Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- LAG Schleswig-Holstein
Tarifvertrag, Betriebsnorm, Nachwirkung, Outsourcing, Verbot, Unterlassung, schuldrechtliche Verpflichtung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schuldrechtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterlassung der Auslagerung einzelner Tätigkeitsbereiche in Personalüberleitungstarifvertrag; Unbegründete Unterlassungsklage nach Kündigung des Tarifvertrags
- Judicialis
TVG § 1 Abs. 1; ; TVG § ... 1 Abs. 1 S. 1; ; TVG § 2 Nr. 5; ; TVG § 3 Abs. 2; ; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; ; TVG § 4 Abs. 1 S. 2; ; TVG § 4 Abs. 5; ; BGB § 133; ; BGB § 138; ; BGB § 242; ; BGB § 315; ; BGB § 328; ; BGB § 613 a Abs. 1 S. 2; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; BetrVG § 77 Abs. 3; ; BetrVG § 87; ; BetrVG § 111; ; ZPO § 308
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schuldrechtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterlassung der Auslagerung einzelner Tätigkeitsbereiche in Personalüberleitungstarifvertrag; unbegründete Unterlassungsklage nach Kündigung des Tarifvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Lübeck, 26.06.2008 - 1 Ca 1040/08
- LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08
- BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08
Grundsätzlich wirken Betriebsnormen gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach (BAG, Beschluss vom 26.04.1990 - 1 ABR 84/87 - zitiert nach JURIS, Rn. 66;… Wank in Wiedemann, TVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 344).Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 26.04.1990 - 1 ABR 84/87 -, zitiert nach JURIS, Rn. 67) hat es deshalb als fraglich angesehen, ob sich mit der Überbrückungsfunktion des § 4 Abs. 5 TVG eine unbegrenzte Nachwirkung verträgt, wenn diese nur durch einen Tarifvertrag beseitigt werden kann, der seinerseits möglicherweise erst durch Kampfmaßnahmen erzwungen werden müsste.
Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Auslegung (BAG, Beschluss vom 26.04.1990 - 1 ABR 84/87 -, zitiert nach JURIS, Rn. 48).
- BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 4/97
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08
Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit" ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist (BAG, Beschluss vom 17.06.1997 - 1 ABR 4/97 - zitiert nach JURIS, Rn. 24).Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG, Beschluss vom 17.06.1997 - 1 ABR 4/97 - zitiert nach JURIS, Rn. 24).
Zur Ermittlung dieser weiteren Voraussetzung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Betriebsnormen das betriebliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv regeln (BAG, Beschluss vom 17.06.1997 - 1 ABR 4/97 - zitiert nach JURIS, Rn. 24).
- BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 388/99
Beschäftigungssicherungstarifvertrag: Betriebsnorm
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08
Bedarf eine Tarifbestimmung ihrerseits der Ausfüllung durch die Tarifvertragsparteien, so fehlt ihr insoweit der normative Charakter (BAG, Urteil vom 01.08.2001 - 4 AZR 388/99 - zitiert nach JURIS, Rn. 34).(4.) Die Berufungskammer verkennt im Übrigen nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch Firmentarifverträge zur Beschäftigungssicherung durch Arbeitszeitverringerung gegen Lohnverringerung und Kündigungsschutz Betriebsnormen darstellen können (BAG, Urteil vom 01.08.2001 - 4 AZR 388/99 - zitiert nach JURIS, Rn. 34).
- BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94
Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08
Ob Rechtsnormen eines Tarifvertrags betriebliche Normen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG beziehungsweise 1 Abs. 1 TVG sind, kann nicht pauschal für alle Normen eines Tarifvertrages entsprechend seiner Zielsetzung beantwortet werden, sondern ist für jede Tarifnorm unter Berücksichtigung des für die Tarifauslegung maßgebenden tariflichen Gesamtzusammenhangs getrennt zu prüfen (BAG, Urteil vom 07.11.1995 - 3 AZR 676/94 - zitiert nach JURIS, Rn. 18).Für Betriebsnormen ist ein tatsächlicher oder rechtlicher Zwang zu einer einheitlichen Geltung unerlässliches Begriffsmerkmal (BAG, Urteil vom 07.11.1995 - 3 AZR 676/94 - zitiert nach JURIS, Rn. 20).
- BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95
Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung - …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht (BGH NJW-RR 95, 1183; 2000, 1446). - BGH, 24.11.1999 - XII ZR 94/98
Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht (BGH NJW-RR 95, 1183; 2000, 1446). - BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 123/89
Zeitzuschläge im Personalbemessungssystem
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08
Der Tarifvertrag soll insoweit die Aufgabe haben, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit im Interesse der Arbeitnehmer einzuschränken oder zu kanalisieren (BAG, Urteil vom 03.04.1990 - 1 AZR 123/89 - zitiert nach JURIS, Rn. 24).
- BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2009 - 4 Sa 269/08 - wird zurückgewiesen. - ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
Zeitlich begrenzte Nachwirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines …
Das LAG Schleswig-Holstein hat einen solchen konkludenten Ausschluss der Nachwirkung darin gesehen, dass die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag mit betriebsverfassungsrechtlichen Normen ein Kündigungsrecht geregelt haben und damit zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich der Arbeitgeber durch die Kündigung effektiv von der Normgeltung lösen sollte (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 15.01.2009, 4 Sa 269/08, juris, Rn. 77 ff.;… ähnlich Bepler, in Däubler, TVG, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 873).