Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1025/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
Umfang des Direktionsrechts bei Vertrauensarbeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 106 GewO
Umfang des Direktionsrechts bei Vertrauensarbeit - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der wöchentlichen Arbeitsverpflichtung eines Arbeitnehmers
- LAG Düsseldorf
§ 106 GewO
Umfang des Direktionsrechts bei Vertrauensarbeit - hensche.de
Arbeitszeit
- arbeitsrechtsiegen.de
Vertragsauslegung - Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeit
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611
Umfang der wöchentlichen Arbeitsverpflichtung eines Arbeitnehmers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Essen, 30.06.2011 - 3 Ca 111/11
- LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1025/11
- BAG, 15.05.2013 - 10 AZR 325/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 23.06.1992 - 1 AZR 57/92
Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1025/11
Da nach dem Arbeitsvertrag aber - jedem Arbeitnehmer bekannt - die Leistung von Arbeit und - wird keine gegenteilige Verpflichtung vereinbart - nicht ein Erfolg oder eine bestimmte Art der Aufgabenerfüllung geschuldet wird, gilt grundsätzlich die betriebliche Arbeitszeit als vereinbart, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über Dauer und Lage der Arbeitszeit getroffen haben (vgl. BAG NZA 93, 89 sowie Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 45 Rz. 49 m. w. N.). - BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/05
AGB-Kontrolle - Dynamische Verweisung auf Tarifvertrag
Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1025/11
1.Da es sich bei dem hier in Frage stehenden Arbeitsvertrag - unstreitig - um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt und diese allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, sind diese nach gefestigter Rechtsprechung (statt aller BAG NZA 2006, 202) nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wie sie von rechtskundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. - BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 517/09
AGB-Kontrolle - Überstundenpauschalierungsabrede
Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1025/11
Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume bestehen, weil gerade Sinn des Transparenzgebotes ist, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. zuletzt BAG vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09 - bezogen auf die AGB-Kontrolle bei einer Überstundenpauschalierungsabrede). - BGH, 19.01.2005 - XII ZR 107/01
Umfang der Haftungsfreistellung bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1025/11
Bei der Feststellung des hiernach zu ermittelnden Auslegungsinhaltes kommt die Unklarheitenregelung nach § 305 c Abs. 2 BGB nicht schon dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien, keine den klaren Vorzug verdient (BAG a. a. O., sowie BGH NJW 2005, 1183). - LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1112/11
Fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Arbeitsverweigerung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1025/11
In dem Verfahren 4 Sa 1112/11 - gleichzeitig vor der erkennenden Kammer anhängig - hat die Beklagte der Klägerin fristlos hilfsweise fristgerecht gekündigt; gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin in jenem Verfahren.
- BAG, 15.05.2013 - 10 AZR 325/12
Umfang der Arbeitszeit beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung - …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 - 4 Sa 1025/11 - wird zurückgewiesen. - LAG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4 Sa 1112/11 Zeitlich vor Erhalt der, der Klägerin unter dem 11.01.2011 erteilten Abmahnungen hatte die Klägerin unter dem 07.01.2011 in dem Verfahren 4 Sa 1025/11 Klage auf Feststellung erhoben, dass sie keine vertragliche Verpflichtung zur Ableistung einer 38-Stunden-Woche habe und mit Klageerweiterung dann in jenem Verfahren die seitens der Beklagten einbehaltenen Gehaltsbeträge wegen der von ihr nicht erbrachten Arbeitsleistung eingeklagt.
Allein der Umstand, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Abmahnungen Klage auf Feststellung vom 07.01.2011 in dem Verfahren 4 Sa 1025/11 erhoben hat, wonach sie keiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Ableistung einer 38-Stunden-Woche unterliegen soll, vermag sie nicht zu entschuldigen: Sie handelte insoweit "auf eigenes Risiko", zumal ihr durch die seitens der Beklagten erteilten Anweisungen und Abmahnungen unmissverständlich vor Augen geführt wurde, dass sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten beharrlich verletzt hatte.