Rechtsprechung
   LAG Köln, 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13650
LAG Köln, 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99 (https://dejure.org/2000,13650)
LAG Köln, Entscheidung vom 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99 (https://dejure.org/2000,13650)
LAG Köln, Entscheidung vom 07. Januar 2000 - 4 Sa 1273/99 (https://dejure.org/2000,13650)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,13650) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 626
    Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber

Verfahrensgang

  • ArbG Köln - 12 Ca 912/99
  • LAG Köln, 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (BAG 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74; LAG Köln 7. Januar 2000 - 4 Sa 1273/99 - MünchArbR-Bloymeyer 2. Aufl. § 53 Rn. 70).
  • ArbG Düsseldorf, 06.10.2011 - 4 Ca 3895/07

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Rückschlüsse auf die Motivation des Anzeigenden bieten ein zeitlicher langer Abstand zwischen angezeigter Tat und Anzeige (vgl. LAG Köln v. 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99, zitiert nach juris) oder eine zu missbilligende Form der Anzeige (vgl. Gach/Rützel, BB 1997, 1959, 1960; Herbert/Oberrath, NZA 2005, 193, 198).
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2002 - 11 Sa 1422/01

    Keine außerordentliche Kündigung wegen Strafanzeige gegen

    Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zu machen, wenn es sich um eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei einer Strafbehörde handelt, der wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben zugrunde liegen (BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - a. a. O.) oder die auf haltlosen Vorwürfen aus verwerflichen Motiven, z. B. um dem Arbeitgeber zu schaden, basieren (vgl. BAG 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I. 6 a Nr. 74; LAG Frankfurt/M. 12.02.1987 12 Sa 1249/86 - LAGE § 626 BGB Nr. 28; LAG Köln 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99 - RDV 2000, 226; vgl. auch BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888, 889).
  • LAG Köln, 10.07.2003 - 5 Sa 151/03

    Kündigung, Anzeige

    Nach der Rechtsprechung berechtigt eine Strafanzeige des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber diesen jedenfalls dann zur fristlosen Kündigung, wenn sie aus der alleinigen Motivation des Arbeitnehmers erstattet wird, den Arbeitgeber zu schädigen (vgl. BAG vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91; LAG Köln vom 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99 = ZTR 2000, 278).
  • LAG Nürnberg, 25.11.2014 - 1 Sa 52/14

    Kündigung - Vorwurf sexueller Nötigung - Strafanzeige

    Solche Nebenpflichtverletzungen können in unrichtigen, insbesondere ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Arbeitgeber bzw. seine führenden Repräsentanten gegenüber Behörden oder anderen Dritten liegen (BVerfG v. 02.07.2001, 1 BvR 2049/00; BAG v. 04.07.2001, 2 AZR 80/91, juris; LAG Köln v. 07.01.2000, 4 Sa 1273/99).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht