Rechtsprechung
LAG Hamburg, 19.04.2000 - 4 Sa 107/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 12.11.1999 - 11 Ca 445/98
- LAG Hamburg, 19.04.2000 - 4 Sa 107/99
- BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 381/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92
Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung
Auszug aus LAG Hamburg, 19.04.2000 - 4 Sa 107/99
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - seien Verträge über die Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.Sie hebt hervor, dass ausweislich der gesamten Regelungen des "Fortbildungsvertrages" die Parteien von Anfang an einen Weiterbildungsvertrag, jedoch keinen Ausbildungsvertrag hätten abschließen wollen und meint, dass sich im Wege der Auslegung ergebe, dass die vom Bundesarbeitsgericht insbesondere in der Entscheidung vom 16. März 1994 (5 AZR 339/92) aufgestellten Grundsätze von ihr beachtet worden seien.
Die insoweit - nämlich für diese Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau - entstandenen Kosten sind Berufsbildungskosten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die - wie bereits aufgezeigt - allein der Ausbildende zu tragen hat (vgl. nur BAG, Urteil vom 16.03.1994, 5 AZR 339/92, NZA 1994 S. 937 ff., 940; Urteil vom 21.09.1995, NZA 1996 S. 205 f. [BAG 21.09.1995 - 5 AZR 994/94]).
Soweit die Beklagte meint, die hier streitige vertragliche Gestaltung stehe bei zutreffender Auslegung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 1994 (5 AZR 339/92, NZA 1994, S. 937 ff.), so teilt die angerufene Kammer diese Auffassung nicht.
- BAG, 21.09.1995 - 5 AZR 994/94
Kosten der Berufsausbildung - Rückzahlung
Auszug aus LAG Hamburg, 19.04.2000 - 4 Sa 107/99
Unzulässig sind nach der gesetzlichen Regelung etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung oder zur Aufnahme eines Darlehens für den Besuch einer anerkannten Fachschule, auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit diese in den Ausbildungsgang einbezogen sind, sowie Kosten für Verpflegung und Unterkunft des Auszubildenden, die dadurch entstehen, dass die praktische Berufsausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern an einem anderen Ort vorgenommen wird (vgl. etwa BAG, Urteil vom 21.09.1995, 5 AZR 994/94, NZA 1996, S. 205 f.;… vgl. zu allem Erfurter Kommentar-Schlachter, 1998, § 5 BBiG Rdn. 9 ff.).Die insoweit - nämlich für diese Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau - entstandenen Kosten sind Berufsbildungskosten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die - wie bereits aufgezeigt - allein der Ausbildende zu tragen hat (vgl. nur BAG, Urteil vom 16.03.1994, 5 AZR 339/92, NZA 1994 S. 937 ff., 940; Urteil vom 21.09.1995, NZA 1996 S. 205 f. [BAG 21.09.1995 - 5 AZR 994/94]).
- BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 381/00
Erstattung von Kosten der Berufsausbildung
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. April 2000 - 4 Sa 107/99 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen hat.