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   LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00   

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https://dejure.org/2000,5231
LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00 (https://dejure.org/2000,5231)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2000 - 4 Sa 32/00 (https://dejure.org/2000,5231)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15. November 2000 - 4 Sa 32/00 (https://dejure.org/2000,5231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konstitutive und dynamische Wirkung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Gehaltstarifvertrag; Austritt des Arbeitgebers tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband vor Abschluss des einschlägigen Tarifvertrages; Voll dynamische Verweisung bei Verweis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf Tarifvertrag - Auslegung- Tariflohnerhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 562
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 04.08.1999 - 5 AZR 642/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Das Arbeitsgericht hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. August 1999 ( 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie) im Wesentlichen ausgeführt, einzelvertragliche Bezugnahmeklauseln sollten das widerspiegeln, was tarifrechtlich gelte.

    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. August 1999 ( 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie)) sei kein allgemein-abstrakter Rechtssatz zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln im Falle des arbeitgeberseitigen Verbandsaustritts abzuleiten.

    Zutreffend habe das Bundesarbeitsgericht auch in der Entscheidung vom 04. August 1999 ( 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie) festgestellt, dass die Bezugnahme nur widerspiegeln solle, was tarifrechtlich gelte.

    Insbesondere ist aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. August 1999 ( 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie)) kein allgemein-abstrakter Rechtssatz zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln im Falle des arbeitgeberseitigen Verbandsaustritts abzuleiten.

    Daneben wird auch beabsichtigt, nicht durch untertarifliche Arbeitsbedingungen einen Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt zu schaffen; gerade diese Zielsetzung der vereinbarten Verweisung hat die Beklagte vorliegend ausdrücklich hervorgehoben (vergl. zu allem Schaub, ZTR 2000, 259 ff; Kania, Sonderbeilage zu NZA 2000, 45 ff; Däubler, NZA 1996, 225 ff;AZR 642/98.- RdA 2000, 178 ff).

    Dies muss jedoch nicht zugleich bedeuten, dass nur derjenige Tarifvertrag über die arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklausel zur Anwendung kommen kann, an den der Arbeitgeber im Sinne des Tarifvertragsrechts gebunden ist (so aber BAG, Urteil vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie), es sei denn, es lägen zusätzliche entsprechende Anhaltspunkte vor.

    Die Bezugnahme auf die jeweiligen Tarifverträge kann damit nur den Sinn haben, die bei jeweils beiderseitiger kongruenter Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend geltenden Bedingungen unabhängig von der Organisationszugehörigkeit der Vertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsvertrages zu machen (so zutreffend Annuß, Anmerkung zum Urteil des BAG vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie).

    Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, eine Gleichbehandlung zwischen Organisierten und Außenseitern lasse sich nur durch Auslegung der Klausel dahingehend erzielen, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden und bei Wegfall einer Bindung des Arbeitgebers die Bezugnahmeklausel ohne materiell-rechtliche Bedeutung bleibe, da die arbeitsvertraglich vereinbarte Gleichstellung inhaltlich nicht mehr ausgefüllt werden könne (vergl. BAG, Urteil vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) erweist sich nach Auffassung der angerufenen Kammer nicht als zwingend.

    Insoweit wird allerdings vertreten, dass es sich bei einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Verweisungsklausel den organisierten Arbeitnehmern gegenüber nur um eine deklaratorische Bestimmung handelt, die nur wiederhole, was sowieso gelte (vergl. Schwab, BB 1994, 783; Frieges, DB 1996, 1281; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, a.a.O. § 208 Randnote 3; anderer Auffassung u.a.: Däubler, NZA 1996, 225 ff; Annuß, Anmerkung zur Entscheidung des BAG vom 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - RdA 2000, 178 ff; Annuß/Thüsing in Anmerkung zum Urteil des BAG vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 - EzA § 4 TVG Bundespost Nr. 11; wohl auch Kania, Sonderbeilage zu NZA 2000, 45 ff).).

    Eine so verstandene Bezugnahmeklausel muss damit die vollen rechtsgeschäftlichen Wirkungen auch dann entfalten, wenn der Tarifvertrag zufällig kraft beiderseits einschlägiger Organisationszugehörigkeit ohnehin gelten würde, so dass sie stets konstitutiv wirkt (so ausdrücklich und zutreffendAZR 642/98 - RdA 2000, 178 ff).

    Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich, soll die Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers für die Auslegung der Gleichstellungsabrede maßgeblich sein, bei konsequenter Anwendung einer solchen Auslegungsregel ergäbe, dass mit Verbandsaustritt gar kein Tarifvertrag mehr Anwendung finden kann (vergl. insoweit auch entsprechend Urteil des BAG vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie).

  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95

    Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Anders als in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) habe der Verbandsaustritt der Beklagten vorliegend nicht zur Folge, dass auf Grund der Bezugnahmeklausel gegebenenfalls unterschiedliche Tarifverträge für die der Klausel unterworfenen Beschäftigten gelten müssten, denn es liege eben kein Verbandswechsel auf Arbeitgeberseite vor.

    Diese rechtliche Argumentation beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere auf der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme aus Tarifvertrag).

    Neben der Zielsetzung der Regelungssicherheit ist regelmäßig Sinn und Zweck einer vertraglichen Bezugnahmeklausel, die unorganisierten, Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzubehandeln; d. h. durch einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag soll erreicht werden, dass nicht organisierte und gewerkschaftsangehörige Mitarbeiter im Betrieb zu gleichen Bedingungen beschäftigt werden und die nicht organisierten Arbeitnehmer so behandelt werden, als wäre eine Tarifbindung gegeben (BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Kempen/Zachert, TVG , 3. Auflage, § 3 Randnote 62; Wiedemann/ Stumpf, TVG , 5. Auflage, § 3 Randnote 85; Frieges, DB 1996, 1281; Däubler, NZA 1996, 225; Gaul, NZA 1998, 9).

    In diesem Sinn hat das Bundesarbeitsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag)) dann, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden, eine vertragliche Bezugnahme als "Gleichstellungsabrede" angesehen.

    Dass eine arbeitsvertragliche Klausel im Zweifel auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag verweist, um Außenseiter und tarifgebundene Arbeitnehmer gleichzubehandeln, was Tarifeinheit im Betrieb voraussetze (vergl. BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) mag bei Verbandswechsel des Arbeitgebers oder Fällen eines Betriebsübergangs zur Vermeidung von Tarifkonkurrenz unter bestimmten Umständen (vergl. insoweit wiederum BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - :Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag, wenn die Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen wurden) bei ausreichender Berücksichtigung auch der Arbeitnehmerinteressen das sachgerechte Auslegungsergebnis sein.

    Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, eine Gleichbehandlung zwischen Organisierten und Außenseitern lasse sich nur durch Auslegung der Klausel dahingehend erzielen, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden und bei Wegfall einer Bindung des Arbeitgebers die Bezugnahmeklausel ohne materiell-rechtliche Bedeutung bleibe, da die arbeitsvertraglich vereinbarte Gleichstellung inhaltlich nicht mehr ausgefüllt werden könne (vergl. BAG, Urteil vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) erweist sich nach Auffassung der angerufenen Kammer nicht als zwingend.

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Gleichstellungszweck eine Verweisungsklausel auch bei tarifgebundenen Arbeitnehmern ausdrücklich erwähnt, allerdings dann außer Betracht gelassen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel bei Verbandswechsel des Arbeitgebers in der Regel im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin korrigierend ausgelegt werden müsse, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag erfolge; dies solle jedenfalls dann gelten, wenn die Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden seien.

    Nimmt man mit dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) eine Lücke an, weil der Zweck einer Gleichstellung nicht organisierter Arbeitnehmer mit den im Betrieb beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmern bei einem Wechsel der sachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge verfehlt werde, so trägt diese Begründung bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers nicht, es sei denn, der Arbeitgeber organisierte sich zugleich bei einem anderen Arbeitgeberverband.

  • LAG Hamburg, 11.10.2000 - 5 Sa 48/00

    Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung; Vereinbarung des jeweils

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    (3) Der Verbandsaustritt des Arbeitgebers erfordert auch im Hinblick auf das Gleichstellungsinteresse nicht die (stillschweigende) "Umwandlung" einer dynamischen in eine statische Bezugnahmeklausel, denn durch den Verbandsaustritt wird gar keine Ungleichbehandlung von organisierten und nicht organisierten Beschäftigten bewirkt (so auch zutreffend Urteil des LAG Hamburg vom 11. Oktober 2000, 5 Sa 48/00).

    Die gesetzliche Tarifgeltung nach § 3 Abs. 1 TVG wird nicht umgangen oder in sonstiger Weise verletzt, wenn zusätzlich auch einzelvertraglich vereinbart wird, dass die Tarifverträge angewendet werden sollen (so zutreffend LAG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2000, 5 Sa 48/00).

    Gerade umgekehrt könnte eine Festschreibung auf nicht mehr geltende Tarifverträge durch die Entgeltentwicklung und sonstige Veränderungen der Arbeitsbedingungen mittelfristig dazu führen, dass es für den Betrieb entgegen dem Vereinheitlichungsinteresse keine einheitliche Regelung für alle Beschäftigten mehr gäbe (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 Sa 48/00).

    Die erkennende Kammer stützt sich zur Begründung im Einzelnen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Parallelentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2000 (5 Sa 48/00, Seiten 20 bis 21) und macht sich diese zu Eigen.

    Zu Recht hat die Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Hamburg in der Entscheidung vom 11. Oktober 2000 (5 Sa 48/00) darauf hingewiesen, dass sich die Sonderzahlung auf das Geschäftsergebnis des Jahres 1998 bezieht, für welches das Verlangen nach Tariferhöhung gar keine Bedeutung hat.

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 752/98

    Besitzstandswahrung im Rahmen der gesetzlichen Neuorganisation des Postwesens

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Der Arbeitnehmer, der regelmäßig in erster Linie Gewissheit darüber erlangen will, zu welchen Bedingungen er sich zur Arbeitsleistung verpflichtet, wird unter gewöhnlichen Umständen davon ausgehen, dass die Bedingungen des Tarifvertrages unabhängig von einer etwaigen Organisationszugehörigkeit des Arbeitgebers maßgebend sein sollen (so zutreffend Annuß/Thüsing in Anmerkung zum Urteil des BAG vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98, EzA § 4 TVG Bundespost Nr. 11).

    Insoweit wird allerdings vertreten, dass es sich bei einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Verweisungsklausel den organisierten Arbeitnehmern gegenüber nur um eine deklaratorische Bestimmung handelt, die nur wiederhole, was sowieso gelte (vergl. Schwab, BB 1994, 783; Frieges, DB 1996, 1281; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, a.a.O. § 208 Randnote 3; anderer Auffassung u.a.: Däubler, NZA 1996, 225 ff; Annuß, Anmerkung zur Entscheidung des BAG vom 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - RdA 2000, 178 ff; Annuß/Thüsing in Anmerkung zum Urteil des BAG vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 - EzA § 4 TVG Bundespost Nr. 11; wohl auch Kania, Sonderbeilage zu NZA 2000, 45 ff).).

  • BAG, 14.06.1995 - 10 AZR 25/94

    Rückzahlungsklausel bei einzelvertraglicher Weihnachtsgeldzahlung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ist dann zu untersuchen, wie die Beteiligten diesen Punkt redlicherweise geregelt hätten, wenn sie ihn bedacht hätten (vergl. nur BAG, Urteil vom 08. November 1972, AP Nr. 3 zu § 157 BGB ; Urteil vom 14. Juni 1995, AP Nr. 176 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 22. Januar 1997, AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung ist regelmäßig dann mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar, wenn die Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (BAG, Urteil vom 14. Juni 1995 - 10 AZR 25/94 - AP Nr. 176 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 06.12.1995 - 10 AZR 123/95

    13. Monatseinkommen - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Gewährt eine Arbeitgeberin den Beschäftigten nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muss sie die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (BAG, Urteil vom 06. Dezember 1995 - 10 AZR 123/95 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 68).
  • LAG Berlin, 21.12.1998 - 9 Sa 77/98

    Streitigkeit über die Höhe der Entgeltfortzahlung; Anwendung des

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Auch diese Hilfsargumentation der Beklagten, die auf der zu den Akten gereichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1998 (9 Sa 77/98, Blatt 150 ff der Akte) basiert, führt nicht dazu, dass die zuletzt vor Verbandsaustritt geltenden tariflichen Regelungen statisch fortgelten.
  • LAG Hamburg, 12.07.2000 - 8 Sa 32/00

    Anspruch auf höhere Vergütung gemäß Tariflohnerhöhung ; Auslegung einer

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Im Übrigen liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsgerichtsgesetz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2000 (8 Sa 32/00) vor.
  • BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72

    Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ist dann zu untersuchen, wie die Beteiligten diesen Punkt redlicherweise geregelt hätten, wenn sie ihn bedacht hätten (vergl. nur BAG, Urteil vom 08. November 1972, AP Nr. 3 zu § 157 BGB ; Urteil vom 14. Juni 1995, AP Nr. 176 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 22. Januar 1997, AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung).
  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 663/95

    Bezugnahme auf Tarifvertrag; Fachlicher Geltungsbereich

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00
    Da die Arbeitsvertragsparteien im Allgemeinen eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen anstreben, besteht eine Auslegungsregel, dass im Zweifel eine dynamische Verweisung gewollt ist (BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 4 AZR 663/95 - NZA 1997, 1066 ff).
  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auch einige Landesarbeitsgerichte sind neben dem Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats nicht gefolgt (ua. LAG Rostock 15. April 2002 - 2 Sa 48/02 - PflR 2003, 208; Hess. LAG 23. März 1999 - 4 Sa 1300/98 - NZA-RR 2000, 93; LAG Hamburg 15. November 2000 - 4 Sa 32/00 - NZA 2001, 562).
  • LAG Hamm, 19.08.2002 - 19 (11) Sa 835/01

    Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten; Gleichbehandlungsgrundsatz;

    Gewährt der Arbeitgeber den Beschäftigten nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so hat er die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (BAG, Urteil vom 06.12.1995 - 10 AZR 123/95 -, NZA 1996, 531; LAG Hamburg, Urteil vom 15.11.2000 - 4 Sa 32/00 -, NZA 2001, 562).
  • BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 123/01

    Tarifrecht - Gleichstellungsabrede bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers;

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. November 2000 - 4 Sa 32/00 - aufgehoben.
  • LAG München, 19.05.2009 - 6 Sa 981/08

    Dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen in Formulararbeitsvertrag -

    Vorstehende Rechtsprechung war insbesondere wegen der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB auf Ablehnung gestoßen (vgl. etwa LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 15.4.2002 - 2 Sa 48/02, juris; Hessisches LAG v. 23.3.1999 - 4 Sa 1300/98, NZA-RR 2000, 93; LAG Hamburg v. 15.11.2000 - 4 Sa 32/00, NZA 2001, 562; Bayreuther, DB 2002, 1008; Däubler, NZA 1996, 225; Hanau; NZA 2005, 489; Henssler/Heiden, RdA 2004, 241; Lambrich, BB 2002, 1267; Stein, AuR 2003, 361; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193; Thüsing, NZA 2003, 1184; Thüsing, NZA 2005, 1280).
  • ArbG Neunkirchen, 23.01.2003 - 3 Ca 1307/02

    Kündigungsfrist für Verbandsaustritt aus Arbeitgeberverband; kleine dynamische

    Hinzu kommt eine Verwaltungsvereinfachung für das jeweilige Personalbüro wie auch für das Lohnbüro (vgl. den LAG Hamburg vom 15.11.2000 Az. 4 Sa 32/00 in NZA 2001 Seite 562 bis 569, derzeit beim BAG anhängig unter dem Az. 4 AZR 123/01; BAG vom 26.9.2001 Az. 4 AZR 544/100 in Pressemitteilung Nr. 61/01; Däubler, Tarifausstieg - Erscheinungsformen und Rechtsfolgen, NZA 1996 Seite 225, 228 unter II 4).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 8 Sa 47/01

    Verbandsaustritt des Arbeitgebers und Geltung der Tarifverträge für die Metall-

    Mit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 15.11.2000, NZA 2001, 562 ff.) sei davon auszugehen, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahme auf die jeweiligen Tarifverträge nur dann Sinn habe, wenn die bei jeweils beidseitiger konkludenter Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend geltenden Bedingungen unabhängig von der Organisationszugehörigkeit der Vertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht werden sollten.
  • LAG Berlin, 09.11.2001 - 6 Sa 1551/01

    Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen mittels so genannter

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  • ArbG Ulm, 12.02.2004 - 1 Ca 201/03

    Einzelvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    Sie kann sich insoweit auf die fast einhellig im Schrifttum vertretene Meinung stützen, die dieser Rechtsprechung mit Vehemenz entgegentritt und zudem auf die abweichende Rechtsprechung zahlreicher Instanzgerichte zurückgreifen (Hanau/Kania, in: Festschrift Schaub, S. 239ff.; Thüsing, EWiR 2003, 687; ders., EWiR 2003, 317; ders., AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193ff.; dies., NZA 2002, 1361, 1368; Lambrich, BB 2002, 1267ff.; B. Gaul, DB 2000, 1086, 1087f.; Waas, Anm. zu BAG AP Nr. 12 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Reichold, EWiR 2003, 319; Reichel, AuA 2002, 445; Rieble, EzA § 4 TVG Beschäftigungssicherung Nr. 7, unter I.3.; Annuß, BB 1999, 2558ff.; ders., ArbuR 2002 361, 364; Däubler, BB 2002, 1643f.; ders., RdA 2002, 303; Stein, Anm. zu BAG AP Nr. 13 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Melms, NZA 2002, 296, 299; Seitz/Werner, NZA 2000, 1257, 1261; Fischer, FA 2001, 2ff.; Preis, Arbeitsvertrag, 2002, II V 40, Rn. 3; Reichel, Die arbeitsvertragliche Bezugnahme, 2001, S. 82; LAG Hamburg v. 15.11.2000, NZA 2001, 562 = LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf TV Nr. 8; LAG Düsseldorf v. 23.2.2000, DB 2000; LAG Düsseldorf v. 25.7.2001 - 12 Sa 353/01, n.v.; LAG Hamm v. 1.2.2001 - 8 Sa 1439/00, NZA-RR 2000, 93; LAG Rostock v. 27.8.2001, 5 Sa 279/00, n.v.).
  • ArbG Duisburg, 09.01.2003 - 4 Ca 3028/02

    Weitergabe einer Tariflohnerhöhung trotz Tarifungebundenheit; Auslegung einer

    Auch so werde eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im Betrieb erreicht (Landesarbeitsgericht Hamburg vom 15.11.2002 4 Sa 32/00, NZA 2001 562 ff. = LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8).
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