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   VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03   

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VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03 (https://dejure.org/2004,3642)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 (https://dejure.org/2004,3642)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 4 S 965/03 (https://dejure.org/2004,3642)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Modifizierung von Pflichten eines Beamten und seines Dienstherrn durch das Presserecht ; Rechtfertigender sachlicher Grund füröffentlichen Angriff der Landesdatenschutzbeauftragten; Der Widerruf einer Äußerung als Notwendigkeit geschuldeten Schutzes

  • Judicialis

    LBG § 98; ; LBG § 113b; ; LBG § 113d; ; LDSG 1991 § 22; ; LPresseG § 4; ; StGB § 193

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Dienstrecht: Fürsorgepflicht, ehrverletzende Äußerung, öffentlicher Meinungskampf, Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, Presserecht, Landesdatenschutzbeauftragte, Unabhängigkeit, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Verhältnismäßigkeit, Anhörung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Ruth Leuze erzielt weiteren Teilerfolg im Streit mit dem Innenministerium

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 63 (Ls.)
  • VBlBW 2005, 30
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85

    Beamter - Widerrufsanspruch - Vorgesetzter - Ehrenrührige dienstliche Äußerung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Die Klage ist zu Recht gegen das beklagte Land und nicht gegen dessen seinerzeitigen Innenminister persönlich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 58).

    Zwar kommt - wie bereits oben dargelegt - in Fällen des Widerrufs ehrkränkender Äußerungen als Verpflichteter grundsätzlich allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden und nicht der einzelne Amtsträger (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, a.a.O. und vom 27.12.1967, ZBR 1968, 230; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.12.1960, BGHZ 34, 99).

    Dann besteht gegen ihn ein (privatrechtlicher) Widerrufsanspruch (BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 19.12.1960, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 388).

    Damit ist der Leserbrief dem beklagten Land als Dienstherrn zuzurechnen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.04.1983 - 1 D 54.82

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten - Tätigkeit im Bundesministerium für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Dementsprechend haben das Bundesverwaltungsgericht und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und gegebenenfalls gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1983, BVerwGE 76, 76 m.w.N., vom 06.04.1989, BVerwGE 81, 365 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 60; ebenso für Soldaten BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188).

    So ist die in der Publizierung von internen Verwaltungsvorgängen liegende "Flucht in die Öffentlichkeit" stets als Pflichtverletzung gewertet und entsprechend disziplinar geahndet worden (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1983, a.a.O., m.w.N.).

    Außerdem hat die Klägerin nach Erscheinen der Presseberichte vom 30.06.1995 nicht einmal versucht, den Beklagten um Schutz zu ersuchen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.02.1970, BVerfGE 28, 55; BVerwG, Urteil vom 27.04.1983, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188).

  • VG Stuttgart, 20.09.2002 - 15 K 1245/99

    Grenzen öffentlich geäußerter Kritik des Dienstherrn an Beamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - teilweise geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.1998 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22.02.1999 den Beklagten zu verurteilen, .

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage abzuweisen; die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (15 K 1245/99), die des Beklagten und die Akten des Senats im Verfahren - 4 S 2899/99 - wegen Akteneinsicht vor.

  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Dementsprechend haben das Bundesverwaltungsgericht und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und gegebenenfalls gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1983, BVerwGE 76, 76 m.w.N., vom 06.04.1989, BVerwGE 81, 365 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 60; ebenso für Soldaten BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188).

    Außerdem hat die Klägerin nach Erscheinen der Presseberichte vom 30.06.1995 nicht einmal versucht, den Beklagten um Schutz zu ersuchen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.02.1970, BVerfGE 28, 55; BVerwG, Urteil vom 27.04.1983, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90

    Dienstherr; Auskunftserteilungsverbot; Disziplinarverfahren; Beamter;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, ZBR 1991, 155; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: März 2004, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.).

    Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59).

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Zwar kommt - wie bereits oben dargelegt - in Fällen des Widerrufs ehrkränkender Äußerungen als Verpflichteter grundsätzlich allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden und nicht der einzelne Amtsträger (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, a.a.O. und vom 27.12.1967, ZBR 1968, 230; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.12.1960, BGHZ 34, 99).

    Dann besteht gegen ihn ein (privatrechtlicher) Widerrufsanspruch (BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 19.12.1960, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 388).

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Auch sonst kann von jemandem, der die beanstandete Äußerung nicht selbst getan, sondern nur verbreitet oder zugelassen hat, ohne sie sich zu Eigen zu machen, in der Regel nur das Abrücken von der von einem anderen gemachten Äußerung, nicht aber ein Widerruf verlangt werden, da er selbst nichts zu widerrufen hat, und der Widerruf zudem als letzter Rechtsbehelf nur dort eingesetzt werden darf, wo dem Interesse des Betroffenen auf anderen Wegen nicht hinreichend entsprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1976, BGHZ 66, 182 m.w.N.).

    Denn ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt nur in Betracht, wenn der Widerruf keinen hinreichenden Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht, was dann zu bejahen ist, wenn der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so dass ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971, NJW 1971, 698, 699 und vom 06.04.1976, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Zwar muss - wie bereits oben dargelegt - der Widerruf zur Folgenbeseitigung geeignet sein, was nur dann der Fall ist, wenn die Beeinträchtigung anhält (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, NJW 1995, 861; Löffler/Ricker, a.a.O., 44. Kap., RdNr. 22 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dem insoweit von der Literatur zur Begründung dieser Auffassung zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.1994 (a.a.O.) lässt sich eine solche Aussage aber gar nicht entnehmen, insbesondere wird darin keine zeitliche Obergrenze genannt, ab wann ein Widerrufsanspruch wegen Zeitablauf mangels fortwirkender Beeinträchtigung der Persönlichkeit nicht mehr geeignet und erforderlich ist.

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    So fehlt die Passivlegitimation dann, wenn das Verbreiten lediglich Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 30.01.1996, BGHZ 132, 13).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Verbreiter mit der Äußerung des Dritten identifiziert hat, so dass sie als seine eigene Äußerung erscheint, d.h. wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03
    Diese umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. auch § 48 BRRG und § 79 BBG) bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1976, BVerfGE 43, 154, vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97 und vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, Buchholz 237.9 § 93 Nr. 1).

    Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a.a.O.; Urteil des Senats vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -).

  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

  • VGH Bayern, 10.10.1984 - 4 B 83 A.638
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 70/55

    Amtspflichten bei Beamtenwiedereinstellung

  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerwG, 15.01.1985 - 1 WB 53.84

    Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Ablösung eines Offiziers von seinem

  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 9.87

    Pflicht des Dienstherrn - Beamter im Vorbereitungsdienst - Einstellung als

  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1982 - 20 A 2202/81
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1982 - 4 S 118/80

    Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber einem Beamten

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1985 - 14 S 942/85

    Abwehranspruch gegen abwertende Äußerungen von Hoheitsträgern

  • BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 10.93

    Rede des Kultusministers - § 48 BRRG, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gilt auch

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2005 - 15 U 98/03

    Zum Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung ob ein

    Mit Rücksicht darauf und die gebotene Neutralität hat sich die Regierung Wertungen in der Regel zu enthalten, es sei denn hierfür bestünde ein rechtfertigender Grund wie etwa der allgemeine Rechtsgedanke der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15. Juli 2004, 4 S 965/03, www.jurisweb.de Rz. 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 4 S 1058/09

    Widerruf von Leserbriefäußerungen eines Bürgermeisters

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56), welcher der Senat gefolgt ist (Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30), kann der Beamte, dessen Ansehen durch Äußerungen des Dienstvorgesetzten verletzt wurde, als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes (nur) beanspruchen, dass sein Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt.

    Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 1 W 75/94 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990 - 5 M 28/90 - 5 - 8328 -, ZBR 1991, 155; Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn.

    Hat der Beamte als Erster den Boden der sachlichen Diskussion und innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten verlassen und die "Flucht in die Öffentlichkeit" angetreten und damit seinerseits zunächst gegen die beamtenrechtliche Treue- und Verschwiegenheitspflicht verstoßen, ist die Schutzwürdigkeit des Beamten regelmäßig gemindert und eine angemessene Reaktion des Dienstherrn in der Öffentlichkeit zulässig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08

    Klage eines Ortsvorstehers wegen mit Dienstbezeichnung "Bürgermeister"

    Dies gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30 ff.).

    Für den Dienstvorgesetzten, der gegenüber dem Beamten den Dienstherrn repräsentiert, gilt entsprechendes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004, a.a.O.).

    § 193 StGB enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004, a.a.O.).

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