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   VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95   

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VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95 (https://dejure.org/1998,5719)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.01.1998 - 4 S 504/95 (https://dejure.org/1998,5719)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Januar 1998 - 4 S 504/95 (https://dejure.org/1998,5719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 65 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Danach haftet der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft, da der Anspruch auf Dienstbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gemäß § 9 BBesG steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994, aaO.).

    Gleichwohl ist auch in den Fällen der verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.1966, BVerwGE 24, 92; Urteil vom 27.1.1994, aaO.).

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994, aaO.).

    Diese Bindung bezieht sich jedenfalls auf den Tenor und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.5.1984, DVBl. 1984, 959; Beschluß vom 17.1.1990, DVBl. 1990, 642; Urteil vom 27.1.1994, BVerwGE 95, 86).

    Auf Grund dieser Bindungswirkung steht für die Gerichte bei der nachfolgenden Beurteilung der geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis z. B. in den vermögens- oder statusrechtlichen Folgeprozessen jedenfalls fest, ob der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.1984, BVerwGE 69, 334; Beschluß vom 17.1.1990, aaO.; Urteil vom 27.1.1994, aaO.).

  • BVerwG, 17.01.1990 - 1 DB 35.89

    Umfang der Bindungswirkung des § 120 Abs. 2 BDO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Allerdings erstreckt sich die Bindungswirkung (vgl. § 128 Abs. 2 LDO) einer disziplinargerichtlichen Entscheidung über den Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG nicht auf die Frage, ob sich der Beamte im Rahmen einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 BBesG mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.1.1990, DVBl. 1990, 642), so daß diese Frage im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist.

    Diese Bindung bezieht sich jedenfalls auf den Tenor und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.5.1984, DVBl. 1984, 959; Beschluß vom 17.1.1990, DVBl. 1990, 642; Urteil vom 27.1.1994, BVerwGE 95, 86).

    Auf Grund dieser Bindungswirkung steht für die Gerichte bei der nachfolgenden Beurteilung der geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis z. B. in den vermögens- oder statusrechtlichen Folgeprozessen jedenfalls fest, ob der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.1984, BVerwGE 69, 334; Beschluß vom 17.1.1990, aaO.; Urteil vom 27.1.1994, aaO.).

    Ist mithin von der Bindungswirkung des Beschlusses des Diszplinarsenats vom 20.10.1992 auszugehen, kommt auch die im übrigen vom Kläger beantragte Beweiserhebung in diesem Verfahren nicht in Betracht; sie wäre unzulässig, da der Senat ohne Rücksicht auf deren Ausgang der Beurteilung, daß eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nicht vorliegt, kraft der Regelung des § 128 Abs. 2 LDO zu folgen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.1.1990, aaO.).

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Zwar gibt nach der vom Reichsgericht eingeleiteten und vom Bundesgerichtshof fortentwickelten Rechtsprechung § 826 BGB - unabhängig von der Restitutionsklage nach § 580 ZPO - unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, klageweise gegen unrichtige, weil sittenwidrig herbeigeführte oder ausgenutzte rechtskräftige Urteile vorzugehen mit dem Ziel, unter Durchbrechung der Rechtskraft solcher Urteile den vermögensrechtlichen Zustand herzustellen, wie er bei richtiger Entscheidung entstanden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.1968, BGHZ 50, 115; Urteil vom 29.11.1988, NJW 1989, 1285; BSG, Urteil vom 26.9.1986, BSGE 60, 251; BVerwG, Beschluß vom 8.6.1990, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 23).

    Der Klage darf also nur in besonders schwerwiegenden Fällen und unter eng zu begrenzenden Voraussetzungen stattgegeben werden, sie ist von vornherein abzuweisen, wenn der Kläger im Grunde nur dasselbe vorbringt, was er schon im Vorprozeß vorgetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.1968, aaO.).

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 78.82

    Wehrdisziplinarordnung - Disziplinarentscheidungen - Bindungswirkung - Umfang -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Auf Grund dieser Bindungswirkung steht für die Gerichte bei der nachfolgenden Beurteilung der geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis z. B. in den vermögens- oder statusrechtlichen Folgeprozessen jedenfalls fest, ob der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.1984, BVerwGE 69, 334; Beschluß vom 17.1.1990, aaO.; Urteil vom 27.1.1994, aaO.).

    Stellt das Disziplinargericht daher - wie hier - fest, daß der Beamte dem Dienst ab einem bestimmten Zeitpunkt (hier 22.12.1990) nicht schuldhaft ferngeblieben ist, eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung also nicht vorliegt, kann wegen dieses Verhaltens des Beamten auch eine Haftung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.1984, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 4 S 68/95

    Beamtenrecht: Schadensersatz wegen Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bedarf es auch dann, wenn die Rückforderung - wie hier - im Wege der Leistungsklage erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.1964, BVerwGE 18, 72; Urteil vom 12.10.1967, BVerwGE 28, 68; Urteil vom 23.10.1968, BVerwGE 30, 296; Beschluß des Senats vom 14.2.1996 - 4 S 68/95).

    Dies hat zur Folge, daß der Rückforderungsanspruch materiell-rechtlich nicht durchgesetzt werden kann, die Klage also insoweit unbegründet ist (vgl. Beschluß des Senats vom 14.2.1996 - 4 S 68/95).

  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 DB 1.91

    Rechtsmitteleinlegung - Fernmündliche Übermittlung - Fristversäumung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Zwar bildet die Verlustfeststellung nach § 9 BBesG keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 LDO, wohl aber eine Verfügung mit disziplinarem Charakter (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.3.1991, BVerwGE 93, 45).

    Der Schwerpunkt der gerichtlichen Prüfung liegt daher in aller Regel in der Beurteilung des Fernbleibens vom Dienst als einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.3.1991, aaO.; Beschluß vom 19.9.1995, NVwZ 1996, 1219).

  • BVerwG, 12.10.1967 - II C 71.67

    Auszahlung eines als Bruttoleistung geschuldeten Betrags ohne Abzug der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bedarf es auch dann, wenn die Rückforderung - wie hier - im Wege der Leistungsklage erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.1964, BVerwGE 18, 72; Urteil vom 12.10.1967, BVerwGE 28, 68; Urteil vom 23.10.1968, BVerwGE 30, 296; Beschluß des Senats vom 14.2.1996 - 4 S 68/95).

    Diese Billigkeitsentscheidung ist stets ausdrücklich zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1967, aaO.; Urteil vom 10.12.1995, IÖD 1996, 255).

  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 45/85

    Rechtskraft eines Urteils - Sittenwidrige Herbeiführung - Zurücktreten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Zwar gibt nach der vom Reichsgericht eingeleiteten und vom Bundesgerichtshof fortentwickelten Rechtsprechung § 826 BGB - unabhängig von der Restitutionsklage nach § 580 ZPO - unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, klageweise gegen unrichtige, weil sittenwidrig herbeigeführte oder ausgenutzte rechtskräftige Urteile vorzugehen mit dem Ziel, unter Durchbrechung der Rechtskraft solcher Urteile den vermögensrechtlichen Zustand herzustellen, wie er bei richtiger Entscheidung entstanden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.1968, BGHZ 50, 115; Urteil vom 29.11.1988, NJW 1989, 1285; BSG, Urteil vom 26.9.1986, BSGE 60, 251; BVerwG, Beschluß vom 8.6.1990, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 23).
  • BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    An den Nachweis dieser Klagevoraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Aushöhlung der Rechtskraft im Interesse der Rechtssicherheit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1987, NJW 1988, 971).
  • BVerwG, 16.03.1984 - 1 DB 4.84

    Dienstbezüge - Feststellung des Verlustes - Materielle Beweislast -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95
    Soweit es um den Verlust der Bezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst geht, ist demgegenüber zu berücksichtigen, daß nach der insoweit in § 9 BBesG getroffenen speziellen Regelung der Anspruchsverlust an eng begrenzte Voraussetzungen gebunden ist, vor allem an das Bestehen einer Pflicht zur konkreten Dienstleistung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.3.1984, BVerwGE 76, 142), und besoldungsrechtliche Folgerungen ohne eine feststellende Entscheidung über den Verlust der Bezüge nach § 9 Satz 3 BBesG nicht gezogen werden können (vgl. Schwegmann/Summer, aaO.).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

  • BVerwG, 31.01.1968 - VI C 49.67

    Bewilligung der Trennungsentschädigung eines Polizeibeamten

  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.08.1991 - 2 C 5.91

    Anspruch eines Soldaten auf Ortszuschlag - Rückforderung überzahlter Dienstbezüge

  • BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66

    Kündigung eines Beamtenverhältnisses - Dienstfähigkeit für einen

  • BVerwG, 10.02.1972 - II C 9.72

    Zur Rückforderung überzahlter Bezüge aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes im

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

  • BVerwG, 26.08.1993 - 1 DB 15.93

    Vorliegen des Dienstvergehens eines Beamten aufgrund eines schuldhaften

  • BVerwG, 17.12.1963 - II C 24.62

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 4 S 832/90

    Schadensersatzpflicht bei Überzahlung des Ortszuschlages aufgrund unterlassener

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

    BVerwG 2 C 27.98 VGH 4 S 504/95.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2008 - 1 B 670/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Entlassung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1990 - 5 B 41.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 4 S 504/95 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 3, B 5-6 (= Juris Rn. 12) m.w.N.
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