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   LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11 (https://dejure.org/2012,31967)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11 (https://dejure.org/2012,31967)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - 4 Sa 2152/11 (https://dejure.org/2012,31967)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch einer Erzieherin bei unterlassener Bemühung um Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers - Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch einer Erzieherin bei unterlassener Bemühung um Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz bei unterlassener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Anspruch auf leidensgerechten Arbeitsplatz, Schadensersatzanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2226
  • NZA-RR 2012, 624
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11
    Dem Arbeitnehmer kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB dadurch verletzt hat, dass er dem Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist (im Anschluss an BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09).(Rn.53).

    Mit der Ausübung des Direktionsrechts wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit näher bestimmt und ist ab diesem Zeitpunkt bis zur - wirksamen - Neuausübung des Direktionsrechts die konkret geschuldete Leistung (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu I 2 b der Gründe).

    Die Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer überhaupt die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen, den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und die Arbeitsmittel bereitzustellen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu I 2 b der Gründe); dies allerdings allein bezogen auf die arbeitsvertraglich konkretisierte - und damit iSd. § 294 BGB zu bewirkende - Leistung.

    Allerdings kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dadurch verletzt hat, dass er dem Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 12 a der Gründe).

    Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b der Gründe).

    Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b aa der Gründe).

    Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegenstehen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b bb der Gründe).

  • BAG, 14.12.1977 - 5 AZR 711/76

    Schadenersatz - Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11
    Der sachliche Geltungsbereich der Regelung erstreckt sich - trotz des missverständlichen Wortlauts der Norm - auch auf die vor- oder außerprozessualen Aufwendungen (BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - EzA § 61 ArbGG Nr. 3 = AP ArbGG 1953 § 61 Kosten Nr. 14 mit zust. Anm. Mes; LAG Köln 17.09.2007 - 2 Sa 832/07 - ZTR 2008, 397; LAG Niedersachsen 15.05.2007 - 13 Sa 108/07 - AGS 2007, 431; GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 33; Grunsky ArbGG 7. Aufl. Rz. 7; vgl. zur Begründung im Einzelnen Schleusener/Kühn NZA 2008, 147 (149 ff)).
  • LAG Köln, 17.09.2007 - 2 Sa 832/07

    Urlaubsabgeltung; Dauererkrankung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11
    Der sachliche Geltungsbereich der Regelung erstreckt sich - trotz des missverständlichen Wortlauts der Norm - auch auf die vor- oder außerprozessualen Aufwendungen (BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - EzA § 61 ArbGG Nr. 3 = AP ArbGG 1953 § 61 Kosten Nr. 14 mit zust. Anm. Mes; LAG Köln 17.09.2007 - 2 Sa 832/07 - ZTR 2008, 397; LAG Niedersachsen 15.05.2007 - 13 Sa 108/07 - AGS 2007, 431; GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 33; Grunsky ArbGG 7. Aufl. Rz. 7; vgl. zur Begründung im Einzelnen Schleusener/Kühn NZA 2008, 147 (149 ff)).
  • LAG Niedersachsen, 15.05.2007 - 13 Sa 108/07

    Umfang des Ausschlusses der Erstattungspflicht von Anwaltskosten in

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11
    Der sachliche Geltungsbereich der Regelung erstreckt sich - trotz des missverständlichen Wortlauts der Norm - auch auf die vor- oder außerprozessualen Aufwendungen (BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - EzA § 61 ArbGG Nr. 3 = AP ArbGG 1953 § 61 Kosten Nr. 14 mit zust. Anm. Mes; LAG Köln 17.09.2007 - 2 Sa 832/07 - ZTR 2008, 397; LAG Niedersachsen 15.05.2007 - 13 Sa 108/07 - AGS 2007, 431; GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 33; Grunsky ArbGG 7. Aufl. Rz. 7; vgl. zur Begründung im Einzelnen Schleusener/Kühn NZA 2008, 147 (149 ff)).
  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 96/07

    Wartezeitkündigung - Präventionsverfahren - Personalratsanhörung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11
    Der sachliche Geltungsbereich der Regelung erstreckt sich - trotz des missverständlichen Wortlauts der Norm - auch auf die vor- oder außerprozessualen Aufwendungen (BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - EzA § 61 ArbGG Nr. 3 = AP ArbGG 1953 § 61 Kosten Nr. 14 mit zust. Anm. Mes; LAG Köln 17.09.2007 - 2 Sa 832/07 - ZTR 2008, 397; LAG Niedersachsen 15.05.2007 - 13 Sa 108/07 - AGS 2007, 431; GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 33; Grunsky ArbGG 7. Aufl. Rz. 7; vgl. zur Begründung im Einzelnen Schleusener/Kühn NZA 2008, 147 (149 ff)).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 - 5 Sa 78/13

    Ermessensausübung bei der Dienstplangestaltung - Nachtdienstuntauglichkeit einer

    Nach dem Urteil des BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 - (EzA § 615 BGB 2002 Nr. 33) sowie dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11 - (NZA-RR 2012, S. 624 ff.) ist allerdings das Angebot einer "leidensgerechten" Tätigkeit durch den Arbeitnehmer ohne Belang, wenn dieser eine im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig beschriebene Tätigkeit, die vom Arbeitgeber im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts wirksam näher bestimmt worden ist, nicht mehr ausüben, aber eine andere, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten kann, solange der Arbeitgeber nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts diese zu der i.S.v. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat.
  • ArbG Stuttgart, 14.05.2019 - 9 Ca 135/18

    Pflicht des Arbeitgebers einen leistungsgeminderten Arbeitnehmer zu beschäftigen

    Dies kann für den Arbeitgeber auch bedeuten, dass er Hindernisse für die Zuweisung einer neuen Tätigkeit beseitigen muss, sofern es ihm zumutbar ist (BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09, NZA 210, 1119 Rn. 26; ebenso BAG vom 01.02.2011 - 1 ABR 79/09, NZA 2011, 703 Rn. 23; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2012 - 4 Sa 2152/11, NZA - RR 2012, 624).
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