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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 4 S 42.12   

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https://dejure.org/2012,34416
OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 4 S 42.12 (https://dejure.org/2012,34416)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2012 - 4 S 42.12 (https://dejure.org/2012,34416)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. November 2012 - 4 S 42.12 (https://dejure.org/2012,34416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 VwGO, § 20 Abs 1 S 3 BGleiG, § 44b Abs 3 S 2 SGB 2, § 44c Abs 1 SGB 2, § 44c Abs 2 SGB 2
    Gleichstellungsbeauftragte; Träger der Grundsicherung; gemeinsame Einrichtung; Jobcenter; Trägerversammlung; Teilnahme an Sitzungen der -; Recht auf aktive Teilnahme an Entscheidungsprozessen; einstweiliger Rechtsschutz

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 VwGO, § 20 Abs 1 S 3 BGleiG, § 44b Abs 3 S 2 SGB 2, § 44c Abs 1 SGB 2, § 44c Abs 2 SGB 2, § 44d Abs 1 SGB 2, § 44j SGB II
    Gleichstellungsbeauftragte; Träger der Grundsicherung; gemeinsame Einrichtung; Jobcenter; Trägerversammlung; Teilnahme an Sitzungen der -; Recht auf aktive Teilnahme an Entscheidungsprozessen; einstweiliger Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Gleichstellungsbeauftragten auf Teilnahme an den Sitzungen der Trägerversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 4 S 42.12
    Die prozessuale Ausgestaltung des Hauptsacheverfahrens, die auf Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist, schließt die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 3.08 -, juris Rn. 7).

    4 Richtiger Antragsgegner ist in dem gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet bzw. von dem ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010, a.a.O. Rn. 14).

    Dass das Recht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG inhaltlich einen Anspruch auf Teilnahme an Sitzungen von Gremien begründet, durch die ein Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten wesentlich gesteuert wird, hat das Bundesverwaltungsgericht aus der Systematik wie dem Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes hergeleitet (im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 8. April 2010, a.a.O. Rn. 18 ff. betr. Führungsklausuren auf der Ebene des Hauptzollamtes).

    § 44c Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB II, der die Besetzung und Stimmverteilung in der Trägerversammlung regelt, ist nicht in dem Sinne aufzufassen, dass es sich um eine spezielle gesetzliche Vorschrift handelt, die den Teilnehmerkreis besonders einschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. April 2010, a.a.O. Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. März 2009 - 6 P 8.08 -, juris Rn. 35 [Exklusivität der Besetzung einer Prüfungskommission]).

  • BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

    Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 4 S 42.12
    Kann - wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren angenommen werden, kann der Anordnungsgrund indiziert sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 P 8.08

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen; Beratungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 4 S 42.12
    § 44c Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB II, der die Besetzung und Stimmverteilung in der Trägerversammlung regelt, ist nicht in dem Sinne aufzufassen, dass es sich um eine spezielle gesetzliche Vorschrift handelt, die den Teilnehmerkreis besonders einschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. April 2010, a.a.O. Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. März 2009 - 6 P 8.08 -, juris Rn. 35 [Exklusivität der Besetzung einer Prüfungskommission]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 3.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Organstreitigkeit des Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 4 S 42.12
    Die prozessuale Ausgestaltung des Hauptsacheverfahrens, die auf Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist, schließt die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 3.08 -, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09

    Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an Führungsklausuren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 4 S 42.12
    Die prozessuale Ausgestaltung des Hauptsacheverfahrens, die auf Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist, schließt die Möglichkeit eines auf die einstweilige Verhinderung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 Bs 85/09 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 3.08 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 4 B 4.20

    Ausschreibung und geplante Vergabe betriebsärztlicher Leistungen durch die

    Eine Streitigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist nach Maßgabe des Bundesgleichstellungsgesetzes ein gesetzlich besonders ausgeformter Organstreit (BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 - OVG 4 S 42.12 - juris Rn. 4).

    Entscheidend ist, welchem dieser beiden Organe die behauptete Rechtsverletzung angelastet bzw. von welchem ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt wird (Beschluss des Senats vom 7. November 2012 - OVG 4 S 42.12 - juris Rn. 4).

  • VG Karlsruhe, 21.01.2014 - 6 K 139/13

    Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten eines Jobcenters im

    Im Rahmen dieses auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten Organstreitverfahren ist der Dienststellenleiter, hier der Geschäftsführer des Jobcenters (vgl. § 44d Abs. 4 SGB II), als das Organ, dem die Rechtsverletzung angelastet wird, entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Klagegegner (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 08.04.2010 - 6 C 3.09, Rdnrn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 07.11.2012 - OVG 4 S 42.12, Rdnr. 4 ).
  • VG Potsdam, 24.02.2016 - 2 K 700/15

    Recht des öffentlichen Dienstes

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 - OVG 4 S 42.12 -, juris Rn. 6.
  • OVG Sachsen, 18.06.2014 - 3 B 59/14

    Antrag nach § 123 VwGO; Beschwerde

    Die Passivlegitimation des ALS ließe sich dann allenfalls damit begründen, dass er eine Vereinigung i. S. v. § 61 Nr. 2 VwGO darstellt, für die eine Ausnahme von dem § 78 VwGO innewohnenden Rechtsträgerprinzip zu machen ist (bejahend bei kommunalem Wahlausschuss OVG Rh.-Pf. a. a. O.; bei Organstreit OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7. November 2012 - OVG 4 S 42.12 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VG Berlin, 07.07.2017 - 5 L 335.17

    Eilverfahren: Untersagung der Besetzung einer Stelle mit einer Bewerberin wegen

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt insbesondere beim Streit über die Teilnahme der Frauenvertreterin an regelmäßig wiederkehrenden Gremiensitzungen in Betracht, da in diesem Fall eine Wiederholung des Rechtsverstoßes und die Gefahr einer fortschreitenden irreversiblen Vereitelung der Rechte der Frauenvertreterin droht (vgl. hierzu BVerwG a.a.O., Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 4 S 42.12 -, juris Rn. 7 und vom 10. April 2008 - 4 S 3.08 -, juris Rn. 7).
  • VG Osnabrück, 04.03.2020 - 1 A 225/18

    Gleichstellungsbeauftragte; organschaftliches Recht; stellvertretende

    Ein Leistungs- bzw. Unterlassungsbegehren kann zwar im Rahmen von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Erfolg geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 8.4.2010, a.a.O., 615; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.11.2012 - OVG 4 S 42.12, Rn. 2, juris; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.9.2009 - 5 ME 156/09, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2018 - 5 L 400/18, Rn. 11, juris; anders wohl OVG Schleswig-Holstein in einer älteren Entscheidung: Urteil vom 30.8.2007 - 6 A 63/07, Rn. 24, juris).
  • VG Berlin, 22.05.2019 - 5 L 88.19

    Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten

    Ihr Anspruch auf unverzügliche Bestellung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 GleibWV) und Ausübung des auf vier Jahre befristeten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) Amtes wird durch Zeitablauf bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zunehmend entwertet (vgl. auch BVerwG a. a. O. Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 4 S 42.12 - juris Rn. 7 und vom 10. April 2008 - 4 S 3.08 - juris Rn. 7).
  • VG Kassel, 12.12.2022 - 1 K 1791/21

    Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten eines Jobcenters bei der

    Im Rahmen dieses auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten Organstreitverfahren ist der Dienststellenleiter, hier die Geschäftsführerin des Jobcenters (vgl. § 44d Abs. 4 SGB II), als das Organ, dem die Rechtsverletzung angelastet wird, entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Klagegegner (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 - OVG 4 S 42.12 -, beide zit. nach juris).
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