Rechtsprechung
LAG München, 21.02.2002 - 4 Sa 3/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,19284) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung; Gemeinnütziger Verein als Ausbilder
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 09.11.2000 - 34 Ca 3418/00
- LAG München, 21.02.2002 - 4 Sa 3/01
- BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Februar 2002 - 4 Sa 3/01 - wird zurückgewiesen. - LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in öffentlich geförderten …
Die Eigenart solcher Sonderprogramme bringt es mit sich, dass Bewerber für verschiedenartige Ausbildungsplätze vermittelt werden und hierbei aufgrund der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel nur einheitliche und nicht nach Art der Berufsausbildung unterschiedliche und an den jeweiligen Tarifvertrag angepasste Ausbildungsvergütungen gewährt werden können (vgl. BAG, Urteil v. 16.01.2003, 6 AZR 325/01, NZA - RR 2003, 607; BAG, Urteil v. 24.10.2002 - 6 AZR 626/00, DB 2003, 1002; BAG v. 15.11.2000, 5 AZR 296/99,- NZA 2001, 1248; LAG München, Urteil vom 21.02.2002, 4 Sa 3/01, bestätigt durch BAG, Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02, DB 2004, 383; ArbG Kiel, Urteil vom 16.02.2006, öD 1 Ca 2271c/05, DB 2006, 1221).So hat auch das Landesarbeitsgericht München in der Entscheidung vom 21.02.2002, 4 Sa 3/01 aaO, zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auszubildenden in öffentlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnissen eine niedrigere Vergütung im Interesse aller nicht in reguläre Ausbildungen vermittelbare Jugendlichen hinnehmen müssen, da nur so angesichts der bereitgestellten öffentlichen Mittel eine breitere Förderung möglichst vieler Betroffener möglich wird.