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   VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08   

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VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08 (https://dejure.org/2009,6272)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.06.2009 - 4 S 87/08 (https://dejure.org/2009,6272)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 4 S 87/08 (https://dejure.org/2009,6272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gewährung von Heilfürsorge für Polizeibeamten durch Erstattung der Aufwendungen für das Medikament Levitra

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen bezüglich der Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen bei Erlass einer Ermächtigungsgrundlage zur Wahrung des Vorbehaltes des Gesetzes i.R.e. Heilfürsorgeverordnung; Anforderungen an den Begriff der Heilbehandlung bezüglich der Dauerhaftigkeit bzw. ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 80 Abs. 1; ; LV Art. 61 Abs. 1; ; LBG § 141; ; SGB V § 12; ; HVO § 2 Abs. 4; ; HVO § 2 Abs. 5; ; HVO § 10 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterstützung, Heilfürsorge, Wohnungsfürsorge: Heilfürsorge; Ermächtigungsgrundlage; Vorbehalt des Gesetzes; Verwaltungsvorschrift; Polizeibeamter; Fürsorgepflicht; erektile Dysfunktion; Levitra; Viagra; Krankheit; Ausschluss; Arzneimittel-Richtlinien; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge der Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168, und vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 24.08.1995 und 10.03.2003, jeweils a.a.O.).

    Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Beschluss vom 31.08.2006 - 2 B 41.06 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).

    Levitra enthält den Wirkstoff Vardenafil und ist auch ersichtlich ein zur Behandlung der erektilen Dysfunktion geeignetes Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO und dazu notwendig; eine preiswertere Behandlungsalternative (außer der Nichtbehandlung) gibt es nicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).

    Dieser kann sich nicht losgelöst vom normativ festgelegten "Programm" der Rechtsverordnung die Entscheidung darüber vorbehalten, welche körperlichen Leiden als heilungs- oder behandlungswürdig anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).

    Erfüllt ein Polizeibeamter, dem ein Medikament zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens ärztlich verordnet ist, die in § 10 Abs. 1 HVO aufgestellten Voraussetzungen, so steht ihm ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Heilfürsorge zu, der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 1.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20; siehe auch Art. 61 Abs. 1 LV).

    Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Standards der Heilfürsorgeleistungen übernehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 und 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, jeweils a.a.O.).

    Erst wenn der parlamentarische Gesetzgeber seiner Verpflichtung, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, in angemessener Zeit nicht nachkommen sollte, käme es auf die Gültigkeit der Heilfürsorgeverordnung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.).

    Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Beamten freie Heilfürsorge der Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Möglichkeiten miteinander zu kombinieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168, und vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 24.08.1995 und 10.03.2003, jeweils a.a.O.).

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.1999, a.a.O.) Im vorliegenden Fall wird jedenfalls die Voraussetzung der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung (hier: in Form der Verordnung von Levitra) erfüllt; denn es ist möglich, die erektile Dysfunktion zumindest zeitweise zu beheben und das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit vorübergehend zu beseitigen (vgl. BSG, Urteile vom 30.08.1999 und 10.05.2005, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 1.07 -, a.a.O.).

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R -, BSGE 94, 302).

    Levitra enthält den Wirkstoff Vardenafil und ist auch ersichtlich ein zur Behandlung der erektilen Dysfunktion geeignetes Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HVO und dazu notwendig; eine preiswertere Behandlungsalternative (außer der Nichtbehandlung) gibt es nicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).

    Dies ist hier jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht der Fall (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).

    Hat er aber zu Unrecht eine Sachleistung nicht erhalten und sind dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind ihm diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wobei der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch nicht weiter reichen kann als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, die vom Dienstherrn allgemein als Sachleistung zu erbringen sind (vgl. Brockhaus, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 189 RdNr. 51; siehe auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O., sowie die Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V).

  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Diese "Übertragung" der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf ein Selbstverwaltungsorgan verschiedener Versichertengemeinschaften (vgl. § 91 Abs. 1 SGB V) begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die grundlegenden Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme; die auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhende beamtenrechtliche Krankenfürsorge, zu der auch die Heilfürsorge zählt, steht in deutlichem Gegensatz zur auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruhenden, wesentlich durch Beiträge der Beteiligten unterhaltenen Sozialversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354; BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 C 52.85 -, Buchholz 237.6 § 130 NdsLBG Nr. 1; Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urteil vom 26.06.2008 -2 C 2.07-, BVerwGE 131, 234; Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Juris).

    Diese Anlassbezogenheit kommt darin zum Ausdruck, dass Heilfürsorgeleistungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HVO grundsätzlich in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenen Umfang gewährt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.).

    Von diesen Leitlinien wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Heilfürsorgegewährung ausgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 -2 C 19.06-, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).

    Mit dem Kriterium der Notwendigkeit ist ersichtlich die medizinische Notwendigkeit angesprochen, für die regelmäßig auf die Beurteilung des Arztes abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15; Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Diese "Übertragung" der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf ein Selbstverwaltungsorgan verschiedener Versichertengemeinschaften (vgl. § 91 Abs. 1 SGB V) begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die grundlegenden Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme; die auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhende beamtenrechtliche Krankenfürsorge, zu der auch die Heilfürsorge zählt, steht in deutlichem Gegensatz zur auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruhenden, wesentlich durch Beiträge der Beteiligten unterhaltenen Sozialversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354; BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 C 52.85 -, Buchholz 237.6 § 130 NdsLBG Nr. 1; Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urteil vom 26.06.2008 -2 C 2.07-, BVerwGE 131, 234; Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Juris).

    Es liegt deshalb nahe, die Tatbestände heilfürsorgerechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, und vom 26.06.2008, jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 38.02

    Heilbehandlung; Heilfürsorge; In-vitro-Fertilisation; künstliche Befruchtung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Polizeibeamten ist ein Schutzgut von hohem Rang, dessen Wahrung auch die Fürsorgepflicht gebietet (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265).

    Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris).

  • VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06

    Keine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis für Stabsärztin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 1442/06) nahm der Beklagte die Verfügung vom 16.11.2005 und den darauf ergangenen Widerspruchsbescheid mit Vergleich vom 16.07.2007 zurück, nachdem das Gericht dargelegt hatte, für die Beurteilung eines Kostenerstattungsanspruchs nach der Heilfürsorgeverordnung sei allein eine ärztliche Verordnung ausschlaggebend und deshalb sei ein entsprechender Anspruch nur aufgrund einer konkreten ärztlichen Verordnung feststellbar.

    Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (2 K 1442/06 und 2 K 2793/07) und die einschlägigen Akten des Beklagten verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1993 - 11 S 498/93

    Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung: Kostenübernahme für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -, Juris).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08
    Mit dem Kriterium der Notwendigkeit ist ersichtlich die medizinische Notwendigkeit angesprochen, für die regelmäßig auf die Beurteilung des Arztes abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15; Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).
  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 52.85

    Beamtengesetz - Vertrauensschutz - Freie Heilfürsorge - Besoldung -

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BSG, 30.06.1999 - B 8 KN 9/98 R

    Bergmannsvollrentenanspruch von Beschäftigten in Tetraäthylbleibetrieben der

  • BVerwG, 04.11.2008 - 2 B 19.08

    Gewährung von Beihilfeleistungen für eine Behandlung mit Botulinumtoxin (Botox

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2003 - 4 S 992/01

    Anspruch auf Heilfürsorge für Behandlung in einem nicht nach SGB 5 § 108

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.1995 - 4 S 697/94

    Heilfürsorge für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerwG, 31.08.2006 - 2 B 41.06

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eines Beamten zu implantologischen

  • VG Augsburg, 15.10.2009 - Au 7 K 08.1517

    Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) trotz deren Nichtigkeit

    Unter einer Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zu Folge hat (VGH Baden-Württemberg vom 23.6.2009 - Az. 4 S 87/08).

    Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg vom 23.6.2009 - a.a.O.).

    Die erektile Dysfunktion, unter der der Kläger leidet, ist in Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit aufgetreten und stellt selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar (VGH Baden-Württemberg vom 23.6.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14

    Zuschuss zu Beiträgen für Krankheitskostenversicherung der Beamten des

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -) und der erkennende Senat (vgl. Urteile vom 23.06.2009 - 4 S 87/08 -und - 4 S 3098/07 - alle Juris) haben bezüglich der Beihilfevorschriften unter Anwendung des aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot abgeleiteten Grundsatzes entschieden, dass der Normgeber wesentliche Entscheidungen über den Schutz bei Krankheit und Pflege selbst treffen muss und deshalb Verwaltungsvorschriften der Exekutive insoweit grundsätzlich nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts entsprechen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 - 2 S 2076/11

    Bundespolizeibeamter; Verwaltungsvorschriften zur Heilfürsorge

    Eine Ausgestaltung allein durch Verwaltungsvorschriften genügt - wie im Recht der Beihilfe (BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378) und der truppenärztlichen Versorgung (Senatsurteil vom 2.8.2012 - 2 S 786/12 -) - nicht den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalts, da jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der Heilfürsorge durch den Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen (ebenso: VG Würzburg, Urteil vom 20.7.2010 - W 1 K 10235 - VG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2008 - 13 K 435/07 - VG Frankfurt, Urteil vom 25.4.2005 - 9 E 5909/04 - jeweils juris; zum Heilfürsorgerecht der Länder s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2009 - 4 S 87/08 - VG Halle, Urteil vom 14.9.2011 - 5 A 41/11 - jeweils juris).
  • OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 177/10

    Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamten; Kosten einer Augenkorrektur durch eine

    Auch wenn man ähnlich wie im Beihilferecht annimmt, dass der Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt den Erlass einer Rechtsverordnung erfordert, wären die Heilfürsorgebestimmungen zu Gunsten des Klägers übergangsweise weiter anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, BVerwGE 121, 103; VGH Mannheim, Urt. v. 23.6.2009, 4 S 87/08, juris ).
  • VG Hannover, 24.05.2011 - 13 A 916/11

    Keine Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge für die Medikamente Levitra und

    Grundsätzlich gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für das Recht der Heilfürsorge (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.06.2009 - 4 S 87/08 -, zit. n. juris).

    Soweit der VGH Mannheim (Urteil v. 23.06.2009, a.a.O.) rügt, das Land Baden-Württemberg habe durch Verwaltungsvorschriften die vom Land erlassene Heilfürsorgeverordnung eingeschränkt, ist dies nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.2015 - 2 S 1205/13

    Beihilfefähige Kosten der Behandlung einer erektilen Dysfunktion

    23 Ausgehend davon stellt eine erektile Dysfunktion nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (Vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R - BSGE 94, 302, BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168, und Beschluss vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 - juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2009 - 4 S 87/08 - juris) zumindest dann selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar, wenn sie in der Folge einer anderen behandlungsbedürftigen Krankheit aufgetreten ist.
  • VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19

    Beihilfe für eine Schwellkörperprothese

    Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (VGH Mannheim, Urt. v. 23.6.2009, 4 S 87/08, juris, Rn. 25 m.w.N.).
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