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   LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04   

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https://dejure.org/2005,33429
LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04 (https://dejure.org/2005,33429)
LAG Köln, Entscheidung vom 28.01.2005 - 4 Sa 803/04 (https://dejure.org/2005,33429)
LAG Köln, Entscheidung vom 28. Januar 2005 - 4 Sa 803/04 (https://dejure.org/2005,33429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative vergütungsrechtliche Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen; Dynamische Bezugnahme auf vergütungsrechtliche tarifliche Regelungen durch eine Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag; Reichweite einer ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.08.1998 - 1 AZR 589/97

    Arbeitsentgelt: Ablösung tariflicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Sie ist nämlich geeignet, auch künftige Ansprüche der Klägerin entsprechend der Entwicklung des Tarifgehaltes zu klären (vgl. z. B. BAG 18.01.1998 - 1 AZR 589/97 - NZA 1999, 659 ff.).

    Dem Bundesarbeitsgericht war in dem bereits zitierten Urteil vom 18.08.1998 (1 AZR 589/97 - NZA 1999, 659 ff) ein Sachverhalt unterbreitet, der dem vorliegenden weit gehend entspricht.

    Selbst wenn sich entgegen dem Vorgesagten die konstitutive Anbindung des Gehaltes an die Entwicklung des Tarifgehaltes nicht hinreichend aus Wortlaut und Regelungszusammenhang des Arbeitsvertrages ergäbe, so würde zu dieser Auslegung jedenfalls die sog. Unklarheitenregelung führen (vgl. dazu BAG 18.08.1998 - 1 AZR 589/97 - NZA 1999, 659 ff.).

  • BAG, 13.11.2002 - 4 AZR 351/01

    Vertragsauslegung

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Die Angabe einer tariflichen Vergütungsgruppe zusammen mit der konkreten Verdiensthöhe stellt im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten nicht lediglich einen Hinweis zur Erklärung der vereinbarten Vergütungshöhe, sondern umgekehrt eine Information für den Arbeitnehmer dar, welche konkrete Höhe die vereinbarte tarifliche Vergütung aktuell hat, da zwar die der jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnenden Zahlen aus den Vergütungstabellen ablesbar sind, diese aber nicht überall zur Verfügung stehen (vgl. BAG v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01).

    Bei fehlender Angabe einer konkreten datumsmäßig festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel kann angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung Anwendung finden (BAG v. 22.02.2000 - 3 AZR 108/99; 08.05.2001 - 9 AZR 95/00); Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG v. 28.05.1987 - 4 AZR 663/95; 26.09.2001 - 4 AZR 544/00; 13.11.2002 - 4 AZR 351/01).

    Selbst die Formulierung "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT...VergGr... frei vereinbart und beträgt monatlich DM...brutto" in einem Arbeitsvertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber begründet einen zeitdynamischen Entgeltanspruch (BAG 23.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

  • BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 1138/97

    Das Risiko der Beförderung fristwahrender Schriftsätze darf nicht einseitig auf

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Ein rechtlicher Hinweis ist im Übrigen gemäß Art. 103 Abs. 1 GG lediglich dann geboten, wenn das Fachgericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl. z. B. BVerfG v. 23.08.1999 - 1 BvR 1138/97 - NJW 1999, 3701).
  • BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 715/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Sofern der Beklagte sich auf das Urteil des BAG vom 16.01.2002 - 5 AZR 715/00 - beruft, nach welchem eine regelmäßige Weitergabe tariflicher Erhöhungen durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer betrieblichen Übung der Gestalt führt, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft die Tarifentwicklung nachvollziehen müsste, so ist dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • LAG Köln, 15.04.2004 - 5 Sa 1359/03

    Bezugnahme; tarifliche Vergütung; BAT

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Im Übrigen war der Beklagte bereits in dem jedenfalls teilweise vergleichbaren Berufungsverfahren 5 Sa 1359/03 unterlegen.
  • BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00

    Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Bei fehlender Angabe einer konkreten datumsmäßig festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel kann angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung Anwendung finden (BAG v. 22.02.2000 - 3 AZR 108/99; 08.05.2001 - 9 AZR 95/00); Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG v. 28.05.1987 - 4 AZR 663/95; 26.09.2001 - 4 AZR 544/00; 13.11.2002 - 4 AZR 351/01).
  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 663/95

    Bezugnahme auf Tarifvertrag; Fachlicher Geltungsbereich

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Bei fehlender Angabe einer konkreten datumsmäßig festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel kann angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung Anwendung finden (BAG v. 22.02.2000 - 3 AZR 108/99; 08.05.2001 - 9 AZR 95/00); Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG v. 28.05.1987 - 4 AZR 663/95; 26.09.2001 - 4 AZR 544/00; 13.11.2002 - 4 AZR 351/01).
  • BAG, 26.09.2001 - 4 AZR 544/00

    Bezugnahmeklausel bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Bei fehlender Angabe einer konkreten datumsmäßig festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel kann angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung Anwendung finden (BAG v. 22.02.2000 - 3 AZR 108/99; 08.05.2001 - 9 AZR 95/00); Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG v. 28.05.1987 - 4 AZR 663/95; 26.09.2001 - 4 AZR 544/00; 13.11.2002 - 4 AZR 351/01).
  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 39/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Statische Verweisungen müssen demgegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG v. 22.02.2000 - 3 AZR 39/99).
  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 108/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04
    Bei fehlender Angabe einer konkreten datumsmäßig festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel kann angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung Anwendung finden (BAG v. 22.02.2000 - 3 AZR 108/99; 08.05.2001 - 9 AZR 95/00); Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG v. 28.05.1987 - 4 AZR 663/95; 26.09.2001 - 4 AZR 544/00; 13.11.2002 - 4 AZR 351/01).
  • BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 140/05

    AGB-Kontrolle - Dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Januar 2005 - 4 Sa 803/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 93, 24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2004 sowie 22, 16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen.
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