Rechtsprechung
   LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1512/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3861
LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1512/05 (https://dejure.org/2006,3861)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2006 - 4 Sa 1512/05 (https://dejure.org/2006,3861)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 4 Sa 1512/05 (https://dejure.org/2006,3861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung - Betriebsratsanhö-rung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 102 BetrV, § 524 ZPO
    Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung - Betriebsratsanhö-rung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Durchführung einer Betriebsratsanhörung im Falle einer so genannten "Nachkündigung" durch den Insolvenzverwalters ohne Bekanntgabe der zu kündigenden Arbeitnehmer; Differenzierung zwischen einer so genannten "Vorkündigung" bzw. "Nachkündigung" durch den ...

  • Judicialis

    BetrVG § 102; ; ZPO § 524

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschlussberufung der Beklagten trotz Klageabweisung in Urteilstenor - Anhörung des Betriebsrates zu Vor- und Nachkündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (87)

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Interessensausgleich: Rechtsnatur - Bindungswirkung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1512/05
    Es wäre allerdings auch möglich gewesen, den Interessenausgleich vom 15.06.2004 mit zwei Namenslisten zu versehen und die Kündigungen in zwei "Entlassungswellen" vorzunehmen (siehe dazu grundlegend BAG, Urt. v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste = NZA 2006, 64 = RzK I 5d Nr. 126).

    Liegt zwischen mehreren "Wellen" von Personalabbaumaßnahmen nur ein Zeitraum von wenigen Wochen oder Monaten, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Maßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen (BAG, Urt. v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02, a.a.O., m.w.N.).

    Maßgeblich ist die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich, wenn auch in mehreren "Wellen", betroffen sein werden, sei es auch erst nach Ablauf mehrerer Wochen oder Monate; der Dreißig-Tage-Zeitraum nach § 17 Abs. 1 KSchG ist nicht übertragbar (BAG, Urt. v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02, a.a.O.).

    Erreichen die ersten beiden "Entlassungswellen", für die ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen ist, die erforderliche Gesamtzahl, so wird die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG n.F. KSchG [2004] nicht einmal dadurch beeinträchtigt, dass weitere Entlassungswellen vorgesehen sind, für die noch keine Namensliste vorliegt (BAG, Urt. v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02, a.a.O.).

    Mit anderen Worten, werden die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten nicht zur selbständigen Erledigung auf einen Dritten übertragen, sondern unterliegen dessen Mitarbeiter dem Direktionsrecht des Auftraggebers (Arbeitgeber), dann führt eine solche organisatorische Gestaltung allein noch nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen Arbeitsplätze und/oder Beschäftigungsmöglichkeiten (BAG, Urt. v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste = AR-Blattei ES 1010.9 Nr. 102 = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 11).

    Für Großbetriebe ist eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG n.F. [2001] allerdings erst bei einem Personalabbau von 5% der Gesamtbelegschaft gegeben (so zu § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG a.F. [1972]: BAG, Urt. v. 07.08.1990 - 1 AZR 445/89, NZA 1991, 113 = ZIP 1990, 1426; BAG, Urt. v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste = AR-Blattei ES 1010.9 Nr. 102 = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 11).

    Es ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (BAG, Urt. v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste = AR-Blattei ES 1010.9 Nr. 102 = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 11).

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Betriebsbedingte Kündigung und Betriebsratsanhörung in der Insolvenz

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1512/05
    Weder ein Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG n.F. [2004] im Eröffnungsverfahren oder nach § 125 Abs. 1 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren noch ein solcher nach § 112 Abs. 1 BetrVG entbindet den Insolvenzverwalter von der Betriebsratsanhörung zu den konkret auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG (BAG, Urt. v. 20.05.1999 - 2 AZR 532/98, MDR 1999, 1273 = NZA 1999, 1101 = ZInsO 1999, 601 = ZIP 1999, 1610; BAG, Urt. v. 20.05.1999 - 2 AZR 148/99, NZA 1999, 1039 = ZInsO 1999, 601 = ZIP 1999, 1647; BAG, Urt. v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, BAGReport 2003, 16 = NZA 2002, 1360 = ZInsO 2002, 1103; Uhlenbruck/Berscheid, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 125 InsO Rn. 88, m.w.N. zum Sach und Streitstand), noch werden die (normalen) Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt (LAG Hamm, Urt. v. 21.03.2002 - 4 Sa 1746/01, LAGReport 2002, 214 = ZInsO 2002, 644).

    Der beabsichtigte Personalabbau stellt sich deshalb als eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG n.F. [2001], so dass die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG n.F. [2004] mit der Beweislastumkehr eingreift (so zu § 1 Abs. 5 KSchG a.F. [1996] BAG, Urt. v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, BAGReport 2003, 16 = NZA 2002, 1360 = ZInsO 2002, 1103).

    Danach ist es bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste Sache des gekündigten, namentlich bezeichneten Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen (so bereits BAG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97, InVo 1998, 283 = NZA 1998, 933 = ZIP 1998, 1809; BAG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98, MDR 1998, 1485 = NZA 1998, 1110 = ZIP 1998, 1885) und dass seine Beschäftigungsmöglichkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht weggefallen ist (BAG, Urt. v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, BAGReport 2003, 16 = NZA 2002, 1360 = ZInsO 2002, 1103) oder eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht (LAG Hamm, Urt. v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352).

  • LAG Hamm, 23.01.2003 - 4 Sa 720/02

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auszug aus LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1512/05
    mitzuteilen (LAG Hamm, Urt. v. 23.01.2003 - 4 Sa 720/02, ZInsO 2004, 1099 [Graner]; LAG Hamm, Urt. v. 01.04.2004 - 4 Sa 1340/03, LAGReport 2005, 31).

    Diese Grundsätze gelten auch bei einer Massenentlassung (ArbG Wesel, Urt. v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, NZA-RR 1997, 341; LAG Hamm, Urt. v. 23.01.2003 - 4 Sa 720/02, ZInsO 2004, 1099 [Graner]).

    Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der nach heutigem Verständnis zusammen mit dem Vergütungsanspruch eine Einheit bildet und in der Bündelung dieser Berechtigungen den Hauptanspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB ausmacht (LAG Hamm, Urt. v. 05.05.1983 - 8 Sa 255/83, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 52; LAG Hamm, Urt. v. 11.03.1999 - 4 Sa 34/98, ZInsO 1999, 424; LAG Hamm, Urt. v. 11.03.1999 - 4 Sa 966/98, ZInsO 1999, 424; LAG Hamm, Urt. v. 24.02.2000 - 4 Sa 1731/99, ZInsO 2000, 467; LAG Hamm, Urt. v. 23.01.2003 - 4 Sa 720/02, ZInsO 2004, 1099 [Graner]; LAG Hamm, Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 900/03, AR-Blattei ES 1010.2 Nr. 45 = LAGE § 623 BGB Nr. 3 = DZWIR 2004, 192 [Weisemann] = NZA-RR 2004, 189 = ZInsO 2004, 163), kann -wenn die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt wird - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

  • LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1511/05

    Wirkungen eines Interessenausgleichs mit Namensliste im

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der in einem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 4 Sa 1512/05 eine weitere frühere Mitarbeiterin der Insolvenzschuldnerin gegen die beide Beklagten vertritt, hat im vorliegenden Berufungsverfahren die Begründungsschrift vom 30.08.2005 aus dem Parallelverfahren eingereicht, in welcher er lediglich den Namen der Klägerin und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens hat ändern lassen.

    Zwar sind diese Kosten durch den fehlerhaften Sachvortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verursacht worden, jedoch hat sich der Beklagte zu 1) voll auf den "Holzweg" führen lassen, denn er hat - ebenfalls unter Übernahme seines Sachvortrags aus dem Parallelverfahren 4 Sa 1512/05 - in seiner Anschlussschrift vom 30.09.2005 die Behauptung, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung vom 14.07.2005 (richtig: 2004) angehört worden, unter Beweis der Zeugin P3xxx R5xx gestellt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht