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   LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20   

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https://dejure.org/2021,13475
LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20 (https://dejure.org/2021,13475)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20 (https://dejure.org/2021,13475)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 2021 - 4 Sa 1243/20 (https://dejure.org/2021,13475)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Homeoffice als milderes Mittel zur Änderungskündigung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigungsschutzklage bei Beendigungskündigung nach Ablehnung einer Änderungskündigung; Auslegung eines Klageantrags nach abgelehnter Änderungskündigung; Homeoffice kein milderes Mittel bei Änderungskündigung; Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung nicht ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorliegen einer Beendigungskündigung bei vorbehaltloser Ablehnung einer Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dock kein Recht auf Homeoffice? - Die Wirkung einer unternehmerischen Entscheidung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss vor einer Änderungskündigung kein Homeoffice anbieten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Homeoffice statt Änderungskündigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Homeoffice statt Kündigung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2040
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • ArbG Berlin, 10.08.2020 - 19 Ca 13189/19

    Homeoffice-Tätigkeit statt Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.08.2020 - 19 Ca 13189/19 -teilweise abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.08.2020 - Az. 19 Ca 13189/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    (2) Ob der Verweis auf einen Homeoffice Arbeitsplatz als mildere Maßnahme dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit vor Ort nicht als Teil der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers aufgenommen wurde (so Stück, MDR 2021, 268 (271); ablehnend LAG Hamm 22.07.2009 - 3 Sa 1630/08 - Rn. 137; Göpfert/Motzet EWiR 2021, 125 , jeweils mit dem Hinweis darauf, dass den Arbeitgeber keine Pflicht trifft, einen Homeoffice Arbeitsplatz einzurichten), kann vorliegend offenbleiben.

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 509/15

    Ordentliche Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers gemäß § 106 GewO möglich ist ( BAG 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 10; BAG 6. September 2007 - 2 AZR 368/06 - Rn. 19 ) .

    Der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu den bisherigen Bedingungen "bedingt" in diesem Fall nicht iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine (Änderungs-)Kündigung (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 10).

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 680/14

    Änderungskündigung - Selbstwiderspruch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    Maßstab für die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die den Arbeitnehmer am wenigsten beeinträchtigen und die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (st.Rspr., vgl. BAG. 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 -Rn. 13; BAG 9. September 2010 - 2 AZR 446/09 -Rn. 34; BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 17).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter anderem festzustellen, ob der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    So kann die Organisationsentscheidung zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebs oder einzelner Arbeitsplätze beruhen, von der auch das Anforderungsprofil der im Betrieb nach Umstrukturierung verbleibenden Arbeitsplätze erfasst werden kann (BAG 02. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 22).

    Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist (stRspr., vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - Rn. 14; BAG 02. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 23).

  • LAG Hessen, 10.06.2015 - 6 Sa 451/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Arbeitsplatzverlagerung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    Über diese durch die Niederlegung im Interessenausgleich auch nach außen manifestierte unternehmerische Entscheidung kann sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen, indem es die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes als mildere Maßnahme erachtet (vgl. a. LAG Hessen 10.06.2015 - 6 Sa 451/14 - Rn. 46).
  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 260/14

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 260/14 - Rn. 19 , BAGE 152, 99 ; BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 19 , BAGE 135, 239 ) .
  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 280/12

    Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ( BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 28 ; BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 18 ) .
  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    Da sie durch die Bildung von Vermögen, in dessen Genuss der Arbeitnehmer binnen einer mehr oder weniger langen Frist kommen wird, darauf abzielen, ein unter anderem durch einen finanziellen Beitrag der öffentlichen Hand gefördertes sozialpolitisches Ziel zu verwirklichen, können sie nicht als Komponente des üblichen Verhältnisses zwischen der Arbeitsleistung und der hierfür vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Gegenleistung angesehen werden (vgl. a. EuGH 7. November 2013 - C-522/12 (Tevfik Isbir/DB Service GmbH), EuZW 2014, 102, 103).
  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    Macht die Zahlung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers aus, handelt es sich gleichfalls regelmäßig um Arbeitsentgelt, das als Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung geschuldet wird (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 15).
  • LAG Hamm, 22.07.2009 - 3 Sa 1630/08

    Krankheitsbedingte Kündigung eines Verwaltungsangestellten bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 4 Sa 1243/20
    (2) Ob der Verweis auf einen Homeoffice Arbeitsplatz als mildere Maßnahme dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit vor Ort nicht als Teil der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers aufgenommen wurde (so Stück, MDR 2021, 268 (271); ablehnend LAG Hamm 22.07.2009 - 3 Sa 1630/08 - Rn. 137; Göpfert/Motzet EWiR 2021, 125 , jeweils mit dem Hinweis darauf, dass den Arbeitgeber keine Pflicht trifft, einen Homeoffice Arbeitsplatz einzurichten), kann vorliegend offenbleiben.
  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 368/06

    Änderungskündigung - Ablehnung des Änderungsangebotes - Direktionsrecht

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 845/11

    Kündigung - qualifiziertes Schriftformerfordernis - Präklusion

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14

    Sonderzahlung - Begründung eines Anspruchs durch schlüssiges Verhalten -

  • LAG Bremen, 17.04.2002 - 2 Sa 262/01
  • LAG Köln, 28.01.2000 - 4 Sa 1321/99

    Auslegung einer Ruhegeldrichtlinie; Investmentmanagerin bei einer Gesellschaft

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

  • BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 465/99

    Betriebsbedingte Kündigung; vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts des

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 446/09

    Änderungskündigung

  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 76/83

    Rechtskraftwirkung eines eine Unterhaltsklage abweisenden Prozeßurteils

  • BAG, 03.11.2004 - 4 AZR 531/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 235/08

    Änderungskündigung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 611/03

    Berufungsfrist, Wiedereinsetzung

  • ArbG Köln, 20.05.2021 - 8 Ca 7667/20

    Homeoffice, Mobile Office, Änderungskündigung, Verhältnismäßigkeit

    Wenn ein Arbeitgeber nicht bereits aus einem sonstigen Rechtsgrund zur Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verpflichtet ist, kann eine derartige Verpflichtung zur Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes jedenfalls dann nicht über die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Änderungskündigung konstituiert werden, wenn die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers darauf gerichtet ist, die Tätigkeit in Präsenz im Betrieb und nicht im Homeoffice oder Mobile Office zu erbringen (so nunmehr auch ausdrücklich LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2021, 4 Sa 1243/20, juris, Leitsatz 4 und Rn 59 - insofern ausdrücklich abweichend zur klägerseitig zitierten vorinstanzlichen Entscheidung des ArbG Berlin vom 10.08.2020, 19 Ca 13189/19; zuvor ebenso bereits LAG Hessen, Urteil vom 10.06.2015, 6 Sa 451/14; LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2009, 3 Sa 1630/08; ebenso im Schrifttum Göpfert/Motzet, EWiR 2021, S.121; Müller, BB 2021, S. 576; a. A. für den Fall, dass die Tätigkeit vor Ort nicht Teil der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers ist: Stück, MDR 2021, S. 268 ff., S. 271).
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