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   LAG Schleswig-Holstein, 18.09.2008 - 4 Sa 27/08   

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https://dejure.org/2008,20962
LAG Schleswig-Holstein, 18.09.2008 - 4 Sa 27/08 (https://dejure.org/2008,20962)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.09.2008 - 4 Sa 27/08 (https://dejure.org/2008,20962)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. September 2008 - 4 Sa 27/08 (https://dejure.org/2008,20962)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Zahlungsanspruch, Tarifvertrag, Änderung, Altersteilzeit, Mindestnettobetrag, Einbehalt, Abführung, Umlagebeitrag, Zusatzversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug einer vom Arbeitnehmer zu tragenden Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse nach Tarifänderung während der Altersteilzeit

  • Judicialis

    TV ATZ § 1; ; TV ATZ § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; TV ATZ § 4; ; TV ATZ § 4 Abs. 1; ; TV ATZ § 5; ; TV ATZ § 5 Abs. 1; ; TV ATZ § 5 Abs. 2; ; TV ATZ § 5 Abs. 2 S. 1; ; TV ATZ § 5 A... bs. 2 S. 2; ; TV ATZ § 5 Abs. 3 S. 1; ; TV ATZ § 15 S. 1 Nr. 1; ; KAT § 26; ; KAT § 26 Abs. 1 S. 3; ; KAT § 26 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug einer vom Arbeitnehmer zu tragenden Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse nach Tarifänderung während der Altersteilzeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02

    Altersteilzeit - Arbeitnehmerbeitrag zur VBL

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.09.2008 - 4 Sa 27/08
    Sie sind in die Tabelle nicht eingearbeitet (vgl. BAG, Urteil v. 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 27).

    Auch während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat sich der Arbeitnehmer an der Finanzierung der Zusatzversorgung mit einem eigenen Beitrag zu beteiligen, sofern dies tarifvertraglich vorgesehen ist (vgl. BAG, Urteil v. 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 30).

    Nach dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien gewährleisten sie den Mindestnettobetrag aber nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung und der dazu ergangenen Tabelle gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ (vgl. dazu BAG, Urteil v. 9.12.2003 - 9 AZR 671/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 31).

    Der Arbeitnehmerbeitrag zur kirchlichen Zusatzversorgung unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Beiträgen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgrund von Pfändung oder Abtretung an Dritte zahlt (vgl. dazu BAG, Urteil v. 09.12.2003 - 9 AZR 671/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 32).

    Die Kammer lässt die Revision trotz der grundlegenden Aussagen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 9. Dezember 2003 (9 AZR 671/02) zu, weil es eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Regelungen des KAT (neu) und des TV ATZ im kirchlichen Bereich - soweit ersichtlich - noch nicht gibt.

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