023 - 14 K 3270/21

    Dienstunfall; Lehrerin; Fernunterricht; Corona-Pandemie; Knochenbruch

    Eine solche untergeordnete Bedeutung wird immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der letzte Tropfen war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen sein würde (BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20.02.1998 - 2 B 81/97 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1991 - 4 S 2438/90 -, juris, Rn. 21 ff.).

    Eine degenerative Schädigung aufgrund eines normalen Alterungsprozesses kann den Ursachenzusammenhang jedoch nicht ohne weiteres ausschließen (vgl. für eine Achillessehnenruptur beim Sport VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1991 - 4 S 2438/90 -, Rn. 21 ff. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1994 - 4 S 2339/93 -, Rn. 17, jeweils juris).

  • BVerwG, 11.08.1998 - 2 B 74.98

    Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts.

    Einen solchen Rechtssatz, der in dem angegriffenen Beschluß aufgestellt wird und der - davon abweichend - auch Inhalt des von der Beschwerde bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - sein soll, bezeichnet die Beschwerde nicht.
  • VG Lüneburg, 20.08.2008 - 1 A 129/06

    Polizei; Dienstunfall; Kausalität; Bedingungszusammenhang; Vollbeweis;

    Vgl. VGH Baden-W., ZBR 1991, 276/277 f.:.

    Diese degenerative Vorschädigung der Achillessehne des Klägers als mögliche Mitursache steht allerdings der Annahme eines Dienstunfalles nicht schon ohne Weiteres entgegen, schließt diesen also nicht schon von vorneherein aus (VGH Baden-W., Urteil v. 17.1.1989 - 4 S 1788/86 - und Urteil v. 30.1.1991 - 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 ff. u. DÖD 1992, 94-96; a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 7.1.2007 - 7 A 33/06 -).

  • VG Saarlouis, 07.05.2013 - 2 K 1407/11

    Dienstunfall bei Teilnahme am Dienstsport nur bei Kausalität

    dazu Urteil der Kammer vom 27.3.2012 - 2 K 922/10 - m.w.N. sowie VGH Mannheim, Urteil vom 30.1.1991 - 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 = DÖD 1992, 94, zitiert nach juris.

    a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 30.1.1991 - 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 = DÖD 1992, 94; s. aber auch: VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.1994 - 4 S 2339/93 -, IÖD 1995, 140 sowie OVG Münster, Beschluss vom 7.5.1998 - 6 A 31/97 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 74, jeweils zitiert nach juris.

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 3 ZB 10.1545

    Dienstunfall (hier: verneint); Kausalität des Unfallereignisses für den

    Unerheblich ist, ob das geschädigte Körperteil (hier: der Bereich der rechten Schulter) altersbedingt oder in einem für das Alter außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, Rn. 82 zu § 31; BayVGH U.v. 5.9.2009 - 3 B 90.418 - ZBR 1991, 276 zum Bizepssehnenriss).
  • VG Saarlouis, 27.03.2012 - 2 K 922/10

    Kausalität zwischen Schadensereignis und geklagtem Körperschaden

  • VG Lüneburg, 27.10.2005 - 1 A 408/04

    Arbeitsunfall; Dienstunfall; Dienstunfähigkeit; Folgeschäden; Kausalität;

  • VG Lüneburg, 10.09.2001 - 1 A 45/99

    Alterungsprozess; Bandscheibenbeschwerden; Bandscheibenvorfall; Dienstunfall;

  • VG Göttingen, 15.11.1993 - 3 A 3197/92

    Vorliegen eines Dienstunfalles im Beamtenrecht; Äußere Einwirkung bei einem

  • VG München, 24.07.2007 - M 5 K 05.3061
  • VG Lüneburg, 20.11.2000 - 1 A 97/98

    Wesentliche Ursache eines Dienstunfalles kann eine Einwirkung sein, die ein

  • LSG Niedersachsen, 25.02.2000 - L 9 VS 77/97

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Herzinfarkt - Sturzverletzungen -

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