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   LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13   

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LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13 (https://dejure.org/2019,721)
LAG Köln, Entscheidung vom 22.01.2019 - 4 Sa 624/13 (https://dejure.org/2019,721)
LAG Köln, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 4 Sa 624/13 (https://dejure.org/2019,721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anpassung, Betriebsrente, Rentengesellschaft, wirtschaftliche Lage, Konzern

  • IWW

    § 16 BetrAVG, § ... 826 BGB, § 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, 2 BetrAVG, § 242 BGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 7 Abs. 5 BetrAVG, § 7 Abs. 1 BetrAVG, § 613 a BGB, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB, § 4 BetrAVG, § 249 Abs. 1 BGB, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 16 ; BGB § 826 ; BGB § 242
    Anpassung; Betriebsrente; Rentengesellschaft; wirtschaftliche Lage; Konzern

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 16 Abs. 1
    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und mit Urteil vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) aufgestellten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger nach Bewertung der Berufungskammer zu den streitgegenständlichen Stichtagen kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) ergangen sind.

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat, ist auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 40 juris).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50 juris).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43 juris; BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67 juris).

    Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 46 juris).

    dd) Weiterhin war zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrags nicht ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 44 juris).

    Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 45 juris).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 53 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).

    Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängen, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin GFP bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 49 f.).

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 51 f. juris; BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08, Rn. 32 juris).

    Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, das heißt sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 55 juris).

    Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 59 juris).

    Insoweit realisiert sich damit für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang bringen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn 30 juris).

    § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn 31 juris).

    Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die sittenwidrige Schädigung entstanden wäre, § 249 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

    Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und mit Urteil vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) aufgestellten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger nach Bewertung der Berufungskammer zu den streitgegenständlichen Stichtagen kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) ergangen sind.

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 38 juris).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG keine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit vor (BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 41 juris).

    Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 42 f. juris).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50 juris).

    Versorgungsschuldnerin war die GFP als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57 juris).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43 juris; BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67 juris).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 55 juris).

    Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57 juris).

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 53 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).

    Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris).

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    cc) Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) entgegen, in der das Bundesarbeitsgericht erkannt hat, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.

    Die im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) entwickelten Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden.

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 638/10, Rn. 35 ff. juris).

    In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 638/10, Rn. 39 juris).

  • LAG Köln, 02.06.2017 - 10 Sa 625/16

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) ergangen sind.

    Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB liegen nicht vor (vgl. LAG Köln, Urteil vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16, Rn. 88 juris).

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG, Urteil vom 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, Rn. 30 juris).

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 21.02.2017 - 3 AZR 455/15, Rn. 32 juris).

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 638/10, Rn. 35 ff. juris).
  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 51 f. juris; BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 3 AZR 427/08, Rn. 32 juris).
  • LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 7/15

    Betriebsrentenanpassung im ehemaligen Gerling-Konzern; Rentnergesellschaft;

    Auszug aus LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13
    Den Pensionsberechtigten wurde nicht zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft richten sollten (vgl. LAG Köln, Urteil vom 30.11.2015 - 2 Sa 7/15, Rn. 32 ff. juris).
  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • LAG Köln, 26.04.2017 - 3 Sa 775/16
  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

  • LAG Köln, 18.01.2018 - 8 Sa 89/15

    Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 545/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • LAG Köln, 04.04.2019 - 7 Sa 675/18

    ABetriebsrente; Anpassung; Konzernobergesellschaft; atypischer Schuldbeitritt;

    Parallelverfahren zu LAG Köln, 4 Sa 624/13, Urteil vom 22.01.2019.

    Auch die 4. Kammer des LAG Köln hat mit ihrem - ebenfalls rechtskräftigen - Urteil vom 22.01.2019, 4 Sa 624/13, die Klage eines ehemaligen G A-Mitarbeiters auf Anpassung seiner Betriebsrente abgewiesen.

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