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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 4 Sa 220/04   

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https://dejure.org/2004,9805
LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 4 Sa 220/04 (https://dejure.org/2004,9805)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 Sa 220/04 (https://dejure.org/2004,9805)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 4 Sa 220/04 (https://dejure.org/2004,9805)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung wegen Auftragsmangels; Begehren der Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses; Berücksichtigung gekündigter Arbeitnehmer bei der Bemessung der Betriebsgröße

  • Judicialis

    KSchG § 4; ; KSchG § 4 Satz 1; ; ZPO § 256; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ArbGG § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 4 Satz 1; ZPO § 256 § 256 Abs. 1
    Erweiterter Streitgegenstand bei allgemeiner Feststellungsklage statt Kündigungsschutzklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 237/03

    Kündigungsschutz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 4 Sa 220/04
    Wird weiter berücksichtigt, dass bei der Bemessung der Betriebsgröße gekündigte Arbeitnehmer auch dann mit zu berücksichtigen sind, wenn Kündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen (vgl. BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 237/03 -) und die Unternehmerentscheidung, den Betrieb stillzulegen oder durch Abbau von Arbeitsplätzen einzuschränken nur dazu führt, dass künftig eine andere regelmäßige Arbeitnehmerzahl gegeben sein soll, im Kündigungszeitpunkt dem gegenüber für den Betrieb noch die bisherige Belegschaftsstärke gekennzeichnet ist, sind bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigung auch die Mitarbeiter noch mit zu berücksichtigen, die im zeitnahen Zusammenhang mit der Kündigung des Klägers, genau wie der Kläger ursprünglich, Kündigungen erhalten haben, verbunden mit einer Zusage der Wiedereinstellung bei Besserung der Auftragslage.
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