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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 368/15   

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https://dejure.org/2016,38894
LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 368/15 (https://dejure.org/2016,38894)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.05.2016 - 4 Sa 368/15 (https://dejure.org/2016,38894)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 4 Sa 368/15 (https://dejure.org/2016,38894)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 611 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Arbeit auf Abruf - unangemessene Benachteiligung

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ ... 611, 613 BGB, § 242 BGB, Art. 1, Art. 2 GG, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 615 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Abs. 1 EFZG, 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unangemessene Benachteiligung durch arbeitsvertragliche Klausel zur "Arbeit nach Bedarf"

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Arbeit auf Abruf - unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Abruf; Arbeit; Benachteiligung, unangemessene; Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

  • rechtsportal.de

    BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 611 Abs. 1
    Unangemessene Benachteiligung durch arbeitsvertragliche Klausel zur "Arbeit nach Bedarf"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Flexible Einstellung nach Bedarf kann Vollzeitjob-Anspruch begründen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 368/15
    Insoweit verkenne des Arbeitsgericht die vom BAG in seiner Entscheidung vom 07.12.2005 (5 AZR 535/04) dargelegten Rechtsgrundsätze.

    Eine unangemessene Benachteiligung bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf liegt dann vor, wenn die vom Arbeitgeber abrufbare Arbeitszeit des Arbeitnehmers mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit beträgt (BAG v. 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 - AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG).

    Die Unwirksamkeit von Ziffer 7 Satz 4 führt damit zur Unwirksamkeit der gesamten davon abhängigen vertraglichen Arbeitszeitregelung (vgl. BAG v. 07.12.2005, a.a.O.).

    Sie gibt Ausschluss über die von den Parteien wirklich gewollte Arbeitszeitdauer (BAG v. 07.12.2005, a.a.O.).

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 462/14

    Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 368/15
    Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, wobei die Generalklausel des § 242 BGB dabei ausgefüllt wird durch die Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG (BAG v. 24.06.2015 - 5 AZR 462/14 - AP Nr. 139 zu § 615 BGB).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2006 - 1 Sa 37/06
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 368/15
    In Anbetracht dessen kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur derart in Betracht, dass anstelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung eine feste Arbeitszeit im Umfang der tariflichen Vollarbeitszeit von 38 Wochenstunden tritt (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 06.04.2006 - 1 Sa 37/06 - juris).
  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 160/01

    Bestimmtheit von Gegenstand und Grund des Anspruchs

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 368/15
    Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein (BAG v. 09.10.2002 - 5 AZR 160/01 - AP Nr. 40 zu § 253 ZPO).
  • LAG Hamm, 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05

    Arbeitsvertrag, Teilzeitbeschäftigung, Überstunden, stillschweigende Änderung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2016 - 4 Sa 368/15
    Mit Schreiben an die Beklagte vom 24.03.2014 bat die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Hamm vom 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05 - um eine "Überprüfung" ihres Arbeitsvertrages und machte mit ihrer am 27.06.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage den Anspruch geltend, von der Beklagten in Vollzeit beschäftigt zu werden mit der Begründung, die im Arbeitsvertrag getroffene Teilzeitregelung sei nachträglich durch eine stillschweigende Abrede in ein Vollzeitarbeitsverhältnis abgeändert worden.
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