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   LAG München, 22.06.2006 - 4 Sa 158/06   

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https://dejure.org/2006,8479
LAG München, 22.06.2006 - 4 Sa 158/06 (https://dejure.org/2006,8479)
LAG München, Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 Sa 158/06 (https://dejure.org/2006,8479)
LAG München, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 4 Sa 158/06 (https://dejure.org/2006,8479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan; Anspruch eines Arbeitnehmers aus einer Sozialplanbetriebsvereinbarung; Von der Wirkung einer Betriebsvereinbarung umschlossener Personenkreis; Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

  • Judicialis

    BetrVG § 77; ; BetrVG §§ 111 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 77 § 111
    Unbegründeter Abfindungsanspruch aus Sozialplan der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06

    Betriebsvereinbarung, normative Wirkung

    Auszug aus LAG München, 22.06.2006 - 4 Sa 158/06
    Betriebsvereinbarungen können mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Arbeitgeber/Inhaber dieses Betriebes geschlossen werden, da nur insoweit kollektivrechtliche Regelungs- und Rechtsetzungsmacht der Betriebsparteien besteht (siehe näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, 3 Sa 14/06 - I. 1. der Gründe - , im Rahmen eines der zahlreichen Parallelverfahren).

    d) Gleiches gilt für die Frage einer etwaigen Haftung der Beklagten aus cic (seit 01.01.2002: § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nF) oder aus Rechtsscheinsgrundsätzen - weder die Verhandlungen beim Abschluss der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 o. ä. noch die ursprüngliche Patronatserklärung der Beklagten (bzw. einer dritten (juristischen) Person) vom 31.12.2000 konnten eine Verpflichtung begründen, nach der diese selbst gegenüber den hieraus anspruchsberechtigten Arbeitnehmern haften sollte - zumal nach dem Verkauf der Fa. d. GmbH an die Fa. S. Beteiligungs-GmbH im September 2003 und zumal nach deren erst wesentlich später danach erfolgten Insolvenz (ebenfalls LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 6. der Gründe -).

    e) Auch eine etwa gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheidet aus - hinsichtlich des Vorliegens etwa eines Gemeinschaftsbetriebes der Beklagten mit ihrem ehemaligen Tochterunternehmen d. GmbH etc. fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin und wiederum Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst (vgl. hierzu ebenfalls näher LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 4. der Gründe).

    Es kann deshalb offen bleiben, ob, im Falle einer Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruches aus kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen - individualvertraglichen oder Schadensersatz- - Gründen, tatbestandlich überhaupt ein Anspruch der Klagepartei aus der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 bestehen könnte, nachdem deren Arbeitsplatzverlust zwar noch innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Betriebsvereinbarung (bis 31.12.2005), jedoch ersichtlich nicht mehr im Zusammenhang mit einer durch die Verschmelzung der P. AG und der S. GmbH zur Beklagten (offensichtlich im Jahr 2000) ausgelösten Restrukturierungsmaßnahme (siehe den sachlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung gemäß deren Präambel sowie § 1.1 und § 6.1), sondern erst nach dem späteren Verkauf der Gesellschaftsanteile der Fa. d. GmbH im September 2003 und deren damit einhergehender Herauslösung aus dem Konzernverbund der Beklagten infolge deren, nachfolgend - erst nach ca. 14 Monaten -, stattgefundener Insolvenz - wobei zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung ein eigener Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter vom 01.11.2004 abgeschlossen wurde - erfolgte (wenngleich Letzterer die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 unberührt lassen wollte: dort § 2 Abs. 2; siehe dazu näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - III. der Gründe ).

  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 178/03

    Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die

    Auszug aus LAG München, 22.06.2006 - 4 Sa 158/06
    Ungeachtet dessen, ob diese Grundsätze überhaupt auch noch nach Ausgliederung der Fa. d. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten durch vollständigen Verkauf deren Gesellschaftsanteile im September 2003 und deren Insolvenz sodann ca. 14 Monate später - und gegenüber deren etwa anspruchsberechtigten Arbeitnehmern - Anwendung finden könnten (vgl. zu Letzterem etwa BAG, U. v. 14.12.2004, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGH, VersäumnisU vom 14.11.2005, NJW 2006, S. 1344 f), würde ein Haftungsdurchgriff einen Fall des objektiven Missbrauchs der herrschenden Stellung des Konzernunternehmens oder der Unternehmensgesellschafter voraussetzen (BAG, etwa U. v. 31.07.2002, AP Nr. 31 zu § 61 KO), etwa in Form einer Vermögensverschiebung aus dem haftenden Unternehmen heraus oder einer umfassenden, eigennützigen und für das Unternehmen nachteiligen Fremdsteuerung oder im Falle einer offenkundigen Unterkapitalisierung, bei der die Ausstattung mit Stammkapital in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Geschäftsziel steht (BAG, etwa U. v. 08.09.1998, AP Nr. 12 zu § 303 AktG; U. v. 10.02.1999, AP Nr. 6 zu § 13 GmbHG; U. v. 31.07.2002, aaO; U. v. 14.12.2004, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers; vgl. auch BAG, U. v. 24.11.2005, DB 2006, S. 956 f).
  • BAG, 24.11.2005 - 8 AZR 1/05

    Haftung bei Insolvenz einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

    Auszug aus LAG München, 22.06.2006 - 4 Sa 158/06
    Ungeachtet dessen, ob diese Grundsätze überhaupt auch noch nach Ausgliederung der Fa. d. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten durch vollständigen Verkauf deren Gesellschaftsanteile im September 2003 und deren Insolvenz sodann ca. 14 Monate später - und gegenüber deren etwa anspruchsberechtigten Arbeitnehmern - Anwendung finden könnten (vgl. zu Letzterem etwa BAG, U. v. 14.12.2004, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGH, VersäumnisU vom 14.11.2005, NJW 2006, S. 1344 f), würde ein Haftungsdurchgriff einen Fall des objektiven Missbrauchs der herrschenden Stellung des Konzernunternehmens oder der Unternehmensgesellschafter voraussetzen (BAG, etwa U. v. 31.07.2002, AP Nr. 31 zu § 61 KO), etwa in Form einer Vermögensverschiebung aus dem haftenden Unternehmen heraus oder einer umfassenden, eigennützigen und für das Unternehmen nachteiligen Fremdsteuerung oder im Falle einer offenkundigen Unterkapitalisierung, bei der die Ausstattung mit Stammkapital in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Geschäftsziel steht (BAG, etwa U. v. 08.09.1998, AP Nr. 12 zu § 303 AktG; U. v. 10.02.1999, AP Nr. 6 zu § 13 GmbHG; U. v. 31.07.2002, aaO; U. v. 14.12.2004, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers; vgl. auch BAG, U. v. 24.11.2005, DB 2006, S. 956 f).
  • LAG München, 13.09.2006 - 9 Sa 3/06

    Streit um eine Abfindung aus einem Sozialplan

    Eine solche Gesamtzusage könnte aber wiederum von vorneherein nur zu Ansprüchen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber führen, also im vorliegenden Falle zu einem Anspruch des Klägers gegen die Firma D. GmbH und nicht zu einem Anspruch gegenüber der Beklagten (so auch LAG München, Urteil vom 22.6.2006 4 Sa 158/06).
  • LAG München, 26.09.2007 - 7 Sa 310/06

    Klage einer Arbeitnehmerin eines Tochterunternehmens aus dem Rahmensozialplan

    Eine solche Gesamtzusage könnte aber wiederum nur zu Ansprüchen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber führen, also im vorliegenden Falle zu einem Anspruch der Klägerin gegen die Firma N. und nicht zu einem Anspruch gegenüber der Beklagten (so auch LAG München, Urteil vom 22.6.2006 - 4 Sa 158/06).
  • LAG München, 08.02.2007 - 2 Sa 408/06

    Sozialplanabfindung

    GmbH und nicht zu einem Anspruch gegenüber der Beklagten (so auch LAG München, Urteil vom 22.6.2006 - 4 Sa 158/06).
  • LAG München, 08.02.2007 - 2 Sa 379/06

    Sozialplanabfindung

    GmbH und nicht zu einem Anspruch gegenüber der Beklagten (so auch LAG München, Urteil vom 22.6.2006 - 4 Sa 158/06).
  • LAG München, 25.07.2006 - 8 Sa 1308/05

    Abfindung

    Wie das Landesarbeitsgericht München in seiner vierten Kammer (Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 Sa 158/06) richtig erkannt hat, richtet sich ein Anspruch eines Arbeitnehmers aufgrund einer Gesamtzusage wiederum gegen dessen Arbeitgeberin, die jedoch nicht die Beklagte, sondern die Fa. d. GmbH ist.
  • LAG München, 25.07.2006 - 8 Sa 1303/05

    Abfindung

    Wie das Landesarbeitsgericht München in seiner vierten Kammer (Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 Sa 158/06) richtig erkannt hat, richtet sich ein Anspruch einer Arbeitnehmerin aufgrund einer Gesamtzusage wiederum gegen deren Arbeitgeberin, die jedoch nicht die Beklagte, sondern die Fa. d. GmbH ist.
  • LAG München, 25.07.2006 - 8 Sa 53/06

    Abfindung

    Wie das Landesarbeitsgericht München in seiner vierten Kammer (Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 Sa 158/06) richtig erkannt hat, richtet sich ein Anspruch einer Arbeitnehmerin aufgrund einer Gesamtzusage wiederum gegen deren Arbeitgeberin, die jedoch nicht die Beklagte, sondern die Fa. d. GmbH ist.
  • LAG München, 25.07.2006 - 8 Sa 1313/05

    Abfindung

    Wie das Landesarbeitsgericht München in seiner vierten Kammer (Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 Sa 158/06) richtig erkannt hat, richtet sich ein Anspruch eines Arbeitnehmers aufgrund einer Gesamtzusage wiederum gegen dessen Arbeitgeberin, die jedoch nicht die Beklagte, sondern die Fa. d. GmbH ist.
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